RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Die Zusendung unbestellter Newsletter bei fehlendem vorherigen Geschäftskontakt ist verboten
     
   

Nicht bestellte Info-Mails stehen unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung gleich und sind verboten. Sie sind aber dann ohne vorherige Zustimmung zulässig, wenn der Versand an einen Gewerbetreibenden erfolgt und zwischen diesem und dem Absender ein geschäftlicher Kontakt besteht.

   

   

Das Problem:

   

Der Betreiber eines Portals für digitale Grußkarten erhielt Ende 2000 eine E-Mail von einem Webhoster, in der dieser um die Aufnahme einer bestimmten Internetseite in das Portal bat. Rund zwei Jahre später fand der Portal-Betreiber überraschend einen Newsletter des Internetdienstleisters über dessen Leistungsspektrum in seinem Postkasten. Diesen hatte er nach eigenen Angaben aber nie bestellt. Der Webhoster behauptete jedoch das Gegenteil, der Portal-Inhaber habe sich selbst auf der Website für den Info-Brief eingetragen. Selbst wenn eine Eintragung nicht erfolgt sei, so wäre die Zusendung auch ohne vorherige Einwilligung zulässig gewesen, da ein geschäftlicher Kontakt durch die Mail aus dem Jahre 2000 vorlag und somit von der Zustimmung ausgegangen werden konnte. Ferner sei die erforderliche Wiederholungsgefahr nicht gegeben, da die Mail-Adresse aus dem Verteiler entfernt wurde. Letztens sei der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung auch missbräuchlich. Der Empfänger habe die bequeme Möglichkeit zum Austrag aus der Liste gehabt, so dass die Klage nur der Geldmacherei des vom Portal-Betreiber beauftragten Anwalts diene.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

All dem mochte das Gericht nicht folgen und erließ antragsgemäß die Einstweilige Verfügung.

Zur Ermittlung des verletzten Rechtsguts griff das Landgericht (LG) Berlin auf die Rechtsprechung zur unerwünschten E-Mail-Werbung zurück und erblickte in dem Versand einen Eingriff in den gemäß § 823 Absatz 1 BGB geschützten Gewerbebetrieb. Der Eingriff beruht nach Meinung des Gerichts darauf, dass durch die zusätzliche Online-Zeit weitere Telekommunikationskosten entstehen. Ferner entstehen zusätzliche Kosten durch die Arbeitszeit für das Aussortieren und gleichfalls liege eine nicht hinnehmbare Störung des Betriebsablaufes vor. Letztens verstoße die unbestellte Zusendung auch gegen die negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Absatz 1 Grundgesetz, wonach jeder das Recht hat, vor unerbetenen Informationen verschont zu bleiben.

Den Newsletter bewerteten die Richter ohne eine Silbe darüber zu verlieren gleichfalls als Werbe-Mail. Dem Argument der Missbräuchlichkeit wegen des geringen Aufwands durch die Anmeldeoption erteilte das Landgericht eine Absage. Zwar sei der Umfang der Belästigung durchaus gering. Würde man jedoch deshalb den Erlass einer Einstweiligen Verfügung ablehnen, hätte der Gewerbetreibende keine Möglichkeit, sich gegen in der Summe die Ausübung des Gewerbebetriebes in erheblichem Umfang beeinträchtigende Vielzahl von Werbe-E-Mails zu wehren.

Der Behauptung, der Antragsteller habe sich selbst in den Newsletter-Verteiler eingetragen, schenkten die Richter keinen Glauben und verwiesen auf die allgemeine Beweislastverteilung. Demnach hat jeder die Voraussetzungen zu beweisen oder glaubhaft zu machen, die eine für ihn günstige Norm erfordern. Dies konnte der Versender aber nicht.
Da es sich beim eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um ein Rahmenrecht handelt, muss der Versand auch rechtswidrig sein. Daran fehlt es nur, wenn der Empfänger der Werbung vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann. Dies ist nach Auffassung des LG Berlin dann der Fall, wenn zu dem Werbenden ein geschäftlicher Kontakt besteht und dabei E-Mails das gebräuchliche Kommunikationsmittel sind. An einem solchen geschäftlichen Kontakt fehlte es vorliegen jedoch. Die Anfrage aus dem Jahr 2000 zur Aufnahme eines Link in das Portal für digitale Grußkarten hätte allerhöchstens einen Newsletter zu diesem Thema gerechtfertigt. Der Versender durfte aber nicht davon ausgehen, dass der Portal-Betreiber auch Interesse an einem Newsletter mit Produktinformationen zum Hosting haben wird.

Letztens hat das Gericht auch die für den Erlass einer Einstweiligen Verfügung erforderliche Wiederholungsgefahr bejaht und damit das Argument des Versenders abgelehnt, das die Wiederholungsgefahr durch das Löschen der Adresse aus dem Newsletter-Verteiler nicht mehr bestehe. Da die Wiederholungsgefahr bei einer einmal eingetretenen Rechtsverletzung grundsätzlich vermutet wird, kann die Vermutung grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung widerlegt werden. Da der Newsletter-Anbieter dies abgelehnt hatte, bestand Wiederholungsgefahr.

   

   

Ratschlag:

   

Vorsicht sollte in jedem Fall bei der Versendung nicht ausdrücklich bestellter Versendung von Werbe-Emails oder Werbe-Newslettern geboten sein. Sofern sich hierdurch der Adressat belästigt fühlt, stehen die Chancen für die erfolgreiche Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung schlecht, wenn man sich vorher geweigert hat, die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, die man in solchen Fällen in der Regel von dem gegnerischen Rechtsanwalt zugesandt bekommen hat und diese auch die Bestätigung der Kostenübernahme der durch die Abmahnung entstandenen Kosten beinhaltet.
Von der anderen Seite betrachtet zeigt dieses Urteil wieder ganz deutlich, dass die Intention der Rechtsprechung eindeutig dahin geht, eine solche dahingehend zu etablieren, dass unerwünschte Werbe-Zusendungen effektiv verhindert werden können. Irgend wann werden es dann wohl alle unseriösen Firmen hoffentlich verstanden haben, wenn sie aufgrund der etablierten Rechtsprechung mit einer Flut von strafbewehrten Abmahnungen und entsprechenden Kosten rechnen müssen.