RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Das Halbabzugsverbot gemäß § 3c Abs.2 EStG ist verfassungsgemäß
     
   

Das Halbabzugsverbot gemäß § 3c Abs.2 EStG, wonach Aufwendungen, die mit bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen zusammenhängen, nur zur Hälfte als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können, ist verfassungsgemäß. Zwar durchbricht das Halbabzugsverbot für laufende Gewinnausschüttungen das objektive Nettoprinzip. Dies ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

   

   

Das Problem:

   

Der Kläger hatte seinen Anteilserwerb an der X.-GmbH mit Krediten finanziert. Die hierfür anfallenden Zinsen zog er bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen in vollem Umfang als Werbungskosten ab. Das Finanzamt berücksichtigte die Zinsen gemäß § 3c Abs.2 EStG dagegen nur zur Hälfte.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass das Halbabzugsverbot nach § 3c Abs.2 EStG verfassungswidrig sei, weil es gegen das objektive Nettoprinzip verstoße. Die gegen den entsprechenden Steuerbescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Finanzamt hat die vom Kläger gezahlten Zinsen zu Recht nur zur Hälfte berücksichtigt. § 3c Abs.2 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Grundsätzlich durchbricht das Halbabzugsverbot für laufende Gewinnausschüttungen das objektive Nettoprinzip, wonach im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Lastengleichheit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach dem Saldo der Erwerbseinnahmen und Erwerbsausgaben zu bemessen ist. Denn Gewinnausschüttungen der GmbH sind zwar nach § 3 Nr.40 EStG zur Hälfte steuerfrei (so genanntes Halbeinkünfteverfahren). Damit wird aber lediglich die Vorbelastung des Gewinns mit Körperschaftsteuer auf der Ebene der GmbH berücksichtigt, so dass die hälftige Steuerbefreiung beim Gesellschafter keine Steuervergünstigung bedeutet.
Die Durchbrechung des Nettoprinzips ist jedoch sachlich gerechtfertigt, weil sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat, die Gewinne aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen ebenso zur Hälfte steuerfrei zu lassen wie die laufenden Gewinnausschüttungen. Für Veräußerungsvorgänge ist es sachgerecht, dem nach § 3 Nr.40 EStG nur zur Hälfte anzusetzenden Veräußerungspreis auch nur die Hälfte der Anschaffungskosten gegenüberzustellen, weil sonst die mit dem Verkauf erzielten Wertsteigerungen nicht erfasst werden können.
BFH 19.6.2007, VIII R 69/05

   

   

Ratschlag:

   

Hätte der Gesetzgeber, um die Durchbrechung des Nettoprinzips für laufende Gewinnausschüttungen zu vermeiden, für die damit zusammenhängenden Aufwendungen den vollen Abzug zugelassen, so hätte er den systematischen Gleichlauf von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen im Halbeinkünfteverfahren auf der Ausgabenseite durchbrochen und damit insoweit gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit verstoßen.