|
RATGEBER
|
||
| RATGEBER RECHT | ||
| Werden mehrere eigenständige Gesellschaften einer Handelsgesellschaft auf einem Internetportal vorgestellt, muss jede Einzelgesellschaft ihrer Impressumspflicht nachkommen | ||
|
Ein Unternehmen, das mehrere selbständige Gesellschaften betreibt und auf seiner Internetpräsenz vorstellt, muss neben seinen Pflichtangaben auch die der eigenständigen Filialen angegeben. Es kann sich diesbezüglich nicht darauf berufen, dass die selbstständigen Gesellschaften ihre Waren oder Dienstleistungen nicht über das gemeinsame Portal, sondern über eigene Webseiten vertreiben. |
||
|
Das Problem: |
||
|
Zwei Wettbewerber, die über das Internet Computerzubehör, Digitalkameras etc. vertreiben, streiten sich über die Pflichtangaben nach dem TDG. Die Internetpräsenz der Handelsgesellschaft enthält ein korrektes Impressum. Sie stellt auf ihrer Website ihre einzelnen Märkte vor, die jeweils eigenständige Gesellschaften sind, die unabhängig voneinander betrieben werden und unterschiedliche Waren zu unterschiedlichen Preisen anbieten. Auf den Unterseiten der Handelsgesellschaft werden die einzelnen Filialen unter Angabe ihrer Adressen vorgestellt. Dort wird auch das Warensortiment der jeweiligen einzelnen Märkte mit seinen Preisen dargestellt. Eine Bestellmöglichkeit besteht allerdings nicht. Die vollständigen Pflichtangaben der Einzelmärkte sind auf den jeweiligen Unterseiten nicht zu finden. Soweit man Waren online bestellen möchte, muss man einem Link auf der Unterseite folgen und gelangt dann auf die Homepage der Filiale. Dort befinden sich auch deren Pflichtangaben. Der Wettbewerber vertritt die Meinung, dass auf den Unterseiten der Handelsgesellschaft diese Pflichtangaben für die Einzelmärkte notwendig sind und hat deshalb eine einstweilige Verfügung gegen einen Einzelmarkt erstritten. Diese hat das Landgericht Wiesbaden durch Urteil bestätigt. |
||
|
Entscheidung des Gerichtes: |
||
|
Nach Auffassung des LG ist der Einzelmarkt verpflichtet, die Pflichtangaben für seine eigene Firma nicht nur auf seiner Homepage, sondern auch auf der Website der Handelsgesellschaft zu machen. Teledienstanbieter sei nämlich nicht nur derjenige, der mit Hilfe einer Internetpräsenz verkauft, sondern auch derjenige, der dort lediglich für sich selbst wirbt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch entschieden, dass das gerichtliche Vorgehen gegen mehrere der Einzelmärkte zulässig ist. Da beide Märkte völlig unabhängig voneinander agieren, erziele die Inanspruchnahme nur einer der beiden Firmen nicht den gleichen Effekt wie die Durchführung beider Verfahren, argumentiert das LG. Der Wettbewerber musste die Märkte auch nicht gemeinsam verklagen, da er einmal im Wege der einstweiligen Verfügung vorgegangen ist und in einem anderen Verfahren die Hauptsacheklage gewählt hat. Beide Verfahren lassen sich nicht verbinden. |
||
|
Fazit: |
||
|
Um wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen
aus dem Weg zu gehen sollte dem Impressum stets entsprechend Aufmerksamkeit
geschenkt werden, um Problemen aus dem Weg zu gehen. So ist es, tritt
ein Markt nicht nur alleine mit einer Website im Internet auf, sondern
wird er auch noch auf der Hauptseite der Handelsgesellschaft dargestellt,
zwingend erforderlich, dass sich in deren Impressum ebenfalls die Angaben
zu dem Einzelmarkt finden. |
||