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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Eine fehlende Urhebernennung führt zum doppelten Schadensersatz | ||
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Für die Berechnung einer üblichen Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern im Rahmen von Schadensersatzansprüchen wird die Honorarempfehlung der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) zugrunde gelegt. Werden die Fotos zeitgleich in anderen Medien veröffentlicht ist grundsätzlich ein Nachlass von 50 % in Abzug zu bringen. Für eine fehlende Urhebernennung kann ein Zuschlag von 100 % gefordert werden. |
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Das Problem: |
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Ein Unternehmen ließ von einem Fotografen Werbefotos für eine Broschüre anfertigen. Zeitgleich veröffentlichte das Unternehmen einige der Bilder im Internet, obwohl ein Urheberverwertungsrecht nur für die Fotografien vereinbart war. Den im Internet veröffentlichten Bildern fehlte außerdem die Nennung des Fotografen als deren Urheber. Der Fotograf verlangt Schadensersatz für die unberechtigte Veröffentlichung im Internet und wegen der fehlenden Urheberbezeichnung. Er hat Klage erhoben. Das Landgericht hat ihm allerdings nur einen Teil des geltend gemachten Betrages zugesprochen und insbesondere eine Verdopplung des Schadensersatzanspruches wegen der unterbliebenen Urhebernennung verweigert. Der Fotograf hat deshalb Berufung gegen das Urteil eingelegt und konnte zumindest wegen der fehlenden Urhebernennung einen Erfolg verbuchen. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Unstreitig steht dem Fotografen ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG zu. Darüber waren sich auch die streitenden Parteien einig. Meinungsverschiedenheiten bestehen allerdings hinsichtlich der Berechnung des Schadensersatzanspruches. Gemäß den §§ 249 ff. BGB ist der Verletzte so zu stellen, wie er ohne die Rechtsverletzung stehen würde. Soweit der Verletzte einen konkreten Betrag fordert, muss er die Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass er den als Schadensersatz verlangten Betrag tatsächlich als Gewinn erzielt hätte, wenn der Verletzer die Urheberrechtsverletzung nicht vorgenommen hätte. Gelingt ihm das nicht, berechnet sich der Schaden nach einer angemessenen Lizenzgebühr. Danach steht dem Fotografen als Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern (Werbefotografien) zu. Für die Ermittlung der üblichen Vergütung werden die Honorarempfehlungen der MFM zugrunde gelegt. Für die zusätzliche und zeitgleiche Veröffentlichung der Bilder im Internet ist von dem empfohlenen Betrag ein Rabatt in Höhe von 50% abzuziehen. Nach Auffassung des Gerichts gilt dieser Nachlass unabhängig davon, in welchem Medium die Bilder eine Verbreitung finden. Somit ist nur auf eine bereits anderweitige Veröffentlichung abzustellen. Im Gegensatz zum LG kommt das OLG zu dem Ergebnis, dass dem Fotografen ein Zuschlag von 100 % auf das Grundhonorar aufgrund des fehlenden Bildquellennachweises zu gewähren ist. Nach Auffassung des Gerichts ist die Anbringung der Urheberbezeichnung ein wesentlicher Bestandteil des Urheberpersönlichkeitsrechts. Diese Rechtspositionen ist auch einem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG zuzuerkennen. Dies gilt auch für eine Veröffentlichung im Internet. Inwieweit aus technischen Gründen oder wegen einer Branchenüblichkeit von einer Urhebernennung abgesehen werden kann, muss in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden, um jeglichen Missbrauch vorzubeugen. Es mag zwar unüblich sein, dass auf oder an Werbefotos der vorliegenden Art ein derartiger Urhebervermerk angebracht wird. Dies kann aber gemäß § 13 UrhG nur auf einer Entscheidung des Urhebers beziehungsweise auf entsprechenden Nutzungsvereinbarungen beruhen. |
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Ratschlag: |
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Auch für eine Veröffentlichung
im Internet gilt damit, dass der Urheber bestimmen kann, ob sein Werk
mit einem Bildquellennachweis zu versehen ist und wie die Bezeichnung
auszusehen hat. Dies gilt auch für Lichtbilder im Sinne von §
72 UrhG. |
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