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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Fahrzeugführer dürfen Palm-Organizer im Straßenverkehr nicht benutzen | ||
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Die Benutzung eines Palm-Organizers im Straßenverkehr ist verboten. Dies hat nun das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Grundsatzentscheidung klargestellt und damit einen mit Telefonfunktion ausgestatteten Palm-Organizer einem Mobil- und Autotelefon, deren Benutzung dem Fahrzeugführer im Straßenverkehr untersagt ist, gleichgestellt. |
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Das Problem: |
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Der Betroffene hatte zum Zeitpunkt der Fahrt das von ihm in der Hand gehaltene und bediente Gerät nicht zum Telefonieren, sondern bei deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen des Datenspeichers benutzt. Dem Fahrer wurde deshalb ein Ordnungsgeld auferlegt wegen unerlaubter Nutzung eines Mobilfunkgerätes im Straßenverkehr. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Bei dem mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehenen Palm-Organizer handle es sich entgegen der Meinung des Amtsgerichts um ein "Mobiltelefon" i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO. Gemessen an allgemeinem Sprachgebrauch und Sprachverständnis lasse sich ein solches Gerät durchaus unter den Begriff des Mobiltelefons subsumieren. Dieses sei zudem nach Ausstattung, Funktion und Zweck zum Führen von Telefonaten geeignet und bestimmt. Dass das Gerät auch über weitere Funktionen verfüge, lasse hingegen dessen Eigenschaft als Mobiltelefon nicht entfallen. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Betroffene das Gerät mittels einer "Twin-Card" betreibe, die es ihm ermögliche, wahlweise über ein weiteres Mobiltelefon Telefonate zu führen oder entgegenzunehmen. Auch die Tatsache, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Fahrt das von ihm in der Hand gehaltene und bediente Gerät nicht zum Telefonieren, sondern bei deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen des Datenspeichers benutzt habe, führe zu keiner anderen rechtlichen Einstufung des Gerätes. Denn dieses sei auf Grund der eingeführten Mobilfunkkarte auch als Mobiltelefon verwendbar gewesen, auch wenn dieses weitere durchzuführende Bedienungsschritte erfordert hätte. Ob ein "Palm-Organizer" dann nicht als Mobiltelefon i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO anzusehen sei, wenn eine Mobilfunkkarte nicht in das Gerät eingeführt ist, hat der Senat offen gelassen. Aber auch das Tatbestandsmerkmal der "Benutzung eines Mobiltelefons"
i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO sei vorliegend erfüllt. Eine solche
liege nicht nur vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet werde,
sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von
Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang. |
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Ratschlag: |
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Finger weg von Mobilfunkgeräten
jeglicher Art während der Teilnahme am Straßenverkehr. Nach
der vom OLG Karlsruhe ausgeführten Definition könnte damit auch
die Bedienung eines mobilen Navigationsgerätes, welches gleichzeitig
als Freisprecheinrichtung für ein Telefon genutzt wird, als "Benutzung
eines Mobiltelefons" interpretiert werden. |
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