RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Domainname kann auch auf den Namen eines Vertreters registriert werden
     
   

Domainnamen können auch auf den Namen eines Vertreters, etwa dem des Web-Designers, der damit beauftragt wurde eine Internetseite aufzubauen, registriert werden.

   

   

Das Problem:

   

Der Kläger trägt den Familiennamen Grundke. Er hat sich dagegen gewandt, dass der Domainname "grundke.de" für den Beklagten registriert ist, und hat von diesem die Freigabe des Domainnamens verlangt. Der Beklagte heißt selbst nicht Grundke. Er ist aber von der Grundke Optik GmbH im April 1999 beauftragt worden, diesen Domainnamen registrieren zu lassen und für die Grundke Optik eine Homepage zu erstellen. Bei der DENIC e. G. ist als Inhaber der Domain der Beklagte registriert. Bis auf eine kurze Unterbrechung im Sommer 2001 erschien auf der Homepage "grundke.de" seitdem der Internetauftritt der Grundke Optik.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass grundsätzlich schon die Registrierung eines fremden Namens als Domainname ein unbefugter Namensgebrauch ist, gegen den jeder Namensträger unter dem Aspekt der Namensanmaßung vorgehen kann.
Das gilt jedoch nicht, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist. Wegen des im Domainrecht unter Gleichnamigen geltenden Prioritätsprinzips, wonach eine Domain allein demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen, müssen die anderen Namensträger aber zuverlässig und einfach überprüfen können, ob eine derartige Auftragsreservierung vorlag. Das ist insbesondere der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint. Es sind aber auch andere Möglichkeiten denkbar, wie die Auftragsregistrierung gegenüber anderen Namensträgern in prioritätsbegründender Weise dokumentiert werden kann.
Im Streitfall lag bei Registrierung des Domainnamens ein Auftrag der Grundke Optik zur Erstellung ihrer Homepage vor. Diese Homepage wurde auch alsbald freigeschaltet, bevor der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht hat. Damit steht der Grundke Optik gegenüber dem Kläger die Priorität für den Domainnamen grundke.de zu, auf die sich der Beklagte aufgrund des ihm erteilten Auftrags berufen kann. Dabei ist nicht entscheidend, ob zwischen der Grundke Optik und dem Beklagten ausdrücklich vereinbart war, dass die Registrierung auf den Namen des Beklagten erfolgt. Für die Priorität der Registrierung des Domainnamens kommt es auf Einzelheiten des Auftragsverhältnisses nicht an, wenn es tatsächlich bestand und etwa durch Freischaltung einer Homepage des Namensträgers nach außen dokumentiert worden ist.
BGH Az: I ZR 59/04 (Meldung vom 12.02.2007
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Fazit:

   

Nach dieser Entscheidung reicht es aus, dass die Homepage dem Namensträger auch tatsächlich zurechenbar ist. Der bei der DENIC e.G. eingetragene Inhaber ist insoweit nicht entscheidend. Man sollte daher, sofern man eine Klage gegen den Inhaber eines Domainnamens erwägt, zunächst sorgsam die Vertragsverhältnisse und die Beziehungen der Parteien untereinander überprüfen. Ein deutlicher Hinweis ist es, wenn sich unter der Domain auch tatsächlich die Homepage eines Namensträgers findet. Hier ist in höchstem Maße Vorsicht geboten.