RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Adwords sind mit Metatags vergleichbar und können zu einer Markenverletzung führen
     
   

Die Verwendung von geschützten Zeichen als Adwords können zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen. Diese Gefahr besteht nicht, wenn man sich auf den Gebrauch von beschreibenden Begriffen als Adwords beschränkt.

   

   

Das Problem:

   

Es streiten sich zwei Wettbewerber, die Waren über das Internet vertreiben. Der eine Shop hat eine nationale Wortmarke beim DPMA eintragen lassen. Der andere Shop hat in der Suchmaschine Google eine Anzeige geschaltet, wobei er das geschützte Zeichen als Adword angegeben hat. Dies führte dazu, dass bei Eingabe des Suchbegriffes in Form der eingetragenen Wortmarke in der Suchmaschine Google rechts neben den Suchergebnissen seine Anzeige erscheint. Über den angezeigten Link gelangt man unmittelbar auf die Homepage Shops, der die Anzeige geschaltet hat. Darüber war der Inhaber der geschützten Marke wenig erfreut und hat deshalb eine einstweilige Verfügung beantragt, um damit dem Konkurrenten die Benutzung der Bezeichnung als Adword zum Aufruf von Google-Adword-Anzeigen verbieten zu lassen. Gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung hat der die Anzeige schaltende Konkurrent Widerspruch eingelegt. Er bestreitet eine Markenverletzung, da es an einer kennzeichenmäßigen Verwendung fehle. Außerdem dürften Metatags und Adwords nicht gleichgesetzt werden. Das Landgericht Braunschweig geht von einer Markenverletzung aus und hat deshalb den Erlass der einstweiligen Verfügung bestätigt.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass auch die nicht sichtbare Verwendung geschützter Zeichen im Internet Zeichenrechte verletzen kann. Dies hat der BGH für Metatags bereits entschieden, das heißt für Informationen, die im Quelltext einer Internetseite stehen und vom Browser nicht angezeigt werden. Diese Informationen werden von Suchmaschinen aufgefunden und führen zu entsprechenden Trefferanzeigen. Der Betreiber einer Internetseite kann die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts erhöhen, wenn er im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwendet. Das Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen. Nach Auffassung des Gerichts sind Adwords ebenso wie Metatags zu behandeln. Der Suchmaschinenbetreiber ermöglicht es dem Werbenden gegen Bezahlung selbst gewählte Keywords mit einer auf der Plattform der Suchmaschine erscheinenden kostenpflichtigen Werbeanzeige zu verknüpfen. Dadurch wird dem Benutzer nach Eingabe des entsprechenden Schlüsselworts als Suchbegriff automatisch die Werbeanzeige in einem als Anzeige kenntlich gemachten Bereich angezeigt. Die Werbung wird ihm somit kontext-sensitiv angezeigt. Für das Gericht ist es nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar ist, sondern dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Im vorliegenden Fall macht sich der konkurrierende Shop die aufgebaute Kraft der Marke zu nutze und benutzt deren "Lotsenfunktion", um gezielt auf die eigenen Waren hinzulenken, argumentiert das Gericht. Das LG sieht darin eine moderne Form der Kennzeichnung eines Produktes. Die Verwendung von Adwords in Form von individuellen Kennzeichnungen verletzen somit die Zeichenrechte des Inhabers. Bei der eingetragenen Wortmarke handelt es sich um eine typische Markenbezeichnung, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt. Die Bezeichnung ist geeignet, eine darunter angebotenen Leistung von dem Angebot eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Sie wird deshalb vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden. Nach Auffassung des Gerichts wird derjenige, der den Begriff in Form der Wortmarke als Suchwort in eine Suchmaschine eingibt und nach den angebotenen Artikeln sucht, vernünftigerweise erwarten können, dass er nur Angebote des Markeninhabers bekommt.

   

   

Fazit:

   

Ähnlich uneinheitlich wie die Rechtsprechung zu der Verwendung von Marken als Metatags lange Zeit war, verhält es sich derzeit noch in Bezug auf die Nutzung geschützter Zeichen als Adwords. Die Rechtsunsicherheit wird erst eine Entscheidung des BGH beseitigen können.