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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Beide Ehegatten haften für Schulden auf gemeinsamen Konto | ||
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Wenn Ehegatten ein Oder-Konto haben, müssen sie gegenüber der Bank grundsätzlich auch für die Schulden aufkommen, die der jeweils andere durch Verfügungen zu Lasten des Kontos verursacht hat. |
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Das Problem: |
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Die Beklagte und ihr damaliger Ehemann hatten bei der klagenden Bank ein gemeinschaftliches Girokonto, für das jeder von ihnen einzeln verfügungsberechtigt war (sog. Oder-Konto). Über das Konto wurden Mietzahlungen, Leasingraten für das "Familienauto", Einkäufe und auch die Kosten des Busführerscheins des Ehemannes bestritten. Über die Jahre geriet es immer weiter ins Minus. Nach der Trennung der Ehegatten kündigte die Bank den Girokontovertrag. Weil vom Ehemann nichts zu holen war, verlangte sie von der Ehefrau Bezahlung der aufgelaufenen knapp 8.400 € und erhob entsprechende Klage. Die Beklagte wandte ein, die Schulden habe doch ihr Ehemann durch Barabhebungen, Führerscheinkosten und Leasingraten verursacht. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Damit hatte sie vor dem Landgericht keinen Erfolg. Es gab der Klage statt und führte zur Begründung aus, die Bank habe einen sog. geduldeten Überziehungskredit gewährt. Bei einem Gemeinschaftskonto hafteten grundsätzlich alle Kontoinhaber für die Rückzahlung. Das sei nur dann anders, wenn der eine Kontoinhaber durch Handlungen, von denen der andere nichts wisse und mit denen er auch nicht rechnen müsse, eine Überziehung herbeiführe. Denn derartige Verfügungen seien von der mutmaßlichen Einwilligung des Nichthandelnden nicht gedeckt. Im zu entscheidenden Fall habe es sich jedoch um das Familienkonto gehandelt. Busführerschein (zur Einkommenserzielung), Auto und Barabhebungen seien zumindest auch der Familie zu Gute gekommen. Im Übrigen sei weder bewiesen noch glaubhaft, dass die Beklagte von der finanziellen Situation keine Kenntnis gehabt habe. |
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Ratschlag: |
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Die Entscheidung des Landgerichts
zeigt, dass es in solchen Fällen zunächst nicht von Bedeutung
ist, wie die wirtschaftliche Situation der Eheleute ist, ob beispielsweise
beide Ehegatten erwerbstätig sind oder nur einer, sondern dass es
bezüglich der Schuldnerstellung lediglich darauf ankommt, wer Kontoinhaber
ist. Sofern nur ein Ehepartner im wesentlichen über das Konto verfügt,
würde es sich in ähnlich problematischen Fällen anbieten,
nur einen Kontoinhaber zu haben und dem Ehepartner lediglich Kontovollmacht
einzuräumen. In diesem Fall haftet er nicht sofort für die Überziehungen.
Der Einwand der Beklagten, ausschließlich ihr Ex-Ehemann habe das
Minus verursacht, verfing gerade deshalb nicht, da es sich nachweislich
auch um Anschaffungen und Ausgaben für die Familie handelte. |
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