RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Werden mehrere eigenständige Gesellschaften einer Handelsgesellschaft auf einem Internetportal vorgestellt, muss jede Einzelgesellschaft ihrer Impressumspflicht nachkommen
     
   

Ein Unternehmen, das mehrere selbständige Gesellschaften betreibt und auf seiner Internetpräsenz vorstellt, muss neben seinen Pflichtangaben auch die der eigenständigen Filialen angegeben. Es kann sich diesbezüglich nicht darauf berufen, dass die selbstständigen Gesellschaften ihre Waren oder Dienstleistungen nicht über das gemeinsame Portal, sondern über eigene Webseiten vertreiben.

   

   

Das Problem:

   

Zwei Wettbewerber, die über das Internet Computerzubehör, Digitalkameras etc. vertreiben, streiten sich über die Pflichtangaben nach dem TDG. Die Internetpräsenz der Handelsgesellschaft enthält ein korrektes Impressum. Sie stellt auf ihrer Website ihre einzelnen Märkte vor, die jeweils eigenständige Gesellschaften sind, die unabhängig voneinander betrieben werden und unterschiedliche Waren zu unterschiedlichen Preisen anbieten. Auf den Unterseiten der Handelsgesellschaft werden die einzelnen Filialen unter Angabe ihrer Adressen vorgestellt. Dort wird auch das Warensortiment der jeweiligen einzelnen Märkte mit seinen Preisen dargestellt. Eine Bestellmöglichkeit besteht allerdings nicht. Die vollständigen Pflichtangaben der Einzelmärkte sind auf den jeweiligen Unterseiten nicht zu finden. Soweit man Waren online bestellen möchte, muss man einem Link auf der Unterseite folgen und gelangt dann auf die Homepage der Filiale. Dort befinden sich auch deren Pflichtangaben. Der Wettbewerber vertritt die Meinung, dass auf den Unterseiten der Handelsgesellschaft diese Pflichtangaben für die Einzelmärkte notwendig sind und hat deshalb eine einstweilige Verfügung gegen einen Einzelmarkt erstritten. Diese hat das Landgericht Wiesbaden durch Urteil bestätigt.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Nach Auffassung des LG ist der Einzelmarkt verpflichtet, die Pflichtangaben für seine eigene Firma nicht nur auf seiner Homepage, sondern auch auf der Website der Handelsgesellschaft zu machen. Teledienstanbieter sei nämlich nicht nur derjenige, der mit Hilfe einer Internetpräsenz verkauft, sondern auch derjenige, der dort lediglich für sich selbst wirbt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch entschieden, dass das gerichtliche Vorgehen gegen mehrere der Einzelmärkte zulässig ist. Da beide Märkte völlig unabhängig voneinander agieren, erziele die Inanspruchnahme nur einer der beiden Firmen nicht den gleichen Effekt wie die Durchführung beider Verfahren, argumentiert das LG. Der Wettbewerber musste die Märkte auch nicht gemeinsam verklagen, da er einmal im Wege der einstweiligen Verfügung vorgegangen ist und in einem anderen Verfahren die Hauptsacheklage gewählt hat. Beide Verfahren lassen sich nicht verbinden.

   

   

Fazit:

   

Um wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen sollte dem Impressum stets entsprechend Aufmerksamkeit geschenkt werden, um Problemen aus dem Weg zu gehen. So ist es, tritt ein Markt nicht nur alleine mit einer Website im Internet auf, sondern wird er auch noch auf der Hauptseite der Handelsgesellschaft dargestellt, zwingend erforderlich, dass sich in deren Impressum ebenfalls die Angaben zu dem Einzelmarkt finden.
Auch der Inhalt des Impressums muss bestimmten Anforderungen genügen:
Den Namen und die vollständige Anschrift der Hauptniederlassung (kein Postfach!), bei juristischen Personen (GmbH, AG u.s.w.) ist zusätzlich der Vertretungsberechtigte zu nennen (z. B. Geschäftsführer oder Vorstand; nicht ausreichend ist, einen "für den Inhalt Verantwortlichen" zu benennen).
Bei Internetshops weiterhin eine erreichbare Email-Adresse.
Es ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen, wenn eine Tätigkeit mit behördlicher Zulassung ausgeübt wird (Beispiele: Gastronomiebetriebe, Makler, Spielhallenbetreiber, Banken, Reisegewerbetreibende, Versicherungsunternehmen, Bauträger, Fahrschulen usw).
Weiterhin das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in welchem eine Eintragung besteht, einschließlich der dazugehörigen Registernummer, wenn Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe mit bestimmten Zulassungsvoraussetzungen besteht (Abschluss, Diplom etc., d.h. es werden bestimmte fachliche Voraussetzungen vorausgesetzt), z. B. Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, Apotheker, Tierärzte, Steuerberater, Vertreter der Heilberufe wie Physiotherapeuten, Logopäden, Hebammen usw.:
a) die Kammer, zu der Angehörigkeit besteht,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (Link zum Text oder Angabe der Fundstelle im Bundesgesetzblatt) und in Fällen, in denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes existiert, die Angabe dieser Nummer. Anzugeben ist nicht die Steuernummer, sondern die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Gemäß der EU-Richtlinie (2001/115/EG) ist jeder, der Waren- oder Dienstleistungen erbringt, verpflichtet, mindestens die finanzamtsbezogene Steuernummer anzugeben. Diese Richtlinie ist noch nicht in bundesdeutsches Recht umgesetzt.