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Aktiviert der Lizenzgeber eine Programmsperre, die die Nutzung der Software
auf anderer Hardware verhindert, und erklärt er, die Sperre nur aufzuheben,
wenn der Lizenznehmer einer neuen Lizenzgebühr zustimmt, so liegt
hierin eine widerrechtliche Drohung. Eine Klausel, die die Nutzung der
Software auf eine bestimmte Hardware beschränkt ist nichtig.
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Die Beklagte schloss mit der Klägerin einen Lizenzvertrag über
eine von ihr erstellte Software. Dadurch räumte die Beklagte der
Klägerin eine nichtausschließliche und nichtübertragbare
Lizenz an der Software ein. Der Vertrag enthielt u.a. die Bestimmung,
nur der Kunde sei berechtigt, die Systeme am Installationsort auf der
vereinbarten Hardware gemäß Systemverzeichnis zu benutzen.
Die zusätzliche Nutzung auf weiteren Rechnern erfordere jeweils den
Abschluss eines separaten Systemverzeichnisses. Dasselbe gilt bei Verwendung
anderer Rechner mit größerer Kapazität. Die beiden Computersysteme,
auf die sich die Lizenz beziehen sollte wurden mit Typenbezeichnung und
Seriennummer des Prozessors konkretisiert. Die Software wurde auf den
im Systemverzeichnis bezeichneten Computern installiert. Dabei wurde ein
in der Software enthaltener Schutzmechanismus, durch den eine Nutzung
des Programms ab einem bestimmten Datum verhindert werden kann nicht aktiviert.
Zwei Jahre später ersetzte die Klägerin die beiden im Systemverzeichnis
bezeichneten Computersysteme durch eine neue leistungsfähigere Hardware.
Diese wurde so konfiguriert, dass der hier streitgegenständlichen
Software nur der Teil der Rechenleistung zur Verfügung gestellt wurde,
welcher der Rechenleistung des alten Systems entsprach.
Die Software benötigte nunmehr allerdings einen Code, damit die Software
auf dem neuen Computersystem lauffähig wurde. Auf Anfrage bei der
Beklagten teilte diese der Klägerin den Code mit, welcher den Kopierschutz
aufhob und dadurch die Nutzung auf dem neuen System ermöglichte.
Der von der Beklagten mitgeteilte Code aktivierte jedoch nunmehr eine
Programmsperre, welche die Nutzung nach einem Datum zwei Monate später
unmöglich machte. Die Beklagte forderte die Klägerin sodann
auf, eine Änderung des Systemverzeichnisses zu unterzeichnen. Diese
Änderung sah eine neue anfängliche Lizenzgebühr sowie eine
jährliche Erneuerungsgebühr vor. Gleichzeitig erklärte
die Beklagte, sie werde die Passwörter zur Überwindung der Programmsperre
nur zur Verfügung stellen, wenn die Klägerin diese Änderungsvereinbarung
unterzeichne und die geforderten Lizenzgebühren zahle.
Da die Klägerin auf die Nutzung der Software angewiesen war und kurzfristig
keine Alternativlösungen zur Verfügung standen, unterzeichnete
die Klägerin die Änderungsvereinbarung. In einem Begleitschreiben
wies sie auf die Vertragswidrigkeit der Programmsperre hin und behielt
sich deshalb alle Rechte vor. Die Beklagte teilte der Klägerin dann
ein neues Passwort mit, welches die Nutzung der Software auf ein halbes
Jahr befristet ermöglichte. Die Klägerin verlangte Aufhebung
auch dieser Programmsperre, was die Beklagte unter Hinweis auf die noch
nicht entrichtete Lizenzgebühr verweigerte. Die Klägerin bezahlte
dann die geforderte anfängliche Lizenzgebühr wiederum unter
Vorbehalt und erklärte die Anfechtung der Änderungsvereinbarung
wegen widerrechtlicher Drohung an.
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Die Klägerin bekam Recht.
Die Beklagte wurde zur Rückzahlung der geleisteten Beträge verurteilt.
Die Vereinbarung über das neue Systemverzeichnis ist wegen widerrechtlicher
Drohung nichtig.
Durch die von der Beklagten aktivierte Programmsperre und die Erklärung,
diese nur dann wieder aufzuheben, wenn die Klägerin die Vereinbarung
unterzeichne, stellte die Beklagte bewusst ein künftiges Übel
in Aussicht, das von ihr herbeigeführt werden konnte und sollte.
