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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Für die Berechnung des Mietpreises ist die vertraglich vereinbarte Wohnfläche maßgeblich | ||
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Für die Berechnung des Mietpreises ist grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Wohnfläche maßgeblich, es sei denn die Wohnflächenabweichung beträgt mehr als zehn Prozent. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs. |
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Das Problem: |
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Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob es für die
Berechnung einer zulässigen Mieterhöhung auf die tatsächliche
oder auf die im Vertrag angegebene Wohnfläche ankommt, wenn die tatsächliche
Wohnungsgröße die im Vertrag angegebene überschreitet. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Gemäß § 558
BGB kann der Vermieter vom Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Zustimmung
zu einer Erhöhung der Miete bis zur örtlichen Vergleichsmiete
verlangen. Maßgebend hierfür ist insbesondere die Größe
der Wohnung (§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB). |
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Ratschlag: |
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Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für den umgekehrten Fall, bei dem die tatsächliche Wohnfläche geringer war als angegeben, entschieden (Urteil vom 7. Juli 2004 - VIII ZR 192/03, NJW 2004, 3115). Entsprechend verhält es sich vorliegend. Erst bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 % kann es dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr zugemutet werden, an der vertraglichen Vereinbarung über die Wohnungsgröße festgehalten zu werden. Diese Grenze war im vorliegenden Fall jedoch nicht überschritten, so dass die zulässige Mieterhöhung nach der im Vertrag angegebenen Wohnfläche zu berechnen war. |
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