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    Widerrufsfrist von einem Monat bei eBay - Auktionen
     
   

Für Internet-Auktionen bei eBay gilt gegenüber Verbrauchern die Widerrufsfrist von einem Monat und nicht von zwei Wochen. Die Widerrufsbelehrung befindet sich auf der Auktionsplattform und kann in Textform erst nach Vertragsschluss abgegeben werden. Dies führt zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist. Der Textform genügt eine Belehrung, die per E-Mail oder Computerfax erfolgt. Eine Website genügt diesen Anforderungen nicht, da deren Inhalt jederzeit abgeändert werden kann. Die Möglichkeit des Abspeicherns oder Ausdruckens reicht nicht. Die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts muss einen Hinweis über die längere Widerrufsfrist enthalten, damit der Verbraucher nicht irrtümlich von einer zweiwöchigen Frist ausgeht.

   

   

Das Problem:

   

Ein Händler vertreibt Waren über den Onlinemarktplatz "eBay". Auf der so genannten "MICH"-Seite befinden sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zum Widerrufsrecht folgende Regelung enthalten:
"Der Besteller kann seine Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung und den Erhalt der Ware. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder des Kaufgegenstandes…".
Ein konkurrierendes Versandhandelsunternehmen hält diese Bestimmung mit Hinweis auf die Vorschriften zum Widerrufsrecht für wettbewerbswidrig und wandte sich mit einer einstweiligen Verfügung gegen diese Klausel.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das konkurrierende Unternehmen erhielt Recht. Die Rechtsmittel des Beklagten führten weder vor dem LG noch vor dem OLG zu einem anderen Ergebnis.
Das OLG ist der Meinung, dass der hier vorliegende Verkauf an Verbraucher über den Onlinemarktplatz "eBay" nicht den Informationspflichten gemäß den §§ 312c Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV entspricht.
Die "Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts…" müssen der tatsächlichen Rechtslage entsprechen, die in den beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen falsch wiedergegeben ist. Nach § 355 Abs. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in "Textform". Erfolgt die erforderliche Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss, so beträgt die Frist einen Monat. Diese Belehrung, die rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfolgen hat, enthält die Allgemeine Geschäftsbedingung des beklagten Händlers nicht.
Nach Auffassung des Gerichts genügt die Abrufbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingung auf der Internet-Plattform "eBay" nicht den Anforderungen an die Textform nach § 126b BGB. Die Widerrufsbelehrung auf einer Homepage erfüllt nur dann diese Anforderungen, wenn sie tatsächlich heruntergeladen wird. Deshalb genügen der Textform nur solche Belehrungen, die per Brief, Fax, Diskette, CD-Rom, E-Mail oder Computerfax an den Verbraucher gelangen.
Die Belehrung über das Widerrufsrecht, die ausschließlich auf der "Mich"-Seite ins Internet gestellt wird, genügt nicht der Textform. Somit wurde keine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss erteilt, die folglich erst nach Vertragsschluss erfolgen kann, was wiederum zu einer Widerrufsfrist von einem Monat führt, über die jedoch nicht belehrt wurde. Der Verbraucher musste irrtümlich davon ausgehen, dass er sein Widerrufsrecht nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ausüben kann. Mit der Zuwiderhandlung gegen §§ 312c Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV handelt der Kosmetikhandel zugleich unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

   

   

Ratschlag:

   

Damit ist aufgrund der vorgenannten Entscheidung von einer grundsätzlichen Verlängerung des Widerrufsrechts bei Käufen über eBay auszugehen, da hier nicht die Möglichkeit einer entsprechenden Ausgestaltung der Internetseite besteht, um wirksam den Käufer über das zweiwöchige Widerrufsrecht entsprechend der gesetzlichen Anforderungen zu informieren. Somit kommt es zwingend zu der gesetzlich vorgesehenen Verlängerung des Widerrufsrechtes auf einen Monat, wenn keine Belehrung vorausgegangen ist.
Da es sich bei der vorliegenden Entscheidung jedoch "nur" um eine Entscheidung eines Oberlandesgerichtes handelt, sollte, solange eine höchstrichterliche (BGH -) Entscheidung noch nicht ergangen ist, wenn möglich dennoch innerhalb der Zweiwochenfrist der Widerruf erklärt werden, um Ärger vorzubeugen.