RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Softwarehersteller dürfen nicht-übertragbare Lizenzen erteilen
     
   

Erklärt ein Anbieter von Software in seinen Lizenzbestimmungen, dass an der per Download überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt werden, so stellt dies eine zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis dar. Der Erwerber dieser Rechte kann diese daher nicht an Dritte weiterübertragen und darf Dritte nicht ermuntern, sich die Software vom Hersteller herunterzuladen. Der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz, der es dem Hersteller verbietet, den Weiterverkauf einmal in Verkehr gebrachter körperlicher Datenträger zu untersagen, greift bei Lizenzen, die nur zum Download von Software berechtigen, nicht.

   

   

Das Problem:

   

Die Beklagte, eine Münchner Firma, welche "gebrauchte Software" verkauft, hatte ihre Kunden zur Vervielfältigung durch bspw. Download aufgefordert, indem sie Lizenzen zum Verkauf anbot, welche vom ursprünglichen Käufer nicht mehr benötigt wurden. Dies betraf unter anderem auch Software des Herstellers ORACLE. Diese hatte jedoch eine Einschränkung in ihre Lizenzbestimmungen aufgenommen. Die Beklagte hatte ungeachtet dessen mit Werbeaussagen wie "Jetzt begehrte ORACLE-Lizenzen sichern" und "Der rechtmäßige Verkauf wird durch ein Notartestat bestätigt" Lizenzen zum Weiterverkauf angeboten. Die Kunden wurden aufgefordert, sich die betreffende Software selbst zu kopieren oder von der Homepage der Klägerin herunterzuladen.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Der Beklagten wurde verboten, ihre Kunden zur Vervielfältigung von Software der Klägerin zu veranlassen.
Die für Urheberstreitsachen zuständige 7. Zivilkammer bekräftigte damit im Hauptsacheverfahren ihr im Verfahren über die einstweilige Verfügung erlassenes Urteil vom 19.01.2006, Az. 7 O 23237/05, das am 3. August 2006 auch vom OLG München bestätigt worden war: Die Aufforderung, Software der Klägerin zu kopieren, stellt einen unzulässigen Eingriff in das allein der Klägerin zustehende Vervielfältigungsrecht an ihrer Software dar. Denn die Beklagte konnte ihren Kunden wegen der dinglich wirkenden Einschränkung in den Lizenzbestimmungen der Klägerin keine zur Vervielfältigung berechtigenden Lizenzen verschaffen. Auch der so genannte "Erschöpfungsgedanke", dass also ein einmal mit dem Willen des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachtes Produkt grundsätzlich weiterveräußert werden darf, führt nach den Ausführungen der Kammer zu keiner anderen Einschätzung, da nicht (z.B. auf CD-ROM) bereits von der Klägerin vervielfältigte Software weiterverbreitet wurde, sondern zur Herstellung neuer (nicht von der Klägerin autorisierter) Vervielfältigungen aufgefordert wurde.

   

   

Ratschlag:

   

Nach dem vorstehenden oberlandesgerichtlichen Urteil ist davon auszugehen, dass der Verkauf von Software, in Form von Lizenzen, in Verbindung mit dem Anbieten des Downloads der Software, wahrscheinlich endgültig als rechtswidrig erachtet wird. Nicht hingegen ist diese Entscheidung übertragbar auf den Anwendungsfall des Verkaufs gebrauchter Software auf CD-ROM oder DVD-ROM, solange es sich um den ursprünglich vom Hersteller herausgegebenen Datenträger handelt.