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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Weitergabe von abstracts im Internet ist zulässig | ||
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Die Verbreitung von Inhaltsmitteilungen von Texten, so genannter "abstracts", verstößt weder gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers, noch das Wettbewerbs- noch das Markenrecht. |
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Das Problem: |
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Im zugrunde liegenden Fall verlegt die Klägerin die "F-Zeitung".
Zu dem Angebot dieser Zeitung gehört auch ein umfassendes Internet-Angebot.
Gegen Entgelt können Dritte einzelne F-Artikel aus dem Online-Archiv
aussuchen und auf einer Intranet-/Internetseite veröffentlichen.
Hierzu bietet die Klägerin gegen Entgelt einen Download in verschiedenen
Formaten an. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Gericht wies die Klage
ab und führte seine Entscheidung wie folgt aus:
Bei den vorliegend
angegriffenen Textfassungen handelt es sich um eine Sekundärnutzung
urheberrechtlich geschützter Textvorlagen - Originalbuchkritiken-
in eigengestalteten Kurzfassungen dieser Vorlagen (sog. abstracts). Sie
dienen dazu, den Leser über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte
zu informieren. |
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Fazit: |
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Angesichts der konkreten Ausgestaltung kommt vorliegend dem verwendeten Kennzeichen nach der maßgeblichen Publikumsauffassung eindeutig ein rein inhaltsbeschreibender Bedeutungsgehalt zu. Die Beklagte hatte mit der Überschrift "Notiz zur F-Zeitung vom ..." lediglich klargestellt, dass sie für die von ihr erstellten Zusammenfassungen Texte der "F-Zeitung" verwendet hat. Dieses Vorgehen ist nicht angreifbar. Bei Verwendung oder Einbindung fremder Originaltexte ist immer Vorsicht geboten. Hier muss eine dahingehende Darstellung unterbleiben, der Inhalt sei selbst erstellt und nicht fremdes Gedankengut. |
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