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RATGEBER
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Streit
um Handy-Rechnungen: Netzbetreiber müssen Verbindungen nachweisen |
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Bestreitet ein Handy-Besitzer gegenüber dem Betreiber des Mobilfunknetzes
die Inanspruchnahme von in Rechnung gestellten Mehrwertdiensten, so trägt
grundsätzlich der Netzbetreiber die Darlegungs- und Beweislast für
die Herstellung der Verbindungen. Das Risiko der unbemerkten Erstellung
von Verbindungen durch Hacker-Angriffe trägt daher regelmäßig
der Netzbetreiber und nicht der Handy-Besitzer.
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Das Problem:
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Der Beklagte hatte mit der Klägerin einen Mobilfunkvertrag geschlossen.
Während sich die Handy-Rechnungen des Beklagten zunächst in
der Größenordnung zwischen 35 und 155 Euro im Monat bewegten,
erhielt er im Juli 2004 eine Rechnung über 562,59 Euro, im September
2004 eine Rechnung über 5.919,62 Euro und im Oktober 2004 eine Rechnung
über 12.308,38 Euro. Ausweislich der Rechnungen der Klägerin
war die Inanspruchnahme von so genannten Mehrwertdiensten ("0190er-Nummern")
Grund für die hohen Rechnungen.
Der Beklagte bestritt jeweils kurze Zeit nach Erhalt der Rechnungen die
Inanspruchnahme der Mehrwertdienste. Er könne sich die hohen Rechnungen
nur dadurch erklären, dass sein Handy über die eingebaute Bluetooth-Anschlussstelle
von Hackern angegriffen worden sei. Hierfür spreche auch, dass er
ausweislich der Rechnungen angeblich ganze Nächte hindurch telefoniert
haben soll und die Verbindungen jeweils kurz vor Ablauf einer Stunde automatisch
unterbrochen und nach wenigen Minuten dann wieder aufgebaut worden seien.
Die Klägerin kam der Aufforderung des Beklagten, unverzüglich
die vollständigen Namen und Anschriften der Betreiber der entsprechenden
Rufnummern mitzuteilen, nicht nach. Sie machte geltend, dass der Beweis
des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnungen spreche,
und es Sache des Beklagten sei, diesen Anschein zu widerlegen. Sie bestritt
außerdem einen Hacker-Angriff und wies darauf hin, dass sich der
Beklagte freiwillig für das fragliche Handy und die Aktivierung der
Bluetooth-Funktion entschieden habe.
Die Klage auf Zahlung der Verbindungsentgelte für die Inanspruchnahme
der Mehrwertdienste hatte vor dem LG keinen Erfolg. Das Urteil ist allerdings
noch nicht rechtskräftig.
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Entscheidung
des Gerichtes:
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Das Gericht kam zu dem Ergebnis,
dass der Klägerin gegen den Beklagten kein Zahlungsanspruch für
die von ihr behauptete Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten zustehe.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Herstellung einer Verbindung
trägt grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen.
Das gilt auch für Mobilfunkverträge. Bestreitet ein Handy-Besitzer
daher - wie hier - innerhalb der 80-Tage-Frist nach § 7 Abs. 3 TDSV
die Richtigkeit der Forderung des Netzbetreibers, muss grundsätzlich
der Netzbetreiber darlegen und beweisen, dass der Handy-Besitzer die in
Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen hat.
Der Vortrag der Klägerin wird diesen Darlegungserfordernissen nicht
gerecht. Die Klägerin hätte insbesondere der Aufforderung des
Beklagten nachkommen müssen, ihm unverzüglich die Namen und
Anschriften der Betreiber der "0190er-Nummern" mitzuteilen.
Denn Telekommunikationsunternehmen, die einen Kunden auf Bezahlung solcher
Mehrwertdienste in Anspruch nehmen, müssen diesem eine Telefonrechnung
vorlegen, die ihn in die Lage versetzt, den Inhalt der Rechnung qualifiziert
zu bestreiten.
Außerdem ist es aufgrund der Zeiten, in denen der Beklagte die Mehrwertdienste
angeblich in Anspruch genommen haben soll, und seines bisherigen Telefonverhaltens
nahe liegend, dass er Opfer einer Manipulation Dritter geworden ist. Dieses
Risiko der unbemerkten Herstellung von Verbindungen hat entgegen der Auffassung
der Klägerin nicht der Anschlusskunde zu tragen. Das ergibt sich
aus dem Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 TKV, wonach Anbieter die betreffenden
Verbindungsentgelte nicht fordern können, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Höhe der Entgelte auf Manipulationen Dritter
an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen
ist.
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Ratschlag:
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Ein erfreuliches Urteil für
den Verbraucher, sofern dieser die ihm zur Verfügung stehenden Mittel
richtig ausschöpft. Leider ist zu beobachten, dass Mobilfunkbetreiber
oftmals auch kleinere Beträge nicht nachvollziehbar in Rechnung stellen
und sich sogar teilweise auf mündliche Bestellungen von Leistungen
berufen, die niemals stattgefunden haben. Hier hilft es nur, sich auf
die Hinterbeine zu stellen und nicht klein beizugeben.
Der zitierte Fall stellt natürlich ein Extrem dar, da es hier um
erhebliche Summen ging. Es bleibt abzuwarten und zu hoffen, dass dieses
Urteil auch einer Berufung standhält.
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