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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Das Halbabzugsverbot gemäß § 3c Abs.2 EStG ist verfassungsgemäß | ||
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Das Halbabzugsverbot gemäß § 3c Abs.2 EStG, wonach Aufwendungen, die mit bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen zusammenhängen, nur zur Hälfte als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können, ist verfassungsgemäß. Zwar durchbricht das Halbabzugsverbot für laufende Gewinnausschüttungen das objektive Nettoprinzip. Dies ist jedoch sachlich gerechtfertigt. |
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Das Problem: |
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Der Kläger hatte seinen Anteilserwerb an der X.-GmbH mit Krediten
finanziert. Die hierfür anfallenden Zinsen zog er bei seinen Einkünften
aus Kapitalvermögen in vollem Umfang als Werbungskosten ab. Das Finanzamt
berücksichtigte die Zinsen gemäß § 3c Abs.2 EStG
dagegen nur zur Hälfte. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Finanzamt hat die vom Kläger
gezahlten Zinsen zu Recht nur zur Hälfte berücksichtigt. §
3c Abs.2 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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Ratschlag: |
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Hätte der Gesetzgeber, um die Durchbrechung des Nettoprinzips für laufende Gewinnausschüttungen zu vermeiden, für die damit zusammenhängenden Aufwendungen den vollen Abzug zugelassen, so hätte er den systematischen Gleichlauf von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen im Halbeinkünfteverfahren auf der Ausgabenseite durchbrochen und damit insoweit gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit verstoßen. |
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