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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Isolierte Endrenovierungsklauseln im Mietvertrag sind unwirksam | ||
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Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt. |
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Das Problem: |
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Die Kläger sind Mieter, der Beklagte ist Vermieter einer Wohnung
in Bremen. Der Mietvertrag vom 2. Mai 2005 enthält zu Schönheitsreparaturen
nur folgende Regelung: "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert
gem. Anlage zurückzugeben." |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision der Kläger hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt,
dass Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag unwirksam ist mit der Folge, dass
die Kläger zur Vornahme von Schönheitsreparaturen in dieser
Wohnung nicht verpflichtet sind. Anders als das Berufungsgericht gemeint
hat, folgt weder aus dem Mietvertrag noch aus Nr. 10 der Anlage dazu,
dass der Vertrag dem Mieter Schönheitsreparaturen nur insoweit auferlegt,
als nach dem Abnutzungszustand hierfür ein Bedürfnis besteht.
Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Mieters liegt
ein Verständnis dahin näher, dass die Wohnung bei Auszug in
jedem Fall frisch renoviert sein muss oder jedenfalls seit der letzten
Renovierung keine Abnutzungsspuren aufweisen darf. |
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Ratschlag: |
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Aus Mietersicht ist diese Rechtsprechung
sicherlich begrüßenswert, aus Vermietersicht kann sie jedoch
dazu führen, dass, nur allein aufgrund der "schlechten Formulierung"
im Mietvertrag dieser unwirksam ist, obwohl vielleicht tatsächlich
erheblicher Renovierungsbedarf bestünde. Die gerichtliche Beurteilung
stützt sich jedoch nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten,
sondern ausschließlich auf die Formulierung des Mietvertrages. |
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