RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Vermieter müssen sich bei Modernisierungsmaßnahmen nicht auf eine durchschnittliche Ausstattung beschränken
     
   

Vermieter, die eine Wohnungsmodernisierung beabsichtigen, müssen sich nicht auf eine nur durchschnittliche Ausstattung beschränken. Sie dürfen den Standard der Wohnungen vielmehr auch mit einer überdurchschnittlichen Ausstattung erhöhen (hier Ausstattung von Wohnungen mit einem Breitbandkabelnetz-Anschluss).Die Mieter sind verpflichtet, die in ihren Wohnungen insofern notwendigen Modernisierungsmaßnahmen zu dulden.

   

   

Das Problem:

   

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnanlage, zu der 66 Wohneinheiten gehören. Die gesamte Wohnanlage war an eine Gemeinschaftsantenne zum Empfang von Fernsehprogrammen angeschlossen. Die Klägerin entschloss sich, die Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz anzuschließen und erbat hierfür die Zustimmung der Mieter.
Die Beklagte ist eine Mieterin der Klägerin und verweigerte ihre Zustimmung zu den Umbaumaßnahmen. Sie vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um eine nicht notwendige "Luxusmodernisierung" handele. Außerdem sei der Fernsehempfang seit der Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens sehr viel günstiger mit einer so genannten Set-Top-Box möglich.
Demgegenüber trug die Klägerin vor, dass ein Breitbandkabelnetz-Anschluss weitaus mehr Empfangsmöglichkeiten biete. Hierzu zählten unter anderem 30 weitere Hörfunkprogramme sowie zahlreiche weitere in- und ausländische Fernsehprogramme.
Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der für den Kabelanschluss in deren Wohnung notwendigen Arbeiten.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Die Klage hatte vor dem BGH Erfolg. Die Beklagte muss die Umbaumaßnahmen zur Installation eines Kabelanschlusses dulden.
Gemäß § 554 Abs.2 S.1 BGB muss der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache dulden. Ob eine Maßnahme der Verbesserung der Mietsache dient, ist objektiv zu bestimmen.

Die Meinung des derzeitigen Wohnungsmieters ist nicht ausschlaggebend. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Maßnahme geeignet ist, den Wohnwert der Wohnung zu erhöhen, so dass der Vermieter damit rechnen kann, dass die Wohnung für künftige Mieter interessant ist und eher angemietet wird als eine, in der die Maßnahmen nicht durchgeführt wurde. Der Vermieter muss sich dabei nicht auf eine nur durchschnittliche Ausstattung beschränken. Er darf den Standard der Wohnungen vielmehr auch mit einer überdurchschnittlichen Ausstattung erhöhen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der Vermieter eine so genannte "Luxusmodernisierung" beabsichtigt.

Im Streitfall dient die Ausstattung der Wohnungen mit dem Kabelanschluss der Verbesserung des Wohnwerts. Nach dem gegenwärtigen Stand der Technik ist ein Breitbandkabelnetz-Anschluss zwar eine gehobene Ausstattung, aber keine Luxusmodernisierung. Die Klägerin muss sich daher nicht auf die von der Beklagten vorgeschlagene billigere aber nicht so leistungsfähige Set-Top-Box verweisen lassen.

   

   

Fazit:

   

Viele Vermieter bevorzugen den Anschluss an das Kabelnetz, da dies nahezu keine Investitions- und Folgekosten verursacht. Zudem bietet das Kabelnetz heutzutage sämtliche technischen Möglichkeiten, über dieses zu telefonieren, im Internet zu surfen und Fernsehen zu empfangen. Dies alles abgesehen von der Optik eines Objektes, welche nicht durch zahlreiche Satellitenschüsseln beeinträchtigt wird. Die Installation einer auf SAT-Technik basierenden Anlage ist indes extrem kostenaufwendig und wird daher i.d.R. nicht gewählt.
Der zitierte Fall ist auf sonstige Modernisierungsmaßnahmen übertragbar. Nur in den seltensten Fällen wird man von einer sog. "Luxusmodernisierung" ausgehen können.