|
RATGEBER
|
||
| RATGEBER RECHT | ||
| Wer dem Kaskoversicherer eine zu geringe Laufleistung seines gestohlenen Pkws mitteilt, riskiert den Versicherungsschutz | ||
|
Teilt ein Versicherungsnehmer seiner Kaskoversicherung nach dem Diebstahl seines Autos einen falschen Kilometerstand mit, läuft er Gefahr seinen Versicherungsschutz zu verlieren. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Laufleistung mit "ca." angibt, die Circa-Angabe aber mehr als 10 % unter den tatsächlich gefahrenen Kilometern liegt. Wegen einer solchen Falschangabe wies nun das Landgericht Coburg die Klage eines Diebstahlsgeschädigten gegen seinen Kaskoversicherer ab. |
||
|
Das Problem: |
||
|
Dem Kläger war sein Fahrzeug in Polen entwendet worden. In seiner Schadensanzeige an die Versicherung teilte er zur Laufleistung des Pkws "ca. 130.000 km" mit. Tatsächlich war der Tacho bereits ein knappes Jahr vor dem Diebstahl bei einem Kilometerstand von just 130.000 ausgewechselt worden. Nachdem die Versicherung das herausgefunden hatte, lehnte sie die Schadensregulierung ab und entzog dem Bestohlenen den Versicherungsschutz für den Schadensfall. Daraufhin erhob dieser Klage auf Zahlung von rund 8.300 €. |
||
|
Entscheidung des Gerichtes: |
||
|
Ohne Erfolg, denn das Landgericht Coburg gab dem Versicherer Recht. Die Frage nach der Gesamtlaufleistung des Pkws zum Diebstahlszeitpunkt sei zur Feststellung der Entschädigungshöhe erforderlich und damit sachdienlich. Für den Wert des Fahrzeuges komme es nämlich entscheidend auf den Kilometerstand an. Das gelte auch für ältere Fahrzeuge mit relativ hoher Laufleistung. Nach seinen eigenen Angaben sei der Kläger nach dem Tachowechsel aber jedenfalls zweimal mit dem Pkw in Polen gewesen und habe dabei mindestens 4.000 km zurückgelegt. Außerdem habe sein Sohn den Wagen werktäglich genutzt, um zur Arbeitsstelle zu gelangen, was mindestens weitere 9.680 km bedeute. Insgesamt betrage die Fahrstrecke damit - selbst ohne sonstige "kleinere" Fahrten - jedenfalls 13.680 km und liege damit mehr als 10 % über dem vom Kläger mitgeteilten Circa-Wert. Diese Falschangabe sei geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Und aufgrund der erheblichen Abweichung sei auch von einem erheblichen Verschulden des Klägers auszugehen. |
||
|
Ratschlag: |
||
|
Vorsicht gilt immer bei Angaben im Rahmen der Inanspruchnahme einer Versicherung wegen Diebstahl oder auch bei abhanden gekommenem Gepäck. Die Versicherer suchen hier ganz besonders nach Falschangaben, da sie dadurch von ihrer Pflicht zur Leistung frei werden. Deshalb sollten alle Angaben so genau wie möglich gemacht werden und keinesfalls Angaben "ins Blaue hinein" getroffen werden. Ist man sich bei einer Angabe nicht sicher und kann diese auch nicht einmal ansatzweise nachvollziehen, sollte man dies entsprechend auf dem Fragebogen vermerken und lieber ansonsten keine Aussage dazu treffen. |
||