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Für Internet-Auktionen bei eBay gilt gegenüber Verbrauchern
die Widerrufsfrist von einem Monat und nicht von zwei Wochen. Die Widerrufsbelehrung
befindet sich auf der Auktionsplattform und kann in Textform erst nach
Vertragsschluss abgegeben werden. Dies führt zu einer Verlängerung
der Widerrufsfrist. Der Textform genügt eine Belehrung, die per E-Mail
oder Computerfax erfolgt. Eine Website genügt diesen Anforderungen
nicht, da deren Inhalt jederzeit abgeändert werden kann. Die Möglichkeit
des Abspeicherns oder Ausdruckens reicht nicht. Die Information über
das Bestehen eines Widerrufsrechts muss einen Hinweis über die längere
Widerrufsfrist enthalten, damit der Verbraucher nicht irrtümlich
von einer zweiwöchigen Frist ausgeht.
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Ein Händler vertreibt Waren über den Onlinemarktplatz "eBay".
Auf der so genannten "MICH"-Seite befinden sich die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die zum Widerrufsrecht folgende Regelung enthalten:
"Der Besteller kann seine Vertragserklärung innerhalb von 2
Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)
oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Die Frist beginnt frühestens
mit dem Erhalt dieser Belehrung und den Erhalt der Ware. Zur Wahrung der
Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder
des Kaufgegenstandes
".
Ein konkurrierendes Versandhandelsunternehmen hält diese Bestimmung
mit Hinweis auf die Vorschriften zum Widerrufsrecht für wettbewerbswidrig
und wandte sich mit einer einstweiligen Verfügung gegen diese Klausel.
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Das konkurrierende Unternehmen
erhielt Recht. Die Rechtsmittel des Beklagten führten weder vor dem
LG noch vor dem OLG zu einem anderen Ergebnis.
Das OLG ist der Meinung, dass der hier vorliegende Verkauf an Verbraucher
über den Onlinemarktplatz "eBay" nicht den Informationspflichten
gemäß den §§ 312c Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV
entspricht.
Die "Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Widerrufs- oder Rückgaberechts
" müssen der tatsächlichen
Rechtslage entsprechen, die in den beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
falsch wiedergegeben ist. Nach § 355 Abs. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist
mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in "Textform". Erfolgt
die erforderliche Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss, so beträgt
die Frist einen Monat. Diese Belehrung, die rechtzeitig vor Abgabe der
Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfolgen hat, enthält
die Allgemeine Geschäftsbedingung des beklagten Händlers nicht.
Nach Auffassung des Gerichts genügt die Abrufbarkeit der Allgemeinen
Geschäftsbedingung auf der Internet-Plattform "eBay" nicht
den Anforderungen an die Textform nach § 126b BGB. Die Widerrufsbelehrung
auf einer Homepage erfüllt nur dann diese Anforderungen, wenn sie
tatsächlich heruntergeladen wird. Deshalb genügen der Textform
nur solche Belehrungen, die per Brief, Fax, Diskette, CD-Rom, E-Mail oder
Computerfax an den Verbraucher gelangen.
Die Belehrung über das Widerrufsrecht, die ausschließlich auf
der "Mich"-Seite ins Internet gestellt wird, genügt nicht
der Textform. Somit wurde keine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss
erteilt, die folglich erst nach Vertragsschluss erfolgen kann, was wiederum
zu einer Widerrufsfrist von einem Monat führt, über die jedoch
nicht belehrt wurde. Der Verbraucher musste irrtümlich davon ausgehen,
dass er sein Widerrufsrecht nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen
ausüben kann. Mit der Zuwiderhandlung gegen §§ 312c Abs.
1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV handelt der Kosmetikhandel zugleich unlauter
im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
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Damit ist aufgrund der vorgenannten
Entscheidung von einer grundsätzlichen Verlängerung des Widerrufsrechts
bei Käufen über eBay auszugehen, da hier nicht die Möglichkeit
einer entsprechenden Ausgestaltung der Internetseite besteht, um wirksam
den Käufer über das zweiwöchige Widerrufsrecht entsprechend
der gesetzlichen Anforderungen zu informieren. Somit kommt es zwingend
zu der gesetzlich vorgesehenen Verlängerung des Widerrufsrechtes
auf einen Monat, wenn keine Belehrung vorausgegangen ist.
Da es sich bei der vorliegenden Entscheidung jedoch "nur" um
eine Entscheidung eines Oberlandesgerichtes handelt, sollte, solange eine
höchstrichterliche (BGH -) Entscheidung noch nicht ergangen ist,
wenn möglich dennoch innerhalb der Zweiwochenfrist der Widerruf erklärt
werden, um Ärger vorzubeugen.
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