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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Domainname kann auch auf den Namen eines Vertreters registriert werden | ||
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Domainnamen können auch auf den Namen eines Vertreters, etwa dem des Web-Designers, der damit beauftragt wurde eine Internetseite aufzubauen, registriert werden. |
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Das Problem: |
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Der Kläger trägt den Familiennamen Grundke. Er hat sich dagegen gewandt, dass der Domainname "grundke.de" für den Beklagten registriert ist, und hat von diesem die Freigabe des Domainnamens verlangt. Der Beklagte heißt selbst nicht Grundke. Er ist aber von der Grundke Optik GmbH im April 1999 beauftragt worden, diesen Domainnamen registrieren zu lassen und für die Grundke Optik eine Homepage zu erstellen. Bei der DENIC e. G. ist als Inhaber der Domain der Beklagte registriert. Bis auf eine kurze Unterbrechung im Sommer 2001 erschien auf der Homepage "grundke.de" seitdem der Internetauftritt der Grundke Optik. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Der Bundesgerichtshof hat festgestellt,
dass grundsätzlich schon die Registrierung eines fremden Namens als
Domainname ein unbefugter Namensgebrauch ist, gegen den jeder Namensträger
unter dem Aspekt der Namensanmaßung vorgehen kann. |
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Fazit: |
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Nach dieser Entscheidung reicht es aus, dass die Homepage dem Namensträger auch tatsächlich zurechenbar ist. Der bei der DENIC e.G. eingetragene Inhaber ist insoweit nicht entscheidend. Man sollte daher, sofern man eine Klage gegen den Inhaber eines Domainnamens erwägt, zunächst sorgsam die Vertragsverhältnisse und die Beziehungen der Parteien untereinander überprüfen. Ein deutlicher Hinweis ist es, wenn sich unter der Domain auch tatsächlich die Homepage eines Namensträgers findet. Hier ist in höchstem Maße Vorsicht geboten. |
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