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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Virtuelles Hausverbot durch Sperrung der IP-Adressen von Konkurrenten | ||
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Der Betreiber einer Website darf nicht verhindern, dass sein Online-Angebot von der Konkurrenz auf Rechtmäßigkeit geprüft wird. |
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Das Problem: |
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Zwei konkurrierende Internetversandhändler sind bei einem Forum gelistet, das Preisvergleiche anstellt. Einer der beiden Händler mahnte zahlreiche andere Mitbewerber aus dem Forum wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung ab. Daraufhin sperrte der andere Online-Shop sämtliche IP-Nummern des Firmennetzes des Abmahnenden. Folglich konnte dieser nicht mehr auf die Internetseite des Online-Shops gelangen und erhielt beim Aufruf der entsprechenden Domain lediglich die Firmenangabe nebst Telefonnummer. Nach Auffassung des Ausgeschlossenen führt die Sperrung der IP-Nummern zu einem virtuellen Hausverbot. Er hält dieses Verhalten für wettbewerbswidrig und hat deshalb gegen den konkurrierenden Online-Shop eine einstweilige Verfügung erwirkt. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung. Für das Gericht stellt die gezielte Sperrung des Zugangs zur Internetpräsenz eine wettbewerbswidrige Behinderung im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG dar. Es hat die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze bezüglich der Zulässigkeit von Testkäufen auf den vorliegenden Fall übertragen. Demnach ist der Anbieter von Waren und Dienstleistungen regelmäßig zur Duldung von Kontrollmaßnahmen verpflichtet, wenn die den Test durchführenden Personen sich wie normale Nachfrager oder Interessenten verhalten. Diese Maßnahmen dienen dem Beweis von Rechtsverletzungen und der Selbsthilfe des Wettbewerbs. Die Verhinderung von Testmaßnahmen ist somit nach § 3 UWG unlauter. Wer seine Geschäftsräume für den allgemeinen Verkehr öffnet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er Kontrollmaßnahmen unter Berufung auf sein Hausrecht untersagt. Ausgehend von diesen Grundsätzen bedeutet die Sperrung der IP-Adressen ein wettbewerbswidriges Hausverbot in virtueller Form. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich der Internetversandhändler anlässlich des Aufsuchens der konkurrierenden Internetpräsenz wie ein normaler Nachfrager in entsprechenden Fällen verhalten hat. |
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Fazit: |
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Die Überprüfung durch die Konkurrenz in Form von Testkäufen etc. ist nach dem allgemeinen Grundsatz zu dulden. Dies gilt in entsprechender Anwendung zumindest dann, wenn sich der Tester wie ein normaler Kunde verhält oder keine besonderen Umstände vorliegen, die ausnahmsweise ein Hausverbot rechtfertigen. Die Sperrung einer IP-Nummer zwecks Verhinderung des Zugangs zur Internetpräsenz führt zu einem virtuellen Hausverbot, das wettbewerbswidrig ist. |
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