RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Anlagevermittelter müssen mit "altbekannten" Anlegern nicht bei jedem Anlagewunsch ein Beratungsgespräch führen
     
   

Anlagevermittler müssen Anlegern regelmäßig kein Beratungsgespräch anbieten, wenn die Anleger sie konkret und unmissverständlich darum bitten, die Anteile an einem ganz bestimmten Fonds aufzustocken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Anleger zuvor schon mehrfach an der Anlagevermittler gewandt hat, und dieser das Profil des Anlegers kennt.

   

   

Das Problem:

   

Die Klägerin verlangte vom beklagten Anlagevermittler Schadensersatz wegen der Schlechterfüllung eines Anlagevermittlungsvertrags.
Die Klägerin hatte den Beklagten im August 2002 aufgesucht und ihn darum gebeten, ihr Vorschläge zur Kapitalanlage zu unterbreiten. Die Anlage sollte eine gute Verzinsung und Sicherheit bieten sowie eine Laufzeit von fünf Jahren haben. Der Beklagte hatte der Klägerin daraufhin einige Vorschläge unterbreitet, die diese allerdings nicht umgesetzt hat. Im Juni 2003 hatte sich die Klägerin erneut an den Beklagten gewandt, wiederum um Vorschläge gebeten und die Vorschläge auch diesmal nicht befolgt.
Im März 2004 hatte die Klägerin den Beklagten schließlich um eine Aufstockung der von ihr ohne Mitwirkung des Beklagten erworbenen Anteile eines Zinsfonds gebeten. Der Beklagte hatte die Aufstockung vorgenommen und der Klägerin einen von dem Zinsfonds herausgegebenen Anlageprospekt übersandt.
In der Folgezeit hatte die Klägerin erhebliche Verluste mit der Anlage erzielt. Sie vertrat die Auffassung, dass der Beklagte sie nicht hinreichend über die Risiken der Anlage aufgeklärt habe. Er müsse ihr daher Schadensersatz zahlen. Die hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ob zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, kann letztlich offen bleiben. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beklagte Beratungspflichten verletzt hat.
Die Klägerin hat den Beklagten zwar wiederholt um Vorschläge für eine Kapitalanlage gebeten, seine Ratschläge aber nie befolgt. Als sie sich rund ein Jahr nach ihrer letzten Nachfrage an den Beklagten gewandt hat, damit dieser ihre Beteiligung an dem Zinsfonds aufstockt, musste der Beklagte nicht annehmen, dass bei der Klägerin ein erneuter Beratungsbedarf bestand. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass die Klägerin von ihren im Juni 2003 geäußerten Wünschen zur Rentabilität und Sicherheit der Anlage abgewichen ist oder sie infolge veränderter, ihm aber nicht offen gelegter Umstände nicht mehr in erster Linie an der Sicherheit der Anlage, sondern eher an der Höhe der in Aussicht gestellten Verzinsung interessiert war.
Im Übrigen hat der Beklagte der Klägerin einen Anlageprospekt übersandt und damit seine Auskunfts- und Aufklärungspflichten hinreichend erfüllt. Der Prospekt stellt die Chancen und Risiken der Anlage deutlich dar. Der Beklagte musste der Klägerin neben der Übersendung des Prospekts kein zusätzliches Beratungsgespräch anbieten. Denn die Klägerin hat den Beklagten ohne weitere Bedingungen darum gebeten, ihre Anteile an dem Zinsfonds aufzustocken. Bei dieser Sachlage musste der Beklagte ihr kein Beratungsgespräch anbieten oder gar aufdrängen.
OLG Bremen 15.2.2007, 2 U 97/2006

   

   

Ratschlag:

   

Anlagevermittler und Banken werden heute häufiger zur Verantwortung gezogen, wenn eine Geldanlage sich nicht wie erhofft entwickelt. Allerdings reicht die Haftung nicht so weit, dass selbst bei geringstem Verschulden sofort ein Schadensersatzanspruch für den Anleger entsteht. Die Gerichte achten auch in diesem Bereich sehr darauf, durch ihre Rechtsprechung nicht die Privatautonomie zu unterwandern, wonach jeder zunächst bis zu einem gewissen Grad selbst dafür verantwortlich ist, welche Anlageform er wählt, sofern ihm die Risiken bekannt sein konnten und er diese trotzdem eingegangen ist.