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Eine Vielzahl von Kapitalanlegern beteiligte sich in den 90iger Jahren
des vergangenen Jahrhunderts an mehreren geschlossenen Immobilienfonds.
Mit den Klagen machen sie Schadensersatzansprüche u.a. gegenüber
der Gründerin des in Form einer Kommanditgesellschaft gestalteten
geschlossenen Immobilienfonds geltend. Diese wurde von der Beklagten zu
1), die im Zeitraum 1981 bis 2000 insgesamt 39 geschlossene Immobilienfonds
an den Markt gebracht hat, konzipiert und als Gesellschafterin mit gegründet.
Im Dezember 1994 gab die Beklagte zu 1) einen Prospekt heraus, mit dem
für eine Beteiligung an dem Fonds geworben wurde. Der Fonds erwarb
in Berlin und Frankfurt am Main zwei Grundstücke zur Bebauung mit
Büro- und Geschäftsgebäuden. Die Fonds machten Verluste,
wobei den Klägern ihrem Kapitalanteil entsprechende Beträge
als Verluste aus Vermietung und Verpachtung zur steuerlichen Geltendmachung
zugewiesen wurden.
Bei den Mietobjekten kam es zu verschiedenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten,
die dazu führten, dass die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits
in dem Rechenschaftsbericht der Bank über das Geschäftsjahr
2003 informiert wurde, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
mit der Folge einer Insolvenz der Gesellschaft nicht ausgeschlossen werden
könne.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin macht geltend, dass der Fondsprospekt
verschiedene falsche Angaben enthalten habe und ihr deshalb ein Anspruch
auf Schadensersatz zustehe.
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Dem folgte die 19. Zivilkammer
nicht. Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus:
Zitat: "Es bestehen aber auch unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens
bei Vertragsverhandlungen keine Schadensersatzansprüche der Klägerin
wegen einer fehlerhaften Aufklärung und Beratung durch den beim Vertrieb
der Anteile verwendeten Prospekt. Ein solcher Anspruch besteht nämlich
bereits deshalb nicht, weil der verwendete Verkaufsprospekt nach Auffassung
der Kammer keinen Fehler enthält.
Ein zum Vertrieb einer Kapitalanlage dienender Prospekt muss sachlich
richtig sein, es dürfen keine wesentlichen Umstände fehlen und
das Gesamtbild, das der Prospekt von der Anlage entwickelt, muss richtig
sein. Werturteile und Prognosen müssen ausreichend durch Tatsachen
gestützt sein, auf sachgerechten Maßstäben beruhen und
nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vertretbar sein.
Dabei ist letztlich auf den für den aufmerksamen Leser des Prospekts
erzielten Gesamteindruck abzustellen, gerade gesellschaftsrechtliche Beteiligungen
stellen ein hinsichtlich der Risiken so komplexes Anlageprodukt dar, dass
schon von daher eine auch für den flüchtigen Leser wahrnehmbare
und auf wenige zentrale Risikofaktoren konzentrierte Risikoinformation
unmöglich ist. Gemessen an diesen Anforderungen hat die Klägerin
einen Prospektmangel nicht schlüssig dargetan.
Soweit die Klägerin allgemein behauptet, die Beschreibung der Lage
des Objekts in Berlin sei unzutreffend, ist dies im Hinblick auf die erfolgte
Darstellung der Beklagten nicht als hinreichend substantiiert anzusehen.
Die Beklagten haben unter Vorlage eines Auszuges aus dem Berliner Stadtplan
dargelegt, dass sich das Objekt in einer erstklassigen Lage Berlins, unmittelbar
umgeben von Botschaften und Ministerien, befindet. Im Übrigen ergibt
sich auch aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Ausschnitt
aus der Berliner Zeitung vom 22.06.1995, dass das Objekt in der Mitte
Berlins gelegen ist, und nicht "auf dem ehemaligen Mauerstreifen
in einer Randlage", wobei eine Definition für den Begriff "Randlage"
seitens der Klägerin nicht gegeben wird.
Auch soweit die Klägerin allgemein vorträgt, die im Prospekt
angegebenen anfänglichen Miethöhen hätten deutlich über
den Marktwerten gelegen, ist dies nicht ausreichend substantiiert bzw.
unzutreffend. Schon aus der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung
der IHK Berlin aus Januar 2004 ergibt sich, dass die im Prospekt angegebenen
Mietwerte von 23 €/m² (45 DM/m²) für Büroräume
und 38,35 €/m² (75 DM/m²) für Ladenflächen nicht
überhöht waren
.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang
anzumerken, dass das Vorbringen der Klägerin zu angeblich im Prospekt
überhöht angegebenen Mietwerten schon nicht hinreichend konkret
ist, weil die Klägerin lediglich die in der Aufstellung der IHK angegebenen
Werte für das Jahr 1994 in Ansatz bringt, sie jedoch auf Mietwerte
für den
Bezugszeitraum, d.h. ab dem 01.01.1997, hätte abstellen müssen
.
.Ohne Substanz ist wiederum die Behauptung der Klägerin, die
Objekt- und Instandhaltungskosten und das Mietausfallrisiko seien zu niedrig
angesetzt worden. Die Klägerin trägt auch hier nicht vor, welche
Werte ihrer Ansicht nach angemessen gewesen wären."
LG Frankfurt a.M. Aktenzeichen: 2-19 O 16/06 (Meldung vom 11.04.2007).
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Solange ein Verkaufsprospekt die tatsächliche Sachlage zutreffend
beschreibt und dem Verbraucher durch sachlich richtige Angaben eine eigene
Beurteilung des Risikopotentials ermöglicht, kann eine Haftung wegen
des Nichteintritts einer positiven Prognose nicht angenommen werden. Hierbei
handelt es sich um das allgemeine Risiko, welches bei solchen Kapitalanlagen
zwangsläufig zu tragen ist.
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