RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Weitergabe von abstracts im Internet ist zulässig
     
   

Die Verbreitung von Inhaltsmitteilungen von Texten, so genannter "abstracts", verstößt weder gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers, noch das Wettbewerbs- noch das Markenrecht.

   

   

Das Problem:

   

Im zugrunde liegenden Fall verlegt die Klägerin die "F-Zeitung". Zu dem Angebot dieser Zeitung gehört auch ein umfassendes Internet-Angebot. Gegen Entgelt können Dritte einzelne F-Artikel aus dem Online-Archiv aussuchen und auf einer Intranet-/Internetseite veröffentlichen. Hierzu bietet die Klägerin gegen Entgelt einen Download in verschiedenen Formaten an.
Die Beklagte betreibt auch ein Internetangebot. Auf ihrer Internetseite bietet sie Zusammenfassungen verschiedener Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen Qualitätszeitungen. Hierzu gehören u. a. in der "F-Zeitung" erschienene Originalrezensionen zu aktuellen Buchveröffentlichungen, welche die Beklagte unter der Überschrift "Notiz zur F-Zeitung" in verkürzter Form wiedergibt. An diesen Notizen hat die Beklagte gegen Entgelt Lizenzen an Internet-Bookshops erteilt.
Mit der Klage wollte die Klägerin der Beklagten die kommerzielle Verwertung dieser Notizen im Wege der Weiterlizenzierung an Dritte zu untersagen.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Gericht wies die Klage ab und führte seine Entscheidung wie folgt aus: … Bei den vorliegend angegriffenen Textfassungen handelt es sich um eine Sekundärnutzung urheberrechtlich geschützter Textvorlagen - Originalbuchkritiken- in eigengestalteten Kurzfassungen dieser Vorlagen (sog. abstracts). Sie dienen dazu, den Leser über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte zu informieren.
Eingriffe in die urheberrechtlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte scheitern bereits daran, dass es an einer 1:1-Dokumentation von Textauszügen fehlt. Übernommen werden allenfalls sehr kleine Teile der Originalkritiken wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile, bei denen der Urheberrechtsschutz grundsätzlich daran scheitert, dass sie nicht ausreichend Raum für die Entfaltung von Individualität bieten.
… Die angegriffenen abstracts beinhalten Inhaltsmitteilungen. Weil die den abstracts zugrunde liegenden Originalkritiken bereits mit Zustimmung der jeweiligen Urheber erstveröffentlicht sind, beruht die Zulässigkeit der Inhaltsmitteilungen auf § 12 II UrhG. Aus dieser Vorschrift ergibt sich im Umkehrschluss, dass nach Erschöpfung des Mitteilungsvorbehaltes jedermann den Inhalt des Werkes öffentlich mitteilen oder beschreiben kann, ohne den Urheber fragen zu müssen. Diese Inhaltsmitteilungen sind von dem Einwilligungsvorbehalt des § 23 UrhG freigestellt.
Eine rechtsverletzende Benutzung des zugunsten der Klägerin geschützten Kennzeichens "F-Zeitung" und/oder "F-Zeitung" i.S. des § 14 II MarkenG seitens der Beklagten im Zusammenhang mit der entgeltlichen Lizenzierung ihrer P-Notizen liegt nicht vor... Es fehlt an dem für eine Verletzung erforderlichen kennzeichenmäßigen Gebrauch.

   

   

Fazit:

   

Angesichts der konkreten Ausgestaltung kommt vorliegend dem verwendeten Kennzeichen nach der maßgeblichen Publikumsauffassung eindeutig ein rein inhaltsbeschreibender Bedeutungsgehalt zu. Die Beklagte hatte mit der Überschrift "Notiz zur F-Zeitung vom ..." lediglich klargestellt, dass sie für die von ihr erstellten Zusammenfassungen Texte der "F-Zeitung" verwendet hat. Dieses Vorgehen ist nicht angreifbar.

Bei Verwendung oder Einbindung fremder Originaltexte ist immer Vorsicht geboten. Hier muss eine dahingehende Darstellung unterbleiben, der Inhalt sei selbst erstellt und nicht fremdes Gedankengut.