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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Widerrufsbelehrungen müssen auch über Verbraucherrechte informieren | ||
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Die Widerrufsfrist bei so genannten Haustürgeschäften beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung erhalten hat. Die Widerrufsbelehrung entspricht nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie auch Informationen über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers enthält, die sich daraus ergeben, dass nach dem Widerruf das gesetzliche Rücktrittsrecht anwendbar ist. Dazu gehört beispielsweise der Hinweis, dass der Verbraucher vom Unternehmer neben geleisteten Zahlungen auch Zinsen verlangen kann. |
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Das Problem: |
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Der Beklagte war von einem beim Kläger beschäftigten Handelsvertreter
in seiner Privatwohnung aufgesucht worden. Hier bot der Handelsvertreter
dem Beklagten Fassaden- und Fassadenputzarbeiten zu einem Festpreis an.
Der Beklagte unterschrieb das Angebotsformular, das die folgende Widerrufsbelehrung
enthielt: |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Der Kläger hat gegen den
Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung.
Zwar hat der Kläger seine Bestellung mehr als zwei Wochen nachdem
er das Vertragsformular unterschrieben hatte widerrufen. Darauf kommt
es jedoch nicht an, weil der Lauf der Zwei-Wochen-Frist noch gar nicht
begonnen hatte. |
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Fazit: |
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Noch immer beschäftigt die Problematik des Widerrufs und der ordnungsgemäßen Belehrung die Gerichte. Wie man dem Urteil entnehmen kann, ist dieses Thema sehr komplex und für den Verbraucher nur schwerlich feststellbar, ob Aussichten für den erfolgreichen Widerruf eines Vertrages bestehen. Es kann daher nur dazu geraten werden, schnellstmöglich bei einem Rechtsanwalt Rat einzuholen und im übrigen, wie schon mehrfach erwähnt, zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung geraten werden. Bei diesem sollte die Erstberatung in jedem Fall ohne Selbstbeteiligung erfolgen können. |
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