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RATGEBER
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RATGEBER
RECHT |
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Anlagevermittelter
müssen mit "altbekannten" Anlegern nicht bei jedem Anlagewunsch
ein Beratungsgespräch führen |
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Anlagevermittler müssen Anlegern regelmäßig kein Beratungsgespräch
anbieten, wenn die Anleger sie konkret und unmissverständlich darum
bitten, die Anteile an einem ganz bestimmten Fonds aufzustocken. Dies
gilt jedenfalls dann, wenn sich der Anleger zuvor schon mehrfach an der
Anlagevermittler gewandt hat, und dieser das Profil des Anlegers kennt.
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Das Problem:
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Die Klägerin verlangte vom beklagten Anlagevermittler Schadensersatz
wegen der Schlechterfüllung eines Anlagevermittlungsvertrags.
Die Klägerin hatte den Beklagten im August 2002 aufgesucht und ihn
darum gebeten, ihr Vorschläge zur Kapitalanlage zu unterbreiten.
Die Anlage sollte eine gute Verzinsung und Sicherheit bieten sowie eine
Laufzeit von fünf Jahren haben. Der Beklagte hatte der Klägerin
daraufhin einige Vorschläge unterbreitet, die diese allerdings nicht
umgesetzt hat. Im Juni 2003 hatte sich die Klägerin erneut an den
Beklagten gewandt, wiederum um Vorschläge gebeten und die Vorschläge
auch diesmal nicht befolgt.
Im März 2004 hatte die Klägerin den Beklagten schließlich
um eine Aufstockung der von ihr ohne Mitwirkung des Beklagten erworbenen
Anteile eines Zinsfonds gebeten. Der Beklagte hatte die Aufstockung vorgenommen
und der Klägerin einen von dem Zinsfonds herausgegebenen Anlageprospekt
übersandt.
In der Folgezeit hatte die Klägerin erhebliche Verluste mit der Anlage
erzielt. Sie vertrat die Auffassung, dass der Beklagte sie nicht hinreichend
über die Risiken der Anlage aufgeklärt habe. Er müsse ihr
daher Schadensersatz zahlen. Die hierauf gerichtete Klage hatte keinen
Erfolg.
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Entscheidung
des Gerichtes:
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Die Klägerin hat gegen
den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ob zwischen den Parteien
ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, kann letztlich offen bleiben.
Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beklagte
Beratungspflichten verletzt hat.
Die Klägerin hat den Beklagten zwar wiederholt um Vorschläge
für eine Kapitalanlage gebeten, seine Ratschläge aber nie befolgt.
Als sie sich rund ein Jahr nach ihrer letzten Nachfrage an den Beklagten
gewandt hat, damit dieser ihre Beteiligung an dem Zinsfonds aufstockt,
musste der Beklagte nicht annehmen, dass bei der Klägerin ein erneuter
Beratungsbedarf bestand. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass die Klägerin
von ihren im Juni 2003 geäußerten Wünschen zur Rentabilität
und Sicherheit der Anlage abgewichen ist oder sie infolge veränderter,
ihm aber nicht offen gelegter Umstände nicht mehr in erster Linie
an der Sicherheit der Anlage, sondern eher an der Höhe der in Aussicht
gestellten Verzinsung interessiert war.
Im Übrigen hat der Beklagte der Klägerin einen Anlageprospekt
übersandt und damit seine Auskunfts- und Aufklärungspflichten
hinreichend erfüllt. Der Prospekt stellt die Chancen und Risiken
der Anlage deutlich dar. Der Beklagte musste der Klägerin neben der
Übersendung des Prospekts kein zusätzliches Beratungsgespräch
anbieten. Denn die Klägerin hat den Beklagten ohne weitere Bedingungen
darum gebeten, ihre Anteile an dem Zinsfonds aufzustocken. Bei dieser
Sachlage musste der Beklagte ihr kein Beratungsgespräch anbieten
oder gar aufdrängen.
OLG Bremen 15.2.2007, 2 U 97/2006
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Ratschlag:
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Anlagevermittler und Banken
werden heute häufiger zur Verantwortung gezogen, wenn eine Geldanlage
sich nicht wie erhofft entwickelt. Allerdings reicht die Haftung nicht
so weit, dass selbst bei geringstem Verschulden sofort ein Schadensersatzanspruch
für den Anleger entsteht. Die Gerichte achten auch in diesem Bereich
sehr darauf, durch ihre Rechtsprechung nicht die Privatautonomie zu unterwandern,
wonach jeder zunächst bis zu einem gewissen Grad selbst dafür
verantwortlich ist, welche Anlageform er wählt, sofern ihm die Risiken
bekannt sein konnten und er diese trotzdem eingegangen ist.
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