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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Käufer trägt Beweislast für Sachmangel auch bei Defekten innerhalb von sechs Monaten ab Kauf | ||
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Auch wenn ein Defekt innerhalb von sechs Monaten nach Kauf auftritt, muss der Käufer beweisen, dass der Defekt auf einem gewährleistungspflichtigen Sachmangel und nicht auf einer Fehlbedienung oder unsachgemäße Handhabung beruht. |
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Das Problem: |
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In dem entschiedenen Fall hatte der Käufer einen neuen Pkw erworben,
bei dem vier Monate später ein Kupplungsdefekt aufgetreten war. Nachdem
im Verlauf der nächsten Monate der gleiche Kupplungsschaden noch
zweimal aufgetreten war, erklärte der Käufer den Rücktritt
vom Vertrag und verlangte dessen Rückabwicklung. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Die Klage wurde abgewiesen.
Ein Käufer ist nur dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt,
wenn die Kaufsache bei Übergabe mit einem Mangel behaftet ist, und
zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind (§§ 437, 440
BGB). Dabei gilt im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs die Vermutung,
dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn innerhalb
von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auftritt (§
476 BGB). |
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Ratschlag: |
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Das Urteil zeigt, dass nicht eine grundsätzliche Vermutung besteht, dass sämtliche Mängel, die innerhalb von sechs Monaten ab Kauf auftreten, auch schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren. Der Verkäufer kann immer einwenden, dass gerade die Benutzung durch den Käufer erst den Mangel hervorgerufen hat und er hat nur dann die Beweispflicht für das Nichtvorliegen des Mangels zum Zeitpunkt des Verkaufs, wenn dies vollständig ausgeschlossen ist. |
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