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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Der Betreiber eines Forums haftet als Störer auch dann, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist | ||
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Nunmehr ist höchstrichterlich entschieden, dass der Betreiber eines Internetforums erst ab Kenntniserlangung von rechtswidrigen Beiträgen Dritter haftet und diese Inhalte entfernen muss. Dies gilt auch dann, wenn dem in seiner Ehre Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Es besteht keine Verpflichtung vorrangig diesen Teilnehmer am Forum in Anspruch zu nehmen. |
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Das Problem: |
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Der Mitbegründer und Vorstandsvorsitzende eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist, nahm gerichtliche Hilfe gegen die Betreiberin eines Internetforums in Anspruch, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie befasst. Zu diesem Schritt sah er sich veranlasst, da ein Unbekannter dort unter dem Pseudonym "Katzenfreund" einen Beitrag veröffentlichte, durch den sich der Vereinsvorsitzende in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht. Dies galt auch in Bezug auf einen weiteren Beitrag eines Autors mit dem Pseudonym "Rumtrauben", dessen Identität dem Vorsitzenden allerdings bekannt ist. Mit einer Unterlassungsklage will der Vereinsvorsitzende die weitere Verbreitung der beiden Beiträge verhindern und fordert zusätzlich Schmerzensgeld sowie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens bezüglich beider Beiträge und eines Teils der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Betreiberin des Internetforums hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich des Beitrags des dem Vorsitzenden bekannten Verfassers "Rumtrauben" und der insoweit beanspruchten Rechtsverfolgungskosten abgewiesen. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass ein Unterlassungsanspruch direkt gegen den Betreiber nur dann besteht, wenn er die Identität des Teilnehmers nicht preisgibt. Im vorliegenden Fall war dem Vorsitzenden der Name des einen Autors bekannt, weshalb er diesen hätte vorrangig in Anspruch nehmen müssen. Mit diesem teilweisen Obsiegen war der Vereinsvorsitzende nicht zufrieden und verfolgte mit der Revision sein Unterlassungsbegehren gegen die Betreiberin des Forums in Bezug auf beide Beiträge erfolgreich weiter. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Der Bundesgerichtshof stellt zunächst fest, dass es sich bei dem Beitrag des Autors "Katzenfreund" um eine ehrverletzende Meinungsäußerung handelt, die der Vereinsvorsitzende nicht hinnehmen muss. Der Schutz der Meinungsfreiheit tritt regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrechtsschutz zurück, wenn sich die betreffenden Äußerungen - wie in diesem Fall - als Schmähung darstellen. Der Betreiber eines Forums haftet nach den §§ 823, 1004 BGB als Störer, da er bei Kenntniserlangung von unzulässigen Inhalten zum Sperren bzw. Entfernen der von Teilnehmern am Forum eingestellten Beiträgen verpflichtet ist. Seine Verantwortlichkeit entfällt auch nicht dadurch, dass dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Betreiber eines Internetforums "Herr des Angebots" ist und deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff verfügt. Allerdings konnte der BGH keine rechtliche Bewertung in Bezug auf den Beitrag "Rumtrauben" vornehmen, da das OLG von einer vorrangigen Haftung des dem Vorsitzenden bekannten Autoren ausging und deshalb keine Feststellungen zum Inhalt dieses Beitrags getroffen hatte. |
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Ratschlag: |
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Der Betreiber eines Forums sollte in jedem Fall ständig die eingestellten Beiträge prüfen und bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der eingestellten Beiträge unmittelbar eine Löschung des Beitrags vornehmen und den jeweiligen Nutzer sperren. Hier lauern ungeahnte Haftungsrisiken! |
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