RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Wertvolle Armbanduhr beim Einkaufsbummel geraubt: Hausratsversicherung muss Entschädigung zahlen
     
   

Wer mittags über eine belebte Einkaufsstraße (hier: in Neapel) bummelt, dabei gut sichtbar eine wertvolle goldene Armbanduhr trägt und schließlich ausgeraubt wird, handelt in der Regel nicht grob fahrlässig. Daher muss die Hausratsversicherung in einem solchen Fall für den entstandenen Schaden einstehen.

   

   

Das Problem:

   

Der Kläger war während seines Italienurlaubs in Neapel mittags in einer belebten Einkaufsstraße unterwegs gewesen und hatte, wegen eines kurzärmeligen Hemds gut sichtbar, eine goldene "Rolex"-Armbanduhr getragen. Hier war er von einem Unbekannten überfallen worden, der ihm die Uhr vom Handgelenk gerissen hat. Hierzu hatte der Täter die Uhr am Armband festgehalten, den Kläger hinter sich her und über ein Auto gezogen, bis das Armband der Uhr abgerissen war. Bei der Aktion hatte sich der Kläger Hautabschürfungen und eine Verstauchung des Handgelenks zugezogen. Anschließend flüchtete der Täter.
Der Kläger verlangte von der beklagten Hausratsversicherung eine Entschädigung in Höhe von 8.250,-- Euro. Diese zahlte nicht, weil ein nicht versicherter Trickdiebstahl vorliege. Im Übrigen sei es vom Kläger grob fahrlässig gewesen, mittags in der Innenstadt von Neapel eine wertvolle goldene Uhr zu tragen.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Entschädigung. Bei dem vom Kläger geschilderten und von zwei Zeugen bestätigten Geschehen, hat es sich wegen der Gewaltanwendung um einen Raub im Sinn der Versicherungsbedingungen der Beklagten gehandelt und nicht lediglich um einen von der Versicherung nicht erfassten Trickdiebstahl.
Die Beklagte kann sich auch nicht deshalb auf Leistungsfreiheit berufen, weil der Kläger den Raub grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Kläger hat sich mittags auf einer hellen und belebten Einkaufstraße aufgehalten. Es gab für ihn keine Veranlassung die Straße oder die Situation, in der er sich befand, als besonders gefährlich einzustufen. Er hat damit die verkehrsübliche Sorgfalt nicht grob außer Acht gelassen.

   

   

Ratschlag:

   

In der überwiegenden Zahl der Fälle handelt es sich um Trickdiebstähle, welche deshalb ganz bewusst vom Versicherungsgeber vom versicherten Risiko ausgenommen sind. Jeder Versicherte sollte sich daher einmal die Mühe machen und mal in seinen Versicherungsbedingungen nachschauen, welche Fälle tatsächlich versichert sind.
Die Versicherungen neigen im übrigen in der heutigen Zeit immer mehr dazu, zunächst unter allen Umständen eine Ablehnung der Versicherungsleistung zu begründen. Aus der Erfahrung zeigt sich, dass die Versicherungen regelrecht einen Ablehnungsgrund suchen und diesen oftmals auch finden. Es empfiehlt sich daher, den Leistungsantrag mit dem Versicherungsmakler/-vertreter des Vertrauens auszufüllen und sich von sämtlichem Schriftwechsel Kopien für die eigenen Unterlagen anzufertigen. Versicherungen begründen eine Ablehnung gerne auch mit Widersprüchen bei den Angaben oder im Schriftwechsel. Solche kann man nur zuverlässig ausschließen, wenn man stets weiß, was man schon geschrieben hat.