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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Nur ausnahmsweise besteht keine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Hyperlinks | ||
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Die direkte Verlinkung auf fremde Websites mit strafbarem Inhalt führt zu einer Verantwortlichkeit als Täter. Dies gilt selbst dann, wenn auf ausländische Inhalte verwiesen wird, die zwar nicht nach dem dort geltenden Recht, wohl aber nach inländischem Recht bestraft werden können. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Zugänglichmachen der verbotenen Inhalte nach objektiv zu beurteilenden Kriterien der staatsbürgerlichen Aufklärung dient. Auf Hyperlinks finden die Regelungen zur Haftung nach dem Teledienstegesetz (TDG), die zu einer Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortung führen, keine Anwendung. |
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Das Problem: |
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Ein Internetnutzer mit eigener Homepage gilt als Verfechter einer uneingeschränkten Informationsfreiheit im Internet. Folglich lehnt er die Sperrung jeglicher Informationen im Netz ab. Auf seiner Website dokumentiert er Sperrungsverfügungen aufgrund derer er die Bevölkerung über die eingeschränkte Nutzbarkeit des Internets aufklären will. Per Hyperlink auf seiner Homepage ermöglichte er den Zugang auf zwei aus den USA stammenden "gesperrten" Webseiten. Dort wurden Kennzeichen der NSDAP gezeigt, der Holocaust und die Existenz von Vernichtungslagern geleugnet und eine weitere Judenvernichtung propagiert. Dem Internetnutzer waren diese Inhalte bekannt, die er nicht billigte. Auf seiner Website befanden sich ablehnende Kommentare über rassistisches Gedankengut und Literaturhinweise, die eine argumentative Auseinandersetzung mit Rechtsradikalen ermöglichten. Weiter setze er einen Link auf eine Webseite mit geschmacklosen Bildern. Schließlich bot er eine kostenpflichtige Dienstleistung an, die im Vorlesen von Internetseiten am Telefon bestand. Das Landgericht hat den Linksetzenden vom Vorwurf der Beihilfe zum Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, zum Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und zur Volksverhetzung, der Volksverhetzung und der Gewaltdarstellung freigesprochen. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Das OLG konnte keine Rechtsfehler entdecken und bestätigte den Freispruch. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Gericht stellt zunächst
fest, dass eine Einschränkung der Strafbarkeit aufgrund der §§
8 ff. TDG nicht in Betracht kommt. Es kommt zu dem Ergebnis, dass diese
Vorschriften nicht den Zugriff auf fremde Inhalte mittels Hyperlink regeln.
Vielmehr solle nach dem Willen des Gesetzgebers die Verantwortlichkeit
des Linksetzenden nach den allgemeinen Regeln erfolgen. |
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Ratschlag: |
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Wie in dem Urteil ausgeführt, ist die Linksetzung zu Seiten mit strafbarem Inhalt nur ausnahmsweise als straffrei zu betrachten. Eine unkommentierte Linksetzung führt daher zwingend zur Strafbarkeit. Deshalb sollte eine unkommentierte Linksetzung zu fragwürdigen Seiten stets unterbleiben. Auch sollten unbedingt die verlinkten Seiten von Zeit zu Zeit kontrolliert werden, um zu verhindern, dass zwischenzeitlich keine strafbaren Inhalte eingefügt wurden. Im Zweifel ist es immer ratsam, den Link lieber zu entfernen, als das Risiko einer Strafverfolgung in Kauf zu nehmen. |
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