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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Der Access-Provider muss die IP-Adresse unmittelbar nach dem Ende der Verbindung löschen | ||
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Dynamische IP-Adressen müssen unmittelbar nach dem Ende der jeweiligen Verbindung gelöscht werden. Dies gilt zumindest dann, wenn eine Internet-Flatrate mit dem Provider vereinbart wurde. Für diesen Fall ist die IP-Adresse weder für die Entgeltermittlung noch für die Abrechnung erforderlich. |
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Das Problem: |
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Ein Internetnutzer schloss mit einem Access-Provider einen Vertrag über die Gewährung eines Internetzugangs, wobei als Entgelt ein volumen- und zeitunabhängiger monatlicher Pauschalbetrag vereinbart worden war. Der Provider speicherte die Verbindungsdaten des Nutzers und gab sie später anlässlich eines Strafverfahrens an das Gericht weiter. Dadurch erlangte der Nutzer Kenntnis von dem Umgang mit den Kundendaten des Providers und machte gerichtlich das Unterlassen der Speicherung und das Löschen der Verbindungsdaten geltend. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Sowohl das Amtsgericht Darmstadt
als auch auf die Berufung des Providers das Landgericht Darmstadt gaben
dem Nutzer recht, wobei das Landgericht Darmstadt kein Rechtsmittel gegen
das Urteil zuließ. Daraufhin legte der Provider Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision ein. Auch diesem Rechtsmittel des Providers
blieb der Erfolg versagt. |
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Ratschlag: |
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Die Speicherung dynamischer IP-Adressen über die oben genannten Grenzen hinaus wird nicht im Hinblick auf eine etwaige Strafverfolgung oder zwecks Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche gerechtfertigt. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus § 9 BDSG, da die dort genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen allein den Schutz desjenigen bezwecken, über den personenbezogene Daten erhoben werden. |
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