RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Die Registrierung eines Unternehmenskennzeichens als Domainname führt nur dann zu einer Verletzung des Namensrechts, wenn sie durch einen Nichtberechtigten erfolgt
     
   

Der kennzeichnungsrechtliche Schutz aus den §§ 14, 15 MarkenG geht dem Namenschutz aus § 12 BGB grundsätzlich vor. Der Inhaber des Unternehmenskennzeichens kann sich folglich nicht mehr auf sein Namensrecht berufen, wenn ihm das Kennzeichnungsrecht keinen Schutz gewährt. Eine Ausnahme lässt der BGH aber für den Fall zu, dass ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainnamen unter der Top-Level-Domain "de" registrieren lässt.

   

   

Das Problem:

   

Die Klägerin, Trägerin des Marienhospitals Osnabrück, verwendet seit 1995 für das Krankenhaus die Abkürzung "MHO" in einer gleich bleibenden bildlichen Abkürzung auf dem Briefkopf, in Stellenanzeigen und auf der Übersichtstafel am Eingang des Krankenhauses. Unter diesem Kürzel ist sie auch im örtlichen Telefonbuch zu finden. Die Beklagte betreibt eine Werbeagentur in Osnabrück und ließ Anfang 1998 den Domainnamen "mho.de" für sich registrieren. Sie benutzt die Bezeichnung "mho.de" seitdem zum Aufbau von Datenbanksystemen für Kunden, wobei die Bezeichnung "mho" für Medienhaus Osnabrück steht.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass es sich um einen Fall der missbräuchlichen Registrierung eines Domainnamens (Domain-Grabbing) handele. Das Landgericht hat der Klage auf Freigabe der Domain "mho.de" stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Beklagte verurteilt, die weitere Nutzung der Domain "mho.de" zu unterlassen und gegenüber der DENIC den Verzicht und die Freigabe dieser Internetadresse zu erklären. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Der BGH hat zunächst festgestellt, dass der kennzeichenrechtliche Schutz aus den §§ 5, 15 MarkenG dem Namensschutz aus § 12 BGB vorgeht. Der Anwendungsbereich des Kennzeichenrechts vermittelt eine stärkere Rechtsposition, da das prioritätsältere Zeichen grundsätzlich das prioritätsjüngere Zeichen verdrängt. Aus dem Namensrecht kann nur gegen den Inhaber einer registrierten Domain vorgegangen werden, dem an diesem Namen selbst keine Rechte zustehen. Soweit sich der Inhaber des Domainnamens dagegen auf ein eigenes Namensrecht stützen kann, kommt das Recht der Gleichnamigen zum Zuge. Beim Streit um den registrierten Namen obsiegt grundsätzlich derjenige, der als erster diesen Namen für sich hat registrieren lassen.
Für den BGH ergibt sich im Ausgangsfall, dass die Klägerin die Unternehmenskennzeichnung "MHO" durch Benutzung erworben hat. Er spricht der Buchstabenkombination unabhängig von der behaupteten Verkehrsgeltung auch Unterscheidungskraft zu. Das Gericht verneint aber eine Verwechslungsgefahr (§ 15 Abs. 2 MarkenG), weil die Tätigkeitsbereiche der Parteien derart weit auseinander liegen, dass es am Merkmal der Branchennähe fehlt. Der BGH führt weiter aus, dass der Klägerin grundsätzlich aus der Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion auch ein Anspruch aus § 12 BGB zustehen kann. Dieser Schutz geht aber in der Regel nicht über den Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens hinaus, weshalb eine Anwendung des § 12 BGB zumeist ausscheidet. Eine Ausnahme wird aber für den Fall gemacht, dass ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainname unter der Top-Level-Domain "de" benutzt und sich damit unbefugt ein Recht an diesem Namen anmaßt. Nach Auffassung des Gerichts sind für einen solchen Fall berechtigte geschäftliche Interessen beeinträchtigt, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichnungsrechts liegen und die Anwendung des § 12 BGB rechtfertigen. Diese Ausnahme gilt aber nicht, wenn durch Benutzungsaufnahme in einer anderen Branche ein Kennzeichnungsrecht an dem gleichen Zeichen entstehen kann. Im Rahmen einer vernünftigen kaufmännischen Praxis führt die der Benutzungsaufnahme unmittelbar vorausgehende Registrierung nicht zu einem unberechtigten Namensgebrauch. Sollte sich ergeben, dass die Beklagte bereits vor oder alsbald nach der Registrierung des Domainnamens die Bezeichnung "mho" in der Weise benutzt hat, dass ihr an diesem Zeichen ein eigenes Recht nach § 5 Abs. 2 MarkenG zusteht, wäre sie unter diesen Umständen eine berechtigte Namenträgerin. Die Registrierung des Domainnamens ist dann unabhängig davon, wessen Berechtigung zur Führung des Namens früher entstanden ist. Diese Feststellungen muss das OLG erst noch nachholen, weshalb dem BGH eine endgültige Entscheidung verwehrt blieb.

   

   

Fazit:

   

Neu ist nunmehr, dass im Rahmen einer vernünftigen kaufmännischen Praxis eine Berechtigung zur Führung des Namens bereits dann angenommen wird, wenn die Registrierung eines identischen Zeichens in einer anderen Branche erfolgt und der Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen unmittelbar vorausgeht. Eine Anwendung des Namensrechts scheidet in diesem Fall aus, sodass der Zeitpunkt der Berechtigung zur Führung des Namens unbeachtlich ist.