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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Wertvolle Armbanduhr beim Einkaufsbummel geraubt: Hausratsversicherung muss Entschädigung zahlen | ||
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Wer mittags über eine belebte Einkaufsstraße (hier: in Neapel) bummelt, dabei gut sichtbar eine wertvolle goldene Armbanduhr trägt und schließlich ausgeraubt wird, handelt in der Regel nicht grob fahrlässig. Daher muss die Hausratsversicherung in einem solchen Fall für den entstandenen Schaden einstehen. |
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Das Problem: |
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Der Kläger war während seines Italienurlaubs in Neapel mittags
in einer belebten Einkaufsstraße unterwegs gewesen und hatte, wegen
eines kurzärmeligen Hemds gut sichtbar, eine goldene "Rolex"-Armbanduhr
getragen. Hier war er von einem Unbekannten überfallen worden, der
ihm die Uhr vom Handgelenk gerissen hat. Hierzu hatte der Täter die
Uhr am Armband festgehalten, den Kläger hinter sich her und über
ein Auto gezogen, bis das Armband der Uhr abgerissen war. Bei der Aktion
hatte sich der Kläger Hautabschürfungen und eine Verstauchung
des Handgelenks zugezogen. Anschließend flüchtete der Täter. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Der Kläger hat gegen die
Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Entschädigung. Bei dem vom
Kläger geschilderten und von zwei Zeugen bestätigten Geschehen,
hat es sich wegen der Gewaltanwendung um einen Raub im Sinn der Versicherungsbedingungen
der Beklagten gehandelt und nicht lediglich um einen von der Versicherung
nicht erfassten Trickdiebstahl. |
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Ratschlag: |
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In der überwiegenden Zahl
der Fälle handelt es sich um Trickdiebstähle, welche deshalb
ganz bewusst vom Versicherungsgeber vom versicherten Risiko ausgenommen
sind. Jeder Versicherte sollte sich daher einmal die Mühe machen
und mal in seinen Versicherungsbedingungen nachschauen, welche Fälle
tatsächlich versichert sind. |
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