RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Widerrufsbelehrungen müssen auch über Verbraucherrechte informieren
     
   

Die Widerrufsfrist bei so genannten Haustürgeschäften beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung erhalten hat. Die Widerrufsbelehrung entspricht nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie auch Informationen über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers enthält, die sich daraus ergeben, dass nach dem Widerruf das gesetzliche Rücktrittsrecht anwendbar ist. Dazu gehört beispielsweise der Hinweis, dass der Verbraucher vom Unternehmer neben geleisteten Zahlungen auch Zinsen verlangen kann.

   

   

Das Problem:

   

Der Beklagte war von einem beim Kläger beschäftigten Handelsvertreter in seiner Privatwohnung aufgesucht worden. Hier bot der Handelsvertreter dem Beklagten Fassaden- und Fassadenputzarbeiten zu einem Festpreis an. Der Beklagte unterschrieb das Angebotsformular, das die folgende Widerrufsbelehrung enthielt:
"Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begründung in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. D. - es folgt die Adresse - widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, Sie den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet haben oder die erhaltene Sache sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht."
Der Beklagte widerrief die Bestellung mehr als zwei Wochen nachdem er das Vertragsformular unterschrieben hatte und wollte keine Leistungen des Klägers mehr entgegennehmen. Dieser verlangte vom Beklagten eine pauschale Entschädigung.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung. Zwar hat der Kläger seine Bestellung mehr als zwei Wochen nachdem er das Vertragsformular unterschrieben hatte widerrufen. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil der Lauf der Zwei-Wochen-Frist noch gar nicht begonnen hatte.
Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 355 Abs.2 BGB in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verbraucher eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung erhalten hat. Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht genau einem gesetzlichen Muster entspricht (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV), den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen formuliert. Allgemein ist eine möglichst umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung erforderlich, die den Verbraucher auch über seine wesentlichen Rechte informieren muss.
Die vom Kläger verwendete Widerrufsbelehrung genügt diesen Anforderungen nicht. Sie enthielt keine Informationen über die wesentlichen Rechte des Beklagten, die sich daraus ergeben, dass nach dem Widerruf das gesetzliche Rücktrittsrecht anwendbar ist. Dazu gehört beispielsweise der Hinweis, dass der Verbraucher vom Unternehmer neben geleisteten Zahlungen auch Zinsen verlangen kann.

   

   

Fazit:

   

Noch immer beschäftigt die Problematik des Widerrufs und der ordnungsgemäßen Belehrung die Gerichte. Wie man dem Urteil entnehmen kann, ist dieses Thema sehr komplex und für den Verbraucher nur schwerlich feststellbar, ob Aussichten für den erfolgreichen Widerruf eines Vertrages bestehen. Es kann daher nur dazu geraten werden, schnellstmöglich bei einem Rechtsanwalt Rat einzuholen und im übrigen, wie schon mehrfach erwähnt, zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung geraten werden. Bei diesem sollte die Erstberatung in jedem Fall ohne Selbstbeteiligung erfolgen können.