RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Widerrechtliche Drohung durch Programmsperre
     
   

Aktiviert der Lizenzgeber eine Programmsperre, die die Nutzung der Software auf anderer Hardware verhindert, und erklärt er, die Sperre nur aufzuheben, wenn der Lizenznehmer einer neuen Lizenzgebühr zustimmt, so liegt hierin eine widerrechtliche Drohung. Eine Klausel, die die Nutzung der Software auf eine bestimmte Hardware beschränkt ist nichtig.

   

   

Das Problem:

   

Die Beklagte schloss mit der Klägerin einen Lizenzvertrag über eine von ihr erstellte Software. Dadurch räumte die Beklagte der Klägerin eine nichtausschließliche und nichtübertragbare Lizenz an der Software ein. Der Vertrag enthielt u.a. die Bestimmung, nur der Kunde sei berechtigt, die Systeme am Installationsort auf der vereinbarten Hardware gemäß Systemverzeichnis zu benutzen. Die zusätzliche Nutzung auf weiteren Rechnern erfordere jeweils den Abschluss eines separaten Systemverzeichnisses. Dasselbe gilt bei Verwendung anderer Rechner mit größerer Kapazität. Die beiden Computersysteme, auf die sich die Lizenz beziehen sollte wurden mit Typenbezeichnung und Seriennummer des Prozessors konkretisiert. Die Software wurde auf den im Systemverzeichnis bezeichneten Computern installiert. Dabei wurde ein in der Software enthaltener Schutzmechanismus, durch den eine Nutzung des Programms ab einem bestimmten Datum verhindert werden kann nicht aktiviert.
Zwei Jahre später ersetzte die Klägerin die beiden im Systemverzeichnis bezeichneten Computersysteme durch eine neue leistungsfähigere Hardware. Diese wurde so konfiguriert, dass der hier streitgegenständlichen Software nur der Teil der Rechenleistung zur Verfügung gestellt wurde, welcher der Rechenleistung des alten Systems entsprach.
Die Software benötigte nunmehr allerdings einen Code, damit die Software auf dem neuen Computersystem lauffähig wurde. Auf Anfrage bei der Beklagten teilte diese der Klägerin den Code mit, welcher den Kopierschutz aufhob und dadurch die Nutzung auf dem neuen System ermöglichte. Der von der Beklagten mitgeteilte Code aktivierte jedoch nunmehr eine Programmsperre, welche die Nutzung nach einem Datum zwei Monate später unmöglich machte. Die Beklagte forderte die Klägerin sodann auf, eine Änderung des Systemverzeichnisses zu unterzeichnen. Diese Änderung sah eine neue anfängliche Lizenzgebühr sowie eine jährliche Erneuerungsgebühr vor. Gleichzeitig erklärte die Beklagte, sie werde die Passwörter zur Überwindung der Programmsperre nur zur Verfügung stellen, wenn die Klägerin diese Änderungsvereinbarung unterzeichne und die geforderten Lizenzgebühren zahle.
Da die Klägerin auf die Nutzung der Software angewiesen war und kurzfristig keine Alternativlösungen zur Verfügung standen, unterzeichnete die Klägerin die Änderungsvereinbarung. In einem Begleitschreiben wies sie auf die Vertragswidrigkeit der Programmsperre hin und behielt sich deshalb alle Rechte vor. Die Beklagte teilte der Klägerin dann ein neues Passwort mit, welches die Nutzung der Software auf ein halbes Jahr befristet ermöglichte. Die Klägerin verlangte Aufhebung auch dieser Programmsperre, was die Beklagte unter Hinweis auf die noch nicht entrichtete Lizenzgebühr verweigerte. Die Klägerin bezahlte dann die geforderte anfängliche Lizenzgebühr wiederum unter Vorbehalt und erklärte die Anfechtung der Änderungsvereinbarung wegen widerrechtlicher Drohung an.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Die Klägerin bekam Recht. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung der geleisteten Beträge verurteilt. Die Vereinbarung über das neue Systemverzeichnis ist wegen widerrechtlicher Drohung nichtig.
Durch die von der Beklagten aktivierte Programmsperre und die Erklärung, diese nur dann wieder aufzuheben, wenn die Klägerin die Vereinbarung unterzeichne, stellte die Beklagte bewusst ein künftiges Übel in Aussicht, das von ihr herbeigeführt werden konnte und sollte. Diese Drohung war widerrechtlich. Denn die Klägerin war schon aufgrund der bestehenden Lizenzvereinbarung berechtigt, die Software auf dem neuen Computersystem an Stelle des alten zu nutzen. Aus dem Software-Lizenzvertrag ergibt sich keine Pflicht zur Unterzeichnung eines neuen Systemverzeichnisses mit einer erneuten anfänglichen Lizenzgebühr.
