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Die unberechtigte "Ausstrahlung" eines Werkes im Internet löst
einen Schadensersatzanspruch gem. § 97 UrhG aus. Dies gilt auch dann,
wenn der Produzent eines Fernsehbeitrages zwar vertraglich alle Nutzungsrechte
eingeräumt hat, die Nutzung für das Internet aber nicht ausdrücklich
vereinbart wurde. Denn nach der gebotenen Vertragsauslegung gem. §
31 Absatz 5 UrhG umfasst die Übertragung der ausschließlichen
Nutzung im Bereich Fernsehen nicht gleichsam das Recht der Verbreitung
im Internet.
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Die Fernsehsendung "Focus-TV" beauftragte im Juli 1997 eine
externe Produktionsfirma mit der Herstellung eines Sendebeitrages. Inhalt:
"Focus-TV begleitet eine Nacht lang das Team der medizinischen Notaufnahme".
Im Vertrag räumte die Firma zwar "Focus-TV" alle "Fernsehrechte"
ein. Indes fand sich in der Vereinbarung kein Passus, wonach der Beitrag
gleichfalls im Internet "ausgestrahlt" werden durfte. Nach der
Fernsehausstrahlung erfolgte eine Übernahme der Reportage in das
Internetangebot von "focus.de", ohne das dafür eine erneute
Vergütung erfolgte. Die Produktionsfirma erhob dagegen Klage mit
dem Argument, dass sie dieses Nutzungsrecht gar nicht eingeräumt
hatte. "Focus-TV" hingegen war der Ansicht, dass das vertragliche
Nutzungsrecht gleichfalls das Recht zur Verbreitung im Netz umfasse. Dem
mochte das LG München I nicht folgen und gab der Klage der Produktionsfirma
auf Schadensersatz statt.
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Dreh- und Angelpunkt war §
31 Absatz 5 UrhG, wonach bei einer nicht detailliert bezeichneten Einräumung
von Nutzungsrechten eine Auslegung nach dem Zweck des Vertrages vorzunehmen
ist, welche konkreten Nutzungsrechte nun übertragen wurden.
Im Streitfall hatte die Produktionsfirma "die ausschließlichen,
sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte
an der vertragsgegenständlichen Leistung" (des Filmbeitrages)
eingeräumt. Neben weiteren Vertragsmodalitäten war schlussendlich
vereinbart, dass "Focus-TV" alle Rechte betreffend der Fernsehverbreitung
erhält. Dies war insofern vereinbart worden, damit "Focus-TV"
den Beitrag auch für sein Archiv verwenden konnte oder beispielsweise
im Kontext für andere Sendungen. Somit lag zwar eine "pauschale
Nutzungsberechtigung" vor. Jedoch bezog sich diese eben nur auf das
Medium TV und nicht auf das Internet. Das LG war der Auffassung, dass
"die Digitalisierung und die Verwendung im Internet eine selbstständige
Nutzungsform darstellt, sodass diese Nutzung nicht durch die Übertragung
von Rechten zur Ausstrahlung im Fernsehen gedeckt ist". Begründung:
Bei pauschaler Rechteübertragung ist immer der Auslegungsgrundsatz
des § 31 Absatz 5 UrhG zu beachten. Mithin hat eine Auslegung zu
erfolgen, welche Nutzungsrechte nach dem konkreten Zweck des Vertrages
übertragen wurden. Bei der Auslegung gilt es, sich unter anderem
am Wortlaut des von den Parteien geschlossenen Vertrages zu orientieren.
Und dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Urheber "ein
Nutzungsrecht nur in demjenigen Umfang einräumen will, den der Vertragszweck
unbedingt erfordert".
Gemäß des geschlossenen Vertrages verpflichtete sich die Produktionsfirma
zur Herstellung eines Filmbeitrages für das Fernsehen. Es lag aber
keine Verpflichtung vor, dass die Reportage auch noch im Internet zu sehen
sein sollte.
Dem hielt "Focus-TV" mit § 242 BGB entgegen, dass die Firma
aufgrund von Treu und Glauben nach der Verkehrssitte zur Einwilligung
der Internetnutzung verpflichtet gewesen sei. Dem schenkten die Richter
keine Beachtung. Denn Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass
der Firma im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt diese Nutzungsform
hätte bekannt sein müssen. Indes konnte davon keine Rede sein,
da im Juli 1997 die Abrufbarkeit von Fernsehbeiträgen im Internet
eine seltene Ausnahme war. Das Gericht ging sogar noch einen Schritt weiter
und stellte fest, dass auch heute "die Abrufbarkeit von Fernsehsendungen
[..] über das Internet die Ausnahme" darstellt und das "nur
wenige Fernsehsender ihre Beiträge im Internet zum Abruf bereitstellen".
Zwar gaben die Richter zu bedenken, dass eventuell im Falle von Textveröffentlichungen
im Printbereich etwa anderes gelten könnte, jedoch stand dies vorliegend
nicht zur Entscheidung.
Auch offen blieb, ob die Internetverbreitung eine neue Nutzungsart i.S.v.
§ 31 Absatz 4 UrhG darstellt mit der Folge, dass eine pauschale Nutzungseinräumung
diesbezüglich unwirksam wäre und den Auftraggeber eine erneute
Vergütungspflicht träfe (Zweckübertragungsgrundsatz).
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