RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Nur ausnahmsweise besteht keine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Hyperlinks
     
   

Die direkte Verlinkung auf fremde Websites mit strafbarem Inhalt führt zu einer Verantwortlichkeit als Täter. Dies gilt selbst dann, wenn auf ausländische Inhalte verwiesen wird, die zwar nicht nach dem dort geltenden Recht, wohl aber nach inländischem Recht bestraft werden können. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Zugänglichmachen der verbotenen Inhalte nach objektiv zu beurteilenden Kriterien der staatsbürgerlichen Aufklärung dient. Auf Hyperlinks finden die Regelungen zur Haftung nach dem Teledienstegesetz (TDG), die zu einer Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortung führen, keine Anwendung.

   

   

Das Problem:

   

Ein Internetnutzer mit eigener Homepage gilt als Verfechter einer uneingeschränkten Informationsfreiheit im Internet. Folglich lehnt er die Sperrung jeglicher Informationen im Netz ab. Auf seiner Website dokumentiert er Sperrungsverfügungen aufgrund derer er die Bevölkerung über die eingeschränkte Nutzbarkeit des Internets aufklären will. Per Hyperlink auf seiner Homepage ermöglichte er den Zugang auf zwei aus den USA stammenden "gesperrten" Webseiten. Dort wurden Kennzeichen der NSDAP gezeigt, der Holocaust und die Existenz von Vernichtungslagern geleugnet und eine weitere Judenvernichtung propagiert. Dem Internetnutzer waren diese Inhalte bekannt, die er nicht billigte. Auf seiner Website befanden sich ablehnende Kommentare über rassistisches Gedankengut und Literaturhinweise, die eine argumentative Auseinandersetzung mit Rechtsradikalen ermöglichten. Weiter setze er einen Link auf eine Webseite mit geschmacklosen Bildern. Schließlich bot er eine kostenpflichtige Dienstleistung an, die im Vorlesen von Internetseiten am Telefon bestand. Das Landgericht hat den Linksetzenden vom Vorwurf der Beihilfe zum Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, zum Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und zur Volksverhetzung, der Volksverhetzung und der Gewaltdarstellung freigesprochen. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Das OLG konnte keine Rechtsfehler entdecken und bestätigte den Freispruch.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Gericht stellt zunächst fest, dass eine Einschränkung der Strafbarkeit aufgrund der §§ 8 ff. TDG nicht in Betracht kommt. Es kommt zu dem Ergebnis, dass diese Vorschriften nicht den Zugriff auf fremde Inhalte mittels Hyperlink regeln. Vielmehr solle nach dem Willen des Gesetzgebers die Verantwortlichkeit des Linksetzenden nach den allgemeinen Regeln erfolgen.
Weiter geht das Gericht davon aus, dass das Setzen eines direkten Links auf strafbare Inhalte die Begehungsform der Täterschaft erfüllt. Im Grundsatz haftet der Linksetzende strafrechtlich für die Inhalte der mittels Link aufrufbaren Seiten sowie für die von dort über weitere Links erreichbaren Unterseiten. Letztendlich musste sich das Gericht hinsichtlich des Haftungsumfangs nicht endgültig entscheiden, da die Strafbarkeit bereits aufgrund der Sozialadäquanzklausel entfiel. Trotzdem hat das Gericht nochmals die unterschiedlichen Meinungen zu den Grenzen des Haftungsumfangs auf Unterseiten aufgezeigt. Nach einer Auffassung soll es darauf ankommen, ob sich der Linksetzende auch mit diesen Inhalten identifiziert oder sich davon distanziert. Andere wollen eine Haftung für Unterseiten nur dann bejahen, wenn sie sich in einer gewissen Nähe zur Ausgangsseite befinden, d.h. zwingend oder relativ schnell zu erreichen sind oder wenn der Linksetzende die Verzweigungen zu weiteren Seiten sowie deren Inhalte oder Zielsetzungen gekannt hat.
Das Gericht setzte sich dann mit den Straftatbeständen auseinander, die die inkriminierten Webseiten erfüllten, um schließlich zu einer Straflosigkeit des Linksetzenden zu kommen, da nach §§ 86 Abs. 3, 86 a Abs. 3, 130 Abs. 6 StGB die Sozialadäquanzklausel eingreift. Demnach diente die Homepage des Linksetzenden der bürgerlichen Aufklärung. Sie lässt eine Strafbarkeit entfallen, wenn die Website der Vermittlung von Wissen zur Anregung der politischen Willensbildung und Verantwortungsbereitschaft der Staatsbürger und damit der Förderung ihrer politischen Mündigkeit durch Information dient. Inwieweit diese Voraussetzungen vorliegen, hängt maßgeblich von dem objektiv zu ermittelnden Zweck ab, den der Linksetzende mit seiner Homepage verfolgt. Soweit sie sich wie in dem vorliegend zu beurteilenden Fall zeitkritisch oder aufklärend für die Verfassung einsetzt oder sich in wissenschaftlicher Weise mit verfassungswidrigem Propagandamittel auseinandersetzt oder zu Informationszwecken wahrheitsgemäß bzw. mit erläuternder Begleitkommentierung, etwa über rassistische Umtriebe oder Leugnungen des nationalsozialistischen Völkermords, berichtet, ist sie nicht zu missbilligen. Anders verhält es sich, wenn der Gesamtzusammenhang, in dem sich die gesetzten Links befinden, ergibt, dass der Linksetzende die strafbaren Inhalte sich zu Eigen macht, indem er die fremden Internetseiten unkommentiert übernimmt. Es fehlt dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Zielsetzung und eine Straffreiheit kann nicht gewährt werden.

   

   

Ratschlag:

   

Wie in dem Urteil ausgeführt, ist die Linksetzung zu Seiten mit strafbarem Inhalt nur ausnahmsweise als straffrei zu betrachten. Eine unkommentierte Linksetzung führt daher zwingend zur Strafbarkeit. Deshalb sollte eine unkommentierte Linksetzung zu fragwürdigen Seiten stets unterbleiben. Auch sollten unbedingt die verlinkten Seiten von Zeit zu Zeit kontrolliert werden, um zu verhindern, dass zwischenzeitlich keine strafbaren Inhalte eingefügt wurden. Im Zweifel ist es immer ratsam, den Link lieber zu entfernen, als das Risiko einer Strafverfolgung in Kauf zu nehmen.