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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Keine fremden Markennamen und Unternehmenskennzeichen in Metatags | ||
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Die Verwendung fremder Kennzeichen im HTML-Code von Internetseiten verstößt gegen das Markenrecht und ist somit unzulässig. |
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Das Problem: |
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Die Firma Impuls Medienmarketing GmbH und die Impuls Finanzmanagement AG bieten unter zwei Domainnamen kostenlose Beratungsdienstleistungen für Kunden an. Dabei geht es vor allem um einen Kostenvergleich von bis zu 35 privaten Krankenversicherungen. Diese Dienstleistung wird im Internet auch von den Beklagten angeboten, die früher Kooperationspartner und freie Mitarbeiter der klagenden Impuls Medienmarketing GmbH waren. In den Domainnamen sämtlicher Beteiligten ist das Wort "Impuls" enthalten. Um zu erreichen, dass Kunden, die das Wort "Impuls" in eine Suchmaschine eingeben, unabhängig vom Domainnamen auch auf das Angebot der Beklagten hingewiesen werden, verwenden die Beklagten dieses Wort als so genannten Metatag. Die GmbH sieht in der Verwendung des Wortes "Impuls" im HTML-Code von Internetseiten einen Verstoß gegen das Markenrecht und gegen das Wettbewerbsrecht und hat deshalb Klage erhoben. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Sowohl das Landgericht als
auch das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision zum Bundesgerichtshof hatte die Klägerin nunmehr
Erfolg. |
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Ratschlag: |
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Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof im Mai diesen Jahres (Urteil vom 18.5.2006; Aktenzeichen: I ZR 183/03) eine langjährige Rechtsunsicherheit aufgrund von unterschiedlichen Rechtsauffassungen einzelner Obergerichte beendet. Für das Gericht ist entscheidend, dass der Verwender fremde Kennzeichen nutzt, um das Suchergebnis zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Auf den Umstand, dass ein Metatag für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar ist, kommt es demnach nicht an. |
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