Diese Drohung war widerrechtlich. Denn die Klägerin war schon aufgrund
der bestehenden Lizenzvereinbarung berechtigt, die Software auf dem neuen
Computersystem an Stelle des alten zu nutzen. Aus dem Software-Lizenzvertrag
ergibt sich keine Pflicht zur Unterzeichnung eines neuen Systemverzeichnisses
mit einer erneuten anfänglichen Lizenzgebühr.
Die AGB-Klausel in dem Lizenzvertrag, welche die Verwendung auf einem
anderen Rechner verbietet, ist nichtig. Soweit sich die Klausel des Lizenzvertrages
auf die Verwendung anderer Rechner mit größerer Kapazität
bezieht, soll die Bestimmung bezwecken, dass ein Systemwechsel durch die
Klägerin ohne den Abschluss eines neuen Vertrages, der eine erneute
anfängliche einmalige Lizenzgebühr vorsieht, nicht möglich
ist. Für eine so weitgehende Regelung ist kein berechtigtes Interesse
der Beklagten zu erkennen. Dem Interesse der Beklagten, den Umfang der
Nutzung klar zu definieren, wird bereits durch die Angabe des Betriebssytems
in Verbindung mit der Beschränkung der Zahl der maximal zulässigen
Entwickler und Endanwender Rechnung getragen. Diese Festlegung des Umfangs
der zulässigen Nutzung ist darüber hinaus auch ein geeigneter
Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Lizenzhöhe. Die
Festlegung des Betriebssystems wiederum führt dazu, dass im Rahmen
der Festlegung der Lizenzhöhe auch die jeweiligen Entwicklungskosten
berücksichtigt werden können.
Die Software der Beklagten ist auf dem neuen Computersystem ohne jede
Veränderung oder Beeinträchtigung lauffähig, so dass der
Wechsel für die Beklagte keinerlei zusätzlichen Aufwand oder
Schaden bedeutet. Die Klägerin besitzt ein berechtigtes Interesse
daran, die Software der Beklagten auch nach einem Wechsel der Hardware
weiterhin benutzen zu dürfen, und zwar unabhängig davon, ob
der Wechsel wegen eines Defektes der Geräte oder aus anderen Gründen
erfolgt.
Dies gilt erst recht, wenn man den Umstand einbezieht, dass die Klägerin
das gegenüber dem ursprünglichen System leistungsfähigere
neue System so konfiguriert hat, dass die tatsächlich für das
Programm zur Verfügung stehende Rechenleistung sich nicht erhöht
hat.
Bei Auslegung des ursprünglichen Lizenzvertrages unter Berücksichtigung
des Vertragszwecks und der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen
Klausel ergibt sich, dass sich die Lizenz nunmehr auch auf die neue Hardware
erstreckt. Denn durch den Lizenzvertrag sollte der Klägerin die dauerhafte
Möglichkeit eingeräumt werden, die Software unter dem angegebenen
Betriebssystem mit einer bestimmten Anzahl von Entwicklern und Endanwendern
zu nutzen. Dieser Vertragszweck wäre aber angesichts der unbefristeten
Laufzeit gefährdet, wenn die Klägerin nicht die Möglichkeit
hätte, die Hardware zu modernisieren oder nach einem Ausfall zu ersetzen.
Der Vertrag ist daher so zu verstehen, dass sich die Lizenz bei einem
Austausch der Hardware - ohne Änderung des Betriebssystems und ohne
Erhöhung der Zahl der Entwickler und/oder Endanwender - auch auf
die neue Hardware beziehen soll. Eine solche Auslegung widerspricht nicht
der im Urheberrecht geltenden sog. Zweckübertragungstheorie. Denn
hier ist lediglich der Bereich der Rechte betroffen, der zur Erreichung
des Vertragszwecks erforderlich ist.
Die Klägerin war somit nach dem Wechsel auf das neue Computersystem
weiterhin berechtigt, die Software im Rahmen des bisherigen Lizenzvertrages
zu nutzen. Die Aktivierung der Programmsperre durch die Beklagte zur Durchsetzung
des vermeintlichen Anspruchs auf Änderung des Systemverzeichnisses
zu neuen Konditionen war daher vertragswidrig. Daraus folgt, dass die
Drohung der Beklagten, die Programmsperre nur nach Abschluss der geforderten
Vertragsänderung und Zahlung aufzuheben, im Hinblick auf Mittel und
Zweck rechtswidrig war.
Auch soweit die Klägerin Aufhebung der Programmsperre begehrt, ist
die Klage nach den zuvor gemachten Ausführungen begründet. Die
Beklagte hatte die Programmsperre ohne rechtlichen Grund aktiviert.
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