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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Das Online-Angebot eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist ein Inserat und somit rechtlich nicht bindend | ||
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Bietet jemand bei einer Verkaufsplattform (z.B. mobile) ein Fahrzeug zum Verkauf an, so kommt nicht allein durch die Erklärung eines potentiellen Käufers, er wolle das Fahrzeug kaufen, ein Kaufvertrag zustande. Die Anzeige ist insofern kein rechtsverbindliches Angebot. |
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Das Problem: |
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Auf der Internet-Plattform "mobile.de" wurde ein gebrauchter Pkw der Marke Maserati 4200 GT Coupe´ zu einem Verkaufspreis von 54,00 Euro angeboten. Auf die Erklärung des Interessenten, er wolle das Fahrzeug zu diesem Preis kaufen, erhielt er vom Anbieter die Mitteilung, dass das Fahrzeug bereits verkauft sei. Tatsächlich wurde es in der Folgezeit von dem Verkäufer zu 54.000,-- Euro angeboten. Der vermeintliche Käufer beruft sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Plattform. Demnach muss der Anbieter die Wahrheit sagen und während der Laufzeit des Inserats in der Lage sein, sofort einen rechtswirksamen Kaufvertrag mit dem Interessenten über das angegebene Fahrzeug abzuschließen. Weiter muss er das Fahrzeug zum angegebenen Verfügbarkeitszeitpunkt übergeben und übereignen können. Der Interessent ist der Ansicht, dass aufgrund dieser AGB ein vollgültiger Kaufvertrag über 54,00 Euro zu Stande gekommen sei und das Fahrzeug tatsächlich einen Wert in Höhe von 54.000 Euro habe. Durch die Nichterfüllung des Vertrages sei ihm deshalb ein Schaden in Höhe von 53.946 Euro entstanden. Der Anbieter wendet dagegen ein, dass es sich vorliegend nur um ein Angebot zur Abgabe einer Willenserklärung (invitatio ad offerendum) und nicht um ein bindendes Kaufangebot gehandelt habe. Diese Argumentation teilt der Interessent nicht und hat deshalb Klage auf Schadensersatz erhoben. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, versuchte er beim Oberlandesgericht sein Recht zu bekommen. Aber auch dort verlor er den Prozess. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Nach Auffassung des OLG machen die AGB der Online-Plattform deutlich, dass es sich nicht um ein bindendes Vertragsangebot durch den Anbieter handelt, sondern nur um die Einladung zur Abgabe von Angeboten durch die Interessenten. Anders als bei Internetauktionen handelt es sich bei dem Online-Angebot eines gebrauchten Pkw nur um ein bloßes Inserat, das in Verbindung mit den AGB nur die Verpflichtung enthält, das angebotene Fahrzeug tatsächlich liefern zu können. Dies ergibt sich schon daraus, dass ansonsten beliebig viele Interessenten innerhalb kürzester Zeit eine Annahme des etwaigen Angebots erklären könnten und der Anbieter eine nicht kalkulierbare Zahl von Verträgen zu erfüllen habe. Dieser Verpflichtung könne er naturgemäß nicht nachkommen mit der Folge, dass er einer Vielzahl von Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre. Für die rechtliche Beurteilung ist es dabei auch unerheblich, ob ein Gegenstand auf einer eigenen Internetseite oder über ein fremdes Portal zum Verkauf inseriert wird. Unabhängig davon sei es vorliegend offenkundig, dass der angegebene Preis auf einem Irrtum beruht, sodass in dem Verhalten des Anbieters eine konkludente Anfechtungserklärung gesehen werden kann. Obwohl kein rechtverbindliches Angebot durch den Anbieter vorliegt, äußert sich das Gericht trotzdem zu einem etwaigen Schadensersatzanspruch. Das Gericht verneint einen Schaden in der geltend gemachten Höhe, weil der Interessent hätte behaupten und beweisen müssen, dass er bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Vertrages ein vergleichbares Fahrzeug zum Preis von Euro 54,00 auf dem regulären Markt hätte erwerben können. |
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Fazit: |
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Im Gegensatz zu Internetauktionen handelt es sich beim Online-Angebot eines gebrauchten Pkw nicht um ein rechtlich bindendes Angebot. Dabei ist es gleichgültig, ob das Inserat auf der eigenen Internetseite oder auf einem fremden Verkaufsportal erscheint. Unabhängig davon kann die Weigerung, den Gegenstand zu dem fehlerhaft angegebenen Preis zu liefern, eine konkludente Anfechtung darstellen. Soweit daraus ein Schadensersatzanspruch resultiert, beschränkt sich dieser auf das Vertrauensinteresse. |
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