RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Anspruch auf Entschädigung wegen Flugausfall
     
   

Fluggäste haben auch bei Flugverspätungen und Flugausfällen wegen unerwarteter technischer Probleme Anspruch auf eine Entschädigung.

   

   

Das Problem:

   

Im vorliegenden Fall hat eine deutsche Fluggesellschaft wegen der Annullierung des Fluges von Stuttgart nach Mailand aufgrund technischer Probleme jegliche Zahlungen abgelehnt, weil das Flugzeug "regelmäßig gewartet worden sei".

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das entscheidende Gericht hat dem verhinderten Flugreisenden jetzt dennoch eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro zugesprochen. Es hielt den Hinweis der Fluggesellschaft auf eine regelmäßige Wartung der Maschinen für nicht ausreichend. Vielmehr müsse die Fluggesellschaft in einem derartigen Fall den Beweis dafür antreten, dass der Defekt tatsächlich unvermeidbar und unvorhersehbar war. Hierfür reicht es nicht aus, dass Fluggesellschaften pauschal behaupten, die Maschine sei regelmäßig gewartet worden. Die Beweislast für das Vorliegen von "Höher Gewalt" obliegt daher der Fluggesellschaft, die detailliert nachweisen muss, warum ein technischer Defekt trotz regelmäßiger Wartung "unerwartet und unvermeidbar" gewesen sein soll.

   

   

Fazit:

   

Nach der EU-Verordnung zur "Entschädigung von Fluggästen im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großen Verspätungen von Flügen" (EU-Fluggastrechte-Verordnung; Amtsblatt Nr. L 46 vom 17.2.2004 S. 1) haben Flugreisende einen zwingenden Anspruch auf Entschädigung, wenn ihr Flug gestrichen wird oder sich der Abflug erheblich verzögert.
Die EU-Flugastrechte-Verordnung gilt für alle Flugreisen, die entweder von einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union beginnen sowie zusätzlich für alle Flüge in das Gebiet der Europäischen Union, wenn diese Flüge von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der EU durchgeführt werden.
Diese Entschädigungsansprüche gelten nicht nur bei Linien- und Charterflügen, sondern auch bei so genannten Billigflügen. Die Fluggesellschaften können sich nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs ihrer Zahlungspflicht daher nicht mit dem Argument entziehen, die Entschädigungszahlungen würden den Ticketpreis um ein mehrfaches übersteigen. Damit ist klar: Auch die Kunden von so genannten Billig-Airlines haben in vollem Umfang Anspruch auf die in der EU-Fluggastrechte-Verordnung festgelegten Leistungen (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10.1.2006 - C 344/04).
Kann z.B. wegen Überbuchung ein Passagier nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abfliegen und sorgt die Fluggesellschaft nicht kurzfristig für eine anderweitige Beförderungsmöglichkeit, dann hat er neben dem Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises folgende zusätzlichen Entschädigungsansprüche:
Bei Flügen bis zu 1.500 km beträgt die Entschädigung 250 Euro, bei Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km beträgt die Entschädigung 400 Euro, bei Flügen über 3.500 km beträgt die Entschädigung 600 Euro.
Häufig verweigern die Fluggesellschaften Entschädigungszahlungen auch mit dem Hinweis, die Verspätung oder die Streichung von Flügen beruhe im konkreten Fall auf höherer Gewalt und sei deshalb von den Passagieren entschädigungslos hinzunehmen. Denn in diesem Fall sieht das EU-Recht vor, dass die Fluggesellschaften keine Entschädigungsleistungen erbringen müssen.
Oben zitiertes Urteil hat den Argumentationsspielraum für die Fluggesellschaften nunmehr weiter eingeschränkt.