RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Homepagebetreiber haftet für Fehler des Webmasters
     
   

Die mit rechtskräftigem Urteil festgestellte Pflicht zur Löschung rechtswidriger Pressemeldungen zwingt zum aktiven Handeln. Wird der Webmaster mit der Löschung beauftragt, so muss der Betreiber nachprüfen, ob der Webmaster die Löschung auch tatsächlich vorgenommen hat.

   

   

Das Problem:

   

Pressemitteilungen auf der eigenen Homepage bereichern zwar den Content, bergen aber auch Risiken. Der Betreiber einer Homepage wurde rechtskräftig zum Unterlassen verurteilt, in Pressemitteilungen zum Boykott gegen Firmen aufzurufen, die Werbeaufträge für Scientology durchführen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte das Urteil ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR an. Um die richterliche Anordnung zu erfüllen, wies der Betreiber seinen Webmaster zur Löschung der diesbezüglichen Pressemeldung aus dem Online-Archiv an. Weitere Maßnahmen ergriff er nicht. Wie so oft im Leben, vergaß der Webmaster die Löschung. Ein teurer Fehler: Das Oberlandesgericht München verdonnerte den Betreiber zur Zahlung von 1.000 EUR Ordnungsgeld.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Aufgrund des eindeutigen Tenor des voran gegangenen Unterlassungsurteils bestand unstreitig die Pflicht zur Löschung der Pressemitteilung aus dem Archiv. Der gemäß § 890 ZPO verlangten vorherigen Androhung des Ordnungsmittels bedurfte es nicht, da die Androhung bereits im Unterlassungsurteil statuiert war.

Um dem Unterlassen gerecht zu werden, muss der Verpflichtete auch aktiv tätig werden. Die Pflicht zum Handeln bestand vorliegend in der Löschung der Meldung. Diese Pflicht hat der Verpflichtete schuldhaft verletzt. Denn die einmalige Anweisung an den Webmaster zur Löschung reicht nicht aus. Es bestand weiter die Pflicht, sich zu vergewissern, ob die Löschung auch tatsächlich erfolgt ist. Dies war auch zumutbar, denn der Verpflichtet konnte (auch ohne größere Internetkenntnisse) leicht das Archiv überprüfen und den Webmaster nochmals zur Beseitigung anweisen.

   

   

Fazit:

   

Hier gilt wie so oft im Leben: "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser." Dies insbesondere dann, wenn eine Aufgabe, zu der eine persönliche Verpflichtung besteht, nur durch eine Dritten ausgeführt werden kann. Hier muss in jedem Fall nachgeprüft werden, ob die Anweisung ordnungsgemäß befolgt wurde.