RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Der Klammeraffe ( @ ) als Bestandteil eines Firmennamens ist unzulässig
     
   

Zusätze im Firmennamen müssen aussprechbar sein. Das Handelsregister kann somit eine Eintragung verweigern, wenn im Firmennamen der Klammeraffe auftaucht.

   

   

Das Problem:

   

Moderne Zeiten erfordern auch einen modernen Namen. Das dachte sich wohl jene GmbH, die beim Handelsregister die Eintragung ihres Namens beantragte, der anstelle des altbackenen "A" das fesche "@" enthielt. Davon wenig begeistert lehnte der zuständige Beamte den Antrag ab. Doch das Start-Up-Unternehmen ließ nicht locker und legte dagegen gerichtliche Beschwerde ein.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Es verlor vor dem Amtsgericht, vor dem Landgericht und schlussendlich auch vor dem Bayrischen Oberlandesgericht.
Sinn und Zweck des Firmennamens ist die Unterscheidung einer Firma von anderen Firmen. Das kann nur dann erreicht werden, wenn der Kern oder auch Zusätze des Firmennamens aussprechbare Bezeichnungen enthalten. Bildzeichen hingegen können die namensrechtliche Funktion nicht erfüllen. Folglich kann das "at" auch nicht Bestandteil des Firmennamens sein. Das Handelsregister kann zu Recht die Eintragung verweigern.

   

   

Ratschlag:

   

Der Klammeraffe hat im Firmennamen einer GmbH nichts zu suchen. Allenfalls besteht die Möglichkeit, das "@" im Firmenlogo unterzubringen und als Wort- und Bildmarke registrieren und schützen zu lassen. Hiergegen ist nichts einzuwenden, solange der im Handelsregister eingetragene Name aus normalen Buchstaben besteht und dementsprechend auch ohne Interpretation eines Zeichen, wie es das "@" darstellt, auszusprechen ist.