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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Schadensersatzanspruch bei Falschangaben im Rahmen einer Online-Versteigerung | ||
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Falschangaben eines Verkäufers im Rahmen einer Online-Versteigerung lösen nicht nur einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, sondern auch einen Anspruch auf Schadensersatz aus. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsverfahrens entschieden. |
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Das Problem: |
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Die Beklagte bot ein Teeservice bei einem Onlineauktionshaus zum Verkauf
an. Das Service wurde in der Rubrik "Kunst und Antiquitäten:
Silber: 800 bis 925" eingestellt und mit den Worten "Echt Silbernes
Teeservice!! Neu!! TOP QUALITÄT" beworben. Am 13.04.2003 ersteigerte
der Kläger das Service zu einem Preis von € 30,50. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Die 16. Zivilkammer gab dem
Kläger Recht. Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus: "..Das
von der Beklagten gelieferte Service bestand nicht aus echtem Silber,
weshalb es mit einem Sachmangel behaftet ist, weil es nicht die vereinbarte
Beschaffenheit hatte (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). ... Zur vereinbarten
Beschaffenheit gehörte aber, dass das Service aus echtem Silber ist.
Die Beklagte hat das Teeservice sowohl in der Überschrift des Angebots
mit "Echt Silbernes Teeservice" angepriesen, als auch in der
Artikelbeschreibung als "echt silbernes Teeservice" bezeichnet.
In der Folge durfte der Kläger berechtigterweise annehmen, dass das
Teeservice diese Eigenschaft aufweist und im Hinblick darauf sein Gebot
abgeben.... Die Einwände, die die Beklagte gegen eine entsprechende
Beschaffenheitsvereinbarung anführt, greifen nicht durch. Soweit
sie meint, sie habe das Teeservice aus ihrer Laiensphäre als echt
silbern angesehen und das Angebot deshalb fahrlässig so formuliert,
ändert dies nichts an der Beschaffenheitsvereinbarung, wobei es auf
ein Verschulden insofern nicht ankommt. Die Beklagte hat den in x. eingestellten
Artikel in einer bestimmten Weise beschrieben und muss sich daran festhalten
lassen. Dass die Artikelbeschreibungen wahrheitsgemäß zu sein
haben und die Angebote richtig und vollständig beschrieben werden
müssen, ergibt sich auch aus § 8 Nr. 4 der allgemeinen Grundsätze
von x., die die Beklagte vor Beginn der Auktion kannte bzw. kennen musste.
Die Beklagte konnte in der Folge auch nicht davon ausgehen, ihre Angaben
seien letztlich unverbindlich. Hinzu kommt, dass die Beklagte das Teeservice
nicht nur als echt silbern beschrieben hat, sondern es auch in der Kategorie
"Kunst & Antiquitäten: Silber: Silber, 800er-925er:Kaffee-&
Teegeschirr" eingestellt hat und damit letztlich beabsichtigte, dass
das Teeservice von potentiellen Bietern, die in dieser Kategorie gezielt
suchen, für echt silbern gehalten wird. Der niedrige Startpreis von
€ 5,00 ändert nichts an dieser Einordnung. Vielmehr ist es bei
x. durchaus üblich, dass hochwertige Gegenstände mit niedrigem
Startpreis eingestellt werden. Aus einem niedrigen Startpreis lässt
sich jedenfalls kein Rückschluss auf den Wert der Sache ziehen. |
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Ratschlag: |
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Es sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass in der Artikeldarstellung ausschließlich wahre Angaben gemacht werden. Keinesfalls sollte der Artikel besser dargestellt werden, als er tatsächlich ist. Er sollte auch niemals als "neu" bezeichnet werden, wenn er dies nicht wirklich auch ist. Ansonsten stehen dem Käufer gegebenenfalls Schadensersatzansprüche deshalb zu, da er laut Kaufvertrag Anspruch auf den besseren Artikel hat, jedoch einen schlechteren erhalten hat. |
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