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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Von ausländischen Unternehmen geprellte Kapitalanleger können sich unter Umständen auf das Auslandsinvestmentgesetz berufen | ||
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Kapitalanleger, die in eine ausländische Aktiengesellschaft investiert haben und ihre Einlage wegen mangelhafter Aufklärung über die Chancen und Risiken der Anlage zurückfordern, können sich unter Umständen auf die Vorschriften des Auslandsinvestmentgesetzes (AuslInvestmG) berufen. Diese Vorschriften stellen Schutzgesetze im Sinn des § 823 Abs.2 BGB dar. |
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Das Problem: |
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Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luxemburg. Im Jahr
2000 hatte sie in Deutschland einem breiten Publikum Aktien zum Kauf angeboten.
Das Geschäftsmodell der Beklagten sah vor, die Gelder der Anleger
an ihre Tochtergesellschaften weiterzuleiten, damit diese gezielt die
weiteren Investitionen vornehmen sollten. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Der Kläger hat gegen die
Beklagte einen Anspruch auf die Rückgewähr seiner Einlage Zug
um Zug gegen die Rückgabe der Aktien. Sein Anspruch ergibt sich aus
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 2, 7, 8 AuslInvestmG.
Die Vorschriften des AuslInvestmG stellen Schutzvorschriften im Sinn des
§ 823 Abs.2 BGB dar. Sie regeln die Tätigkeit ausländischer
Investmentgesellschaften und dienen somit der Sicherheit von Geldanlagen.
Sie bezwecken daher auch den Schutz des einzelnen Kapitalanlegers. |
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Fazit: |
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Durch das AuslInvestmG ist der Anleger in Fällen wie dem dargestellten nicht schutzlos gestellt. Es ist ihm hierdurch möglich, seinen Anspruch bei Nichteinhaltung eines normierten Mindeststandards effektiv durchzusetzen. Der Anspruch kann vor inländischen Gerichten verfolgt werden. |
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