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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
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Einfache Rechnungen mit Zahlungsziel können Verbraucher nicht in Verzug setzen |
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Eine Rechnung, die lediglich eine einseitig vom Gläubiger festgesetzte Bestimmung des Zahlungsziels enthält, kann zahlungsunwillige Verbraucher nicht in Verzug zu setzen. Die Festsetzung der Leistungszeit durch den Gläubiger führt nicht schon zur Entbehrlichkeit einer Mahnung. Ohne die nach § 286 Abs.3 S.1 BGB erforderliche Belehrung des Verbrauchers tritt der Verzug auch nicht automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. |
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Das Problem: |
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Die Beklagte hatte sich in der Physiotherapie-Praxis der Klägerin
als Privatpatientin behandeln lassen. Unter dem 14.9.2004 stellte die
Klägerin der Beklagten für die Behandlung 543 Euro in Rechnung
und bat um eine Überweisung des Rechnungsbetrags bis zum 5.10.2004.
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Die Klägerin hat gegen
die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Verzögerungsschadens
wegen Verzugs. Denn die Beklagte ist trotz der erst rund eineinhalb Jahre
nach Zugang der Rechnung erfolgten Zahlung nicht in Verzug geraten. Für
einen Schuldnerverzug reicht die Übersendung einer Rechnung mit der
einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger regelmäßig
nicht aus. |
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Fazit: |
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Es ist wie folgt zusammenzufassen: 1. Keine Entbehrlichkeit der Mahnung wegen Zahlungsfrist bei einseitiger
Festsetzung bzw. Bestimmung dieser. Beachte: Erst wenn der Schuldner bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes schon im Verzug war, hat er auch die durch die Beauftragung entstandenen Kosten zu ersetzen. |
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