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  RATGEBER RECHT
     
   

Einfache Rechnungen mit Zahlungsziel können Verbraucher nicht in Verzug setzen

     
   

Eine Rechnung, die lediglich eine einseitig vom Gläubiger festgesetzte Bestimmung des Zahlungsziels enthält, kann zahlungsunwillige Verbraucher nicht in Verzug zu setzen. Die Festsetzung der Leistungszeit durch den Gläubiger führt nicht schon zur Entbehrlichkeit einer Mahnung. Ohne die nach § 286 Abs.3 S.1 BGB erforderliche Belehrung des Verbrauchers tritt der Verzug auch nicht automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein.

   

   

Das Problem:

   

Die Beklagte hatte sich in der Physiotherapie-Praxis der Klägerin als Privatpatientin behandeln lassen. Unter dem 14.9.2004 stellte die Klägerin der Beklagten für die Behandlung 543 Euro in Rechnung und bat um eine Überweisung des Rechnungsbetrags bis zum 5.10.2004.
Die Beklagte zahlte zunächst nicht und zog in der Folgezeit um. Zwei im Mai und November 2005 an ihre alte Adresse geschickte Zahlungsaufforderungen gingen ihr nicht zu. Im Februar 2006 beauftragte die Klägerin einen Rechtsanwalt, der die neue Adresse der Beklagten herausfand und diese erneut zur Begleichung der Rechnung aufforderte, woraufhin die Beklagte die Hauptsumme von 543 Euro zahlte.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verzugs den Ausgleich der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren, der Kosten für eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt und Zinsen für die Zeit von November 2004 bis zur Zahlung im März 2006. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Verzögerungsschadens wegen Verzugs. Denn die Beklagte ist trotz der erst rund eineinhalb Jahre nach Zugang der Rechnung erfolgten Zahlung nicht in Verzug geraten. Für einen Schuldnerverzug reicht die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger regelmäßig nicht aus.
Schuldner kommen nach § 286 Abs.1 S.1 BGB durch Mahnung in Verzug. Eine Mahnung war im Streitfall entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nach § 286 Abs.2 Nr.1 BGB entbehrlich. Hiernach ist eine Mahnung zwar nicht erforderlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Bestimmung muss aber durch Rechtsgeschäft, Gesetz oder in einem Urteil getroffen sein. Die einseitig von der Klägerin festgesetzte Zahlungsfrist reicht hierfür nicht aus.
Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 286 Abs.3 S.1 BGB automatisch nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug geraten. § 286 Abs.3 S.1 BGB gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. An einem solchen Hinweis fehlt es hier.
Die erstmalige Zusendung einer Rechnung mit Angabe eines Zahlungsziels kann zudem noch nicht als verzugsbegründende, befristete Mahnung angesehen werden, sondern stellt vielmehr lediglich das Angebot zu einer Stundung dar. Folglich ist der Beklagten erstmals mit dem Anwaltsschreiben eine Mahnung zugegangen. Für die vor dem Zugang dieser Mahnung eingetretenen Schäden der Klägerin muss sie daher nicht einstehen. (BGH 25.10.2007, III ZR 91/07).

   

   

Fazit:

   

Es ist wie folgt zusammenzufassen:

1. Keine Entbehrlichkeit der Mahnung wegen Zahlungsfrist bei einseitiger Festsetzung bzw. Bestimmung dieser.
2. Kein automatischer Verzugseintritt nach 30 Tagen gemäß § 286 Abs.3 S.1 BGB, wenn nicht ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurde.
3. Eine Rechnung mit Zahlungsziel ist keine Mahnung und setzt den Schuldner daher nicht in Verzug.

Beachte: Erst wenn der Schuldner bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes schon im Verzug war, hat er auch die durch die Beauftragung entstandenen Kosten zu ersetzen.