Die AGB-Klausel in dem Lizenzvertrag, welche die Verwendung auf einem anderen Rechner verbietet, ist nichtig. Soweit sich die Klausel des Lizenzvertrages auf die Verwendung anderer Rechner mit größerer Kapazität bezieht, soll die Bestimmung bezwecken, dass ein Systemwechsel durch die Klägerin ohne den Abschluss eines neuen Vertrages, der eine erneute anfängliche einmalige Lizenzgebühr vorsieht, nicht möglich ist. Für eine so weitgehende Regelung ist kein berechtigtes Interesse der Beklagten zu erkennen. Dem Interesse der Beklagten, den Umfang der Nutzung klar zu definieren, wird bereits durch die Angabe des Betriebssytems in Verbindung mit der Beschränkung der Zahl der maximal zulässigen Entwickler und Endanwender Rechnung getragen. Diese Festlegung des Umfangs der zulässigen Nutzung ist darüber hinaus auch ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Lizenzhöhe. Die Festlegung des Betriebssystems wiederum führt dazu, dass im Rahmen der Festlegung der Lizenzhöhe auch die jeweiligen Entwicklungskosten berücksichtigt werden können.
Die Software der Beklagten ist auf dem neuen Computersystem ohne jede Veränderung oder Beeinträchtigung lauffähig, so dass der Wechsel für die Beklagte keinerlei zusätzlichen Aufwand oder Schaden bedeutet. Die Klägerin besitzt ein berechtigtes Interesse daran, die Software der Beklagten auch nach einem Wechsel der Hardware weiterhin benutzen zu dürfen, und zwar unabhängig davon, ob der Wechsel wegen eines Defektes der Geräte oder aus anderen Gründen erfolgt.
Dies gilt erst recht, wenn man den Umstand einbezieht, dass die Klägerin das gegenüber dem ursprünglichen System leistungsfähigere neue System so konfiguriert hat, dass die tatsächlich für das Programm zur Verfügung stehende Rechenleistung sich nicht erhöht hat.
Bei Auslegung des ursprünglichen Lizenzvertrages unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel ergibt sich, dass sich die Lizenz nunmehr auch auf die neue Hardware erstreckt. Denn durch den Lizenzvertrag sollte der Klägerin die dauerhafte Möglichkeit eingeräumt werden, die Software unter dem angegebenen Betriebssystem mit einer bestimmten Anzahl von Entwicklern und Endanwendern zu nutzen. Dieser Vertragszweck wäre aber angesichts der unbefristeten Laufzeit gefährdet, wenn die Klägerin nicht die Möglichkeit hätte, die Hardware zu modernisieren oder nach einem Ausfall zu ersetzen. Der Vertrag ist daher so zu verstehen, dass sich die Lizenz bei einem Austausch der Hardware - ohne Änderung des Betriebssystems und ohne Erhöhung der Zahl der Entwickler und/oder Endanwender - auch auf die neue Hardware beziehen soll. Eine solche Auslegung widerspricht nicht der im Urheberrecht geltenden sog. Zweckübertragungstheorie. Denn hier ist lediglich der Bereich der Rechte betroffen, der zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist.
Die Klägerin war somit nach dem Wechsel auf das neue Computersystem weiterhin berechtigt, die Software im Rahmen des bisherigen Lizenzvertrages zu nutzen. Die Aktivierung der Programmsperre durch die Beklagte zur Durchsetzung des vermeintlichen Anspruchs auf Änderung des Systemverzeichnisses zu neuen Konditionen war daher vertragswidrig. Daraus folgt, dass die Drohung der Beklagten, die Programmsperre nur nach Abschluss der geforderten Vertragsänderung und Zahlung aufzuheben, im Hinblick auf Mittel und Zweck rechtswidrig war.

Auch soweit die Klägerin Aufhebung der Programmsperre begehrt, ist die Klage nach den zuvor gemachten Ausführungen begründet. Die Beklagte hatte die Programmsperre ohne rechtlichen Grund aktiviert.

   

   

Ratschlag:

   

Gerade angesichts des rapiden technischen Fortschritts im Bereich der Hardware ist eine Modernisierung der Hardware in relativ kurzen zeitlichen Abständen üblich und im Hinblick auf eine möglichst effiziente Nutzung der Software auch sinnvoll.