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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Die Registrierung eines Unternehmenskennzeichens als Domainname führt nur dann zu einer Verletzung des Namensrechts, wenn sie durch einen Nichtberechtigten erfolgt | ||
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Der kennzeichnungsrechtliche Schutz aus den §§ 14, 15 MarkenG geht dem Namenschutz aus § 12 BGB grundsätzlich vor. Der Inhaber des Unternehmenskennzeichens kann sich folglich nicht mehr auf sein Namensrecht berufen, wenn ihm das Kennzeichnungsrecht keinen Schutz gewährt. Eine Ausnahme lässt der BGH aber für den Fall zu, dass ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainnamen unter der Top-Level-Domain "de" registrieren lässt. |
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Das Problem: |
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Die Klägerin, Trägerin des Marienhospitals Osnabrück,
verwendet seit 1995 für das Krankenhaus die Abkürzung "MHO"
in einer gleich bleibenden bildlichen Abkürzung auf dem Briefkopf,
in Stellenanzeigen und auf der Übersichtstafel am Eingang des Krankenhauses.
Unter diesem Kürzel ist sie auch im örtlichen Telefonbuch zu
finden. Die Beklagte betreibt eine Werbeagentur in Osnabrück und
ließ Anfang 1998 den Domainnamen "mho.de" für sich
registrieren. Sie benutzt die Bezeichnung "mho.de" seitdem zum
Aufbau von Datenbanksystemen für Kunden, wobei die Bezeichnung "mho"
für Medienhaus Osnabrück steht. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Der BGH hat zunächst festgestellt,
dass der kennzeichenrechtliche Schutz aus den §§ 5, 15 MarkenG
dem Namensschutz aus § 12 BGB vorgeht. Der Anwendungsbereich des
Kennzeichenrechts vermittelt eine stärkere Rechtsposition, da das
prioritätsältere Zeichen grundsätzlich das prioritätsjüngere
Zeichen verdrängt. Aus dem Namensrecht kann nur gegen den Inhaber
einer registrierten Domain vorgegangen werden, dem an diesem Namen selbst
keine Rechte zustehen. Soweit sich der Inhaber des Domainnamens dagegen
auf ein eigenes Namensrecht stützen kann, kommt das Recht der Gleichnamigen
zum Zuge. Beim Streit um den registrierten Namen obsiegt grundsätzlich
derjenige, der als erster diesen Namen für sich hat registrieren
lassen. |
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Fazit: |
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Neu ist nunmehr, dass im Rahmen einer vernünftigen kaufmännischen Praxis eine Berechtigung zur Führung des Namens bereits dann angenommen wird, wenn die Registrierung eines identischen Zeichens in einer anderen Branche erfolgt und der Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen unmittelbar vorausgeht. Eine Anwendung des Namensrechts scheidet in diesem Fall aus, sodass der Zeitpunkt der Berechtigung zur Führung des Namens unbeachtlich ist. |
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