RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Domain-Grabbing bei beschreibenden Domains mit Umlauten
     
   

Ein Hersteller von Waren kann nicht die Registrierung oder Nutzung einer Domain in der Schreibweise mit Umlauten verbieten, soweit die Domain lediglich Waren beschreibt und mangels Verkehrsgeltung keinen markenrechtlichen Schutz genießt.

   

   

Das Problem:

   

Ein mittelständisches Unternehmen, das weltweit auf dem Gebiet der Veranstaltungstechnik tätig ist, hat sich auf die Herstellung und den Vertrieb von Kettenzügen spezialisiert. Es ist seit Jahren Inhaberin der Domain "www.kettenzuege.de". Das Unternehmen wandte sich erfolglos gegen den Inhaber der Domain "www.kettenzüge.de", nachdem sich dieser Anfang 2005 die Internetadresse in der Schreibweise mit Umlaut hatte registrieren lassen und dem Spezialisten für Kettenzüge zum Kauf anbot. Mit seiner Klage verlangt das Unternehmen nunmehr die Unterlassung der Verwendung der Domain "www.kettenzüge.de" und eine Verzichtserklärung gegenüber der DENIC. Das Unternehmen ist der Meinung, dass der Inhaber der Domain "www.kettenzüge" mit der Registrierung dieser Internetadresse gegen seine älteren Kennzeichen- und Namensrechte verstoße und sich wettbewerbswidrig verhalte. Außerdem handle es sich um einen Fall des so genannten unlauteren "Domain-Grabbing". Das Landgericht konnte sich dieser Auffassung nicht anschließen und wies die Klage ab.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Gericht lehnt den Unterlassungsanspruch aus markenrechtlichen Gesichtspunkten ab, da das Unternehmen die Domain als solche nicht als Geschäftsbezeichnung sondern nur als Warenbeschreibung nutzt. Der Domain kommt deshalb nur die Funktion einer Internetadresse zu und sie genießt deshalb keinen Kennzeichenschutz gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG. Für das Gericht sind keine Umstände ersichtlich und es wurden auch keine vom Unternehmen vorgetragen, wonach der Domain "kettenzüge.de", Verkehrsgeltung zukommt. Das LG lehnt auch Ansprüche aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) ab, da der Internetdomain auch hier nur eine Adress- und keine eigenständige Namensfunktion zukommt. Eine unlautere Behinderung als so genanntes "Domain-Grabbing" im Sinne des UWG verneint das Gericht deshalb, weil das Unternehmen selbst Inhaberin der Domain "www.kettenzuege.de" ist und sie den Begriff "Kettenzüge" in der richtigen deutschen Schreibweise unter einer anderen Top-Level-Domain nutzen könnte. Außerdem liegt eine wettbewerbswidrige Behinderung nur dann vor, wenn dem Mitbewerber die Nutzung eines beschreibenden Begriffs zur gleichen Thematik für seine eigene Website durch systematische Blockade abgeschnitten wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da mit der Registrierung der Domain "www.kettenzüge.de" nicht der Zweck verfolgt wird, das Unternehmen an seiner Entfaltung zu hindern und vom Markt zu verdrängen und dies auch tatsächlich nicht dazu führt. Das Unternehmen ist keineswegs auf die streitgegenständliche Domain angewiesen, um im Internet angemessen zur Geltung zu kommen. Schließlich hält das Gericht die Registrierung von Domains, um sie später an Interessenten zu veräußern, für eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung.

   

   

Ratschlag:

   

Dies alles gilt zumindest dann, wenn der Hersteller bereits die Domain in der Schreibweise ohne Umlaut nutzt und auf andere Top-Level-Domains ausweichen kann oder ihm andere beschreibende Begriffe als Domainnamen zur gleichen Thematik zur Verfügung stehen. Die Registrierung von Domains, um sie später an Interessenten zu veräußern, ist im Übrigen mittlerweile eine anerkannte geschäftliche Betätigung, die nicht ohne weiteres als Domain-Grabbing unlauter ist.