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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Fußgänger verliert privaten Unfallversicherungsschutz schon bei 1,63 Promille | ||
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Für Fußgänger besteht bei einer Alkoholisierung von 1,63 Promille kein Versicherungsschutz in der privaten Unfallversicherung. Auch ein Unfall, den ein Fußgänger erleide, könne bei dem genannten Wert auf eine Bewusstseinsstörung durch Trunkenheit zurückzuführen sein, die nach den Versicherungsbedingungen zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führe. |
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Das Problem: |
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Im konkreten Fall hatte ein Mann eine private Unfallversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen, die Versicherungssumme betrug für den Fall voller Invalidität 269.000,- Euro. Nach dem Besuch eines Polterabends wollte der Versicherte nachts mit seinem Fahrrad nach Hause, wobei unklar war, ob er dieses fuhr oder nur schob. In einer Linkskurve kam er von der Fahrbahn ab und stürzte in den Straßengraben. Dabei schlug er mit dem Kopf so unglücklich auf die Mauer eines Kanalschachtes auf, dass er schwerste Kopfverletzungen davontrug und seit dem Unfall im Koma liegt. Eine Blutprobe, die dem Unfallopfer wegen seines Alkoholgeruchs entnommen wurde, ergab einen Wert von 1,63 Promille. Das Versicherungsunternehmen lehnte Leistungen aus der Unfallversicherung deshalb ab. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Der Senat hat in der Begründung
seines Beschlusses darauf hingewiesen, dass bei Radfahrern schon ab 1,6
Promille Alkohol im Blut von einer absoluten Fahruntüchtigkeit und
dementsprechend von einer "Bewusstseinsstörung" im Sinne
der Unfallversicherungsbedingungen auszugehen sei. Bei diesem Wert sei
zu vermuten, dass der Unfall auf der Trunkenheit beruhe. Bei Fußgängern,
für die kein Grenzwert gelte, greife eine entsprechende Ursachenvermutung
für den Unfall zwar erst ab etwa 2,0 Promille ein. |
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Ratschlag: |
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Es ist vielfach ebenso wenig bekannt, dass bei Trunkenheit und Fahren mit dem Fahrrad auch ein Fahrverbot oder sogar ein Führerscheinentzug drohen kann. Es handelt sich nämlich auch hierbei um eine Teilnahme am Straßenverkehr und folglich sind das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und das Straßenverkehrsgesetz ebenso anwendbar. |
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