RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Kein Ausschluss einer Reparaturkostengarantie durch ABGs bei Überschreitung des Wartungsintervalls
     
   

Bei einer Reparaturkostengarantie für ein Kraftfahrzeug kann kein uneingeschränkter Leistungsausschluss für den Fall formularmäßig vorgesehen werden, dass der Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeuginspektionen nicht erfüllt. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

   

   

Das Problem:

   

Die Beklagte gewährte dem Kläger eine Reparaturkostengarantie für ein Fahrzeug, welches er gebraucht von einem Händler erworben hatte. Nach dem von der Beklagten verwendeten Formularvertrag hat der Käufer/Garantienehmer Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Richtlinien vornehmen zu lassen. Für den Fall der Verletzung dieser Obliegenheit sehen die Garantiebedingungen der Beklagten vor, dass sie von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Anfang 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Fahrzeugs festgestellt, welches der Kläger reparieren ließ. Das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km hatte der Kläger zu dieser Zeit um 827 km überschritten. Mit der Klage hat er begehrt, die Verpflichtung der Beklagten als Garantiegeberin zur Übernahme der Reparaturkosten festzustellen.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die streitige Klausel über die Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht unterliegt der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil die Klausel das im Garantievertrag zuvor gegebene Leistungsversprechen der Beklagten einschränkt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Die Klausel ist unwirksam, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie schließt die Leistungspflicht des Klauselverwenders ohne Rücksicht darauf aus, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie zur Prüfung der Kausalitätsfrage unter Umständen zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen führen müsste. Denn es ist ihr nicht verwehrt, die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen. Dadurch kann sie der Gefahr einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme wirksam begegnen.
BGH - VIII ZR 251/06 - (Meldung vom 25.10.2007).

   

   

Ratschlag:

   

Der Fall stellt ein typisches Beispiel für den mit den gesetzlichen Regeln beabsichtigten erhöhten Verbraucherschutz dar. Es kann ja tatsächlich nicht sein, dass allein eine geringfügige Überschreitung des Wartungsintervalls den völligen Ausschluss der vertraglichen Pflichten des Garantiegebers zur Folge hat, obwohl nicht bewiesen ist, dass die geringfügig höhere Laufleistung ursächlich für den aufgetretenen Schaden war. Hier sollte einzig der Händler in der Beweispflicht sein, der in der Regel auch die nötige Sachkenntnis hat, einen solchen Fall zu erkennen.