| |
|
Eine Fluggesellschaft haftet nur dann für verloren gegangene Gepäckstücke,
wenn diese in ihre Obhut gelangt sind. Steht nicht fest, dass die im Rahmen
der üblichen Flughafen-Sicherheitskontrollen sichergestellten Gegenstände
in die Obhut der transportierenden Fluggesellschaft gelangt sind, kann
der Fluggast für deren Verlust von der Fluggesellschaft keinen Schadensersatz
verlangen.
|
| |
|
Ein Fluggast wollte die von seiner Firma neu entwickelten Prototypen
eines Polizeieinsatzstocks ("kurz - ausziehbar") in Wien den
dortigen Behörden vorführen. Er buchte bei der Beklagten einen
Flug von Frankfurt am Main nach Wien. Im - nicht aufgegebenen - Handgepäck
führte er zwei Prototypen des entwickelten Einsatzstocks bei sich.
Nach dem Check-in am Frankfurter Flughafen wurde er bei der vom Flughafenbetreiber
durchgeführten Sicherheitskontrolle darauf hingewiesen, dass er diese
beiden Stöcke nicht im Handgepäck mit sich führen dürfe.
Ihm wurde angeboten, diese in Sicherheitsverwahrung zu nehmen, wobei ihm
versichert wurde, dass er die zwei Stöcke in Wien sofort wieder übergeben
bekommen würde. Nach der Ankunft in Wien wurden ihm die Polizeistöcke
nicht ausgehändigt; sie blieben verschwunden. Mit der Klage begehrte
der Fluggast von der Fluggesellschaft Schadensersatz für das abhanden
gekommene Gepäck.
|
| |
|
Die 13. Kammer für Handelssachen
hat die Klage abgewiesen. Sie führt in ihrer Entscheidung aus:
"Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat nicht
dartun können, dass die beiden Einsatzstöcke in die Obhut der
Beklagten als Luftverkehrsgesellschaft gelangt sind
.
Aus dem
Vortrag der Klägerin ergibt sich jedoch nicht, dass die Schlagstöcke
als Reisegepäck aufgegeben worden sind (Art. 17 Abs. 2 S. 1 Montrealer
Übereinkommen - MÜ). Dies ist dann der Fall, wenn das Reisegepäck
in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben wurde. Hierfür bedarf
es der Entgegennahme der Sachen durch den Luftfrachtführer beim Check-in
oder sonst vor dem Einstieg
.
.Der Fluggast B. übergab die zwei Schlagstöcke Mitarbeitern
des Betreibers des Flughafens, nachdem diese ihn bei der Sicherheitskontrolle
auf die Unzulässigkeit der Mitnahme im Handgepäck aufmerksam
gemacht hatten. Hieb- und Stoßwaffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken
verwendet werden können, dürfen in Luftfahrzeugen weder im Handgepäck
noch am Reisenden mitgeführt werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Luftsicherheitsgesetz
- LuftSiG).
Unklar aber ist der weitere Verbleib der Schlagstöcke.
Bei
dieser Sachlage kann die Kammer allein aus der Quittung und der Unterschrift
des Herrn "M" nicht darauf schließen, dass die Schlagstöcke
mit dem Willen der Beklagten in deren Obhut gelangt sind.
Die Entgegennahme der Schlagstöcke durch die Mitarbeiter der Streitverkündeten
ist hierfür grundsätzlich nicht ausreichend, weil es sich bei
ihnen nicht um die Luftverkehrsgesellschaft handelt. Die Mitarbeiter des
Flughafens sind der Beklagten nicht nach Art. 17 Abs. 2 S. 1 MÜ als
"Leute" des Luftfrachtführers zuzurechnen
.
Hiernach käme eine Haftung der Beklagten nur in Betracht, wenn die
Obhut ausnahmsweise bereits infolge der Entgegennahme der Schlagstöcke
durch die Mitarbeiter der Streitverkündeten begonnen hätte.
Das aber ist nicht der Fall, denn diese sind nicht als "Leute"
der Beklagten zu qualifizieren
.
Dass die Beklagte die Mitarbeiter
der Sicherheitskontrolle in den Diensten der Streitverkündeten willentlich
zur Annahme von - als unzulässig entdecktem - Reisegepäck einschaltet,
kann dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden. Außerdem
weiß der Reisende, bei dem an der Sicherheitskontrolle Gepäckstücke
gefunden wurden, deren Mitnahme nicht zulässig ist, dass er diese
nicht seiner Luftverkehrsgesellschaft übergibt. Insoweit hat er einen
Wissensvorsprung vor dieser, die davon ja gerade keine Kenntnis hat
.
.Die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen in Flughäfen,
zu denen die Durchsuchungen von Fluggästen zählt, obliegt der
Luftsicherheitsbehörde als hoheitliche Aufgabe, die diese dazu geeigneten
Personen als Beliehenen übertragen kann (§ 5 Abs. 5 LuftSiG).
Sie gehört damit nicht in den Aufgabenbereich der Luftverkehrsgesellschaft."
Landgericht Frankfurt a.M. (Aktenzeichen: 3-13 O 170/06) (Meldung vom
10.07.2007).
|
| |
|
Reiseverkehrsrecht ist unter
Umständen sehr kompliziert und für den Rechtsunkundigen kaum
zu durchschauen. Insbesondere kann, wie der geschilderte Fall zeigt, teilweise
schon die Auswahl des richtigen Beklagten zu Problemen führen.
In diesem Zusammenhang ist bei Flugreisen auf folgendes hinzuweisen. Soweit
Gepäck, wie im vorliegenden Fall, nicht der Fluggesellschaft übergeben
wurde, sollte man sich den genau Namen und die Zugehörigkeit der
Person genau nennen lassen, um später primär gegen diese entsprechend
zuerst vorgehen kann.
Da das Problem verschwundenen Gepäcks gerade jetzt zur Hauptreisezeit
vermehrt auftritt, soll auch noch mal in Erinnerung gerufen werden, dass
die bei einer Reiseversicherung anlässlich eines Versicherungsfall
gemachten Angaben unbedingt so genau wie möglich gemacht werden sollten
und keinesfalls "schnell mal nebenbei", da die Versicherungen
hier jeden noch so kleinen Anhaltspunkt suchen, um eine Leistung ablehnen
zu können. Dies wohlgemerkt verständlicherweise, da in diesem
Bereich Versicherungsbetrügereien gehäuft vorkommen.
|