RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Trotz Übertragung aller Nutzungsrechte für ein Werk liegt dann kein Recht zur Verbreitung im Internet vor, wenn diese Nutzungsart nicht ausdrücklich vereinbart wurde
     
   

Die unberechtigte "Ausstrahlung" eines Werkes im Internet löst einen Schadensersatzanspruch gem. § 97 UrhG aus. Dies gilt auch dann, wenn der Produzent eines Fernsehbeitrages zwar vertraglich alle Nutzungsrechte eingeräumt hat, die Nutzung für das Internet aber nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Denn nach der gebotenen Vertragsauslegung gem. § 31 Absatz 5 UrhG umfasst die Übertragung der ausschließlichen Nutzung im Bereich Fernsehen nicht gleichsam das Recht der Verbreitung im Internet.

   

   

Das Problem:

   

Die Fernsehsendung "Focus-TV" beauftragte im Juli 1997 eine externe Produktionsfirma mit der Herstellung eines Sendebeitrages. Inhalt: "Focus-TV begleitet eine Nacht lang das Team der medizinischen Notaufnahme".
Im Vertrag räumte die Firma zwar "Focus-TV" alle "Fernsehrechte" ein. Indes fand sich in der Vereinbarung kein Passus, wonach der Beitrag gleichfalls im Internet "ausgestrahlt" werden durfte. Nach der Fernsehausstrahlung erfolgte eine Übernahme der Reportage in das Internetangebot von "focus.de", ohne das dafür eine erneute Vergütung erfolgte. Die Produktionsfirma erhob dagegen Klage mit dem Argument, dass sie dieses Nutzungsrecht gar nicht eingeräumt hatte. "Focus-TV" hingegen war der Ansicht, dass das vertragliche Nutzungsrecht gleichfalls das Recht zur Verbreitung im Netz umfasse. Dem mochte das LG München I nicht folgen und gab der Klage der Produktionsfirma auf Schadensersatz statt.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Dreh- und Angelpunkt war § 31 Absatz 5 UrhG, wonach bei einer nicht detailliert bezeichneten Einräumung von Nutzungsrechten eine Auslegung nach dem Zweck des Vertrages vorzunehmen ist, welche konkreten Nutzungsrechte nun übertragen wurden.
Im Streitfall hatte die Produktionsfirma "die ausschließlichen, sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte an der vertragsgegenständlichen Leistung" (des Filmbeitrages) eingeräumt. Neben weiteren Vertragsmodalitäten war schlussendlich vereinbart, dass "Focus-TV" alle Rechte betreffend der Fernsehverbreitung erhält. Dies war insofern vereinbart worden, damit "Focus-TV" den Beitrag auch für sein Archiv verwenden konnte oder beispielsweise im Kontext für andere Sendungen. Somit lag zwar eine "pauschale Nutzungsberechtigung" vor. Jedoch bezog sich diese eben nur auf das Medium TV und nicht auf das Internet. Das LG war der Auffassung, dass "die Digitalisierung und die Verwendung im Internet eine selbstständige Nutzungsform darstellt, sodass diese Nutzung nicht durch die Übertragung von Rechten zur Ausstrahlung im Fernsehen gedeckt ist". Begründung: Bei pauschaler Rechteübertragung ist immer der Auslegungsgrundsatz des § 31 Absatz 5 UrhG zu beachten. Mithin hat eine Auslegung zu erfolgen, welche Nutzungsrechte nach dem konkreten Zweck des Vertrages übertragen wurden. Bei der Auslegung gilt es, sich unter anderem am Wortlaut des von den Parteien geschlossenen Vertrages zu orientieren. Und dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Urheber "ein Nutzungsrecht nur in demjenigen Umfang einräumen will, den der Vertragszweck unbedingt erfordert".

Gemäß des geschlossenen Vertrages verpflichtete sich die Produktionsfirma zur Herstellung eines Filmbeitrages für das Fernsehen. Es lag aber keine Verpflichtung vor, dass die Reportage auch noch im Internet zu sehen sein sollte.
Dem hielt "Focus-TV" mit § 242 BGB entgegen, dass die Firma aufgrund von Treu und Glauben nach der Verkehrssitte zur Einwilligung der Internetnutzung verpflichtet gewesen sei. Dem schenkten die Richter keine Beachtung. Denn Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass der Firma im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt diese Nutzungsform hätte bekannt sein müssen. Indes konnte davon keine Rede sein, da im Juli 1997 die Abrufbarkeit von Fernsehbeiträgen im Internet eine seltene Ausnahme war. Das Gericht ging sogar noch einen Schritt weiter und stellte fest, dass auch heute "die Abrufbarkeit von Fernsehsendungen [..] über das Internet die Ausnahme" darstellt und das "nur wenige Fernsehsender ihre Beiträge im Internet zum Abruf bereitstellen". Zwar gaben die Richter zu bedenken, dass eventuell im Falle von Textveröffentlichungen im Printbereich etwa anderes gelten könnte, jedoch stand dies vorliegend nicht zur Entscheidung.
Auch offen blieb, ob die Internetverbreitung eine neue Nutzungsart i.S.v. § 31 Absatz 4 UrhG darstellt mit der Folge, dass eine pauschale Nutzungseinräumung diesbezüglich unwirksam wäre und den Auftraggeber eine erneute Vergütungspflicht träfe (Zweckübertragungsgrundsatz).

   

   

Ratschlag:

   

Dem Urteil ist zwischen "den Zeilen" durchaus zu entnehmen, dass es sich bei der Internetverbreitung doch um eine neue Nutzungsform handelt. Somit sollte bei allen Verträgen explizit ein Nutzungsrecht auch für das Internet vereinbart werden - zu Gunsten beider Parteien.