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Eine kostenlose Online-Zeitung nach individuellem Geschmack - das war
und ist das Credo des Anbieters von "Paperboy". Internetuser
müssen bei dem Service nur Stichworte eingeben und erhalten dann
Links zu einschlägigen Artikeln, die von Online-Zeitungen im Web
angeboten werden. Dabei verwendet der Dienst so genannte Deep-Links, die
direkt und unter Umgehung der auf der Startseite des Anbieters plazierten
Werbung zum jeweiligen Artikel führen. Dem Holzbrink-Verlag, der
die Tageszeitung "Handelsblatt" und das Wirtschaftsmagazin "DM"
auszugsweise auch im Web gebührenfrei anbietet, schmeckte das Angebot
überhaupt nicht.
Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden konnte
und sich der Anbieter von "Paperboy" gegen das geforderte Unterlassen
des Dienstes wehrte, zog der Verlag vor Gericht.
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In der ersten Instanz gewann
der Verlag. Die Richter der zweiten Instanz und auch die Herren vom Bundesgerichtshof
(BGH) waren allerdings anderer Auffassung. Sie erklärten die Verlinkung
mittels Deep-Links für zulässig.
Der Kläger führte gleich mehrere Rechtsgrundlagen für die
vermeintliche Unzulässigkeit des Dienstes ins Feld. Erstens sollte
das Angebot eine gemäß § 16 Urhebergesetz (UrhG) unzulässige
Vervielfältigung geschützter Werke darstellen. Dem erteilte
der BGH jedoch eine Absage. Unbeachtlich der Frage, ob das Angebot des
Klägers ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei, urteilten
die obersten Zivilrichter, dass ein Link eine reine Verknüpfung zu
einem anderen Link ist, der seinerseits zu einer mit ihm verbundenen Datei
führt. Setzt demnach ein Dritter einen Link zu diesem Link, entsteht
keine Vervielfältigung. Es sei vielmehr der Nutzer, der durch das
Anklicken des Links eine Dublette herstellt - und nicht derjenige, der
den Link dorthin gesetzt hat.
Aus Sicht des Urheberrechts verletzt die Linksetzung auch nicht das Verbreitungsrecht
des Anbieters. Begründung: Homepagebetreiber, die ihre Inhalte ohne
technische Schutzmaßnahmen ins Web stellen, wollen gerade, dass
Interessierte auf die Inhalte zugreifen. Dabei kann es nach Auffassung
des BGH keinen Unterschied machen, ob der Zugriff direkt durch die Eingabe
der entsprechenden URL erfolgt oder ob der Interessierte durch externe
Links den Weg zum Content findet. Insoweit stellt ein Link nur eine technische
Erleichterung für den Benutzer dar und ist vergleichbar mit einer
Fußnote in einem Buch, die gleichfalls das Auffinden fremder Texte
ermöglicht. In wenigen Sätzen stufte das Gericht das Webangebot
des Klägers als Datenbank im Sinne von § 87 a UrhG ein und verwies
für die Zulässigkeit der Verlinkung auf die Ausführungen
zum Recht am Werk.
Zweitens lag auch keine Unzulässigkeit in wettbewerbsrechtlicher
Hinsicht vor. Den vorgetragenen Verstoß gegen die guten Sitten im
Geschäftsverkehr (§ 1 UWG) durch eine unzulässige Übernahme
fremder Leistungen lehnten die Richter ab. Einerseits werde durch die
Deep-Links nur der Zugang zu den Informationen erleichtert, die so oder
so für jedermann öffentlich zugänglich sind. Andererseits
stellt der Dienst von "Paperboy" eine eigenständige Leistung
dar. Auch erfüllt das Verlinken nicht die Fallgruppe der Wettbewerbsbehinderung,
was gleichfalls gemäß § 1 UWG verboten ist. Zwar sei es
nachteilig für den Anbieter, dass es durch die Deep-Links zu einer
Umgehung der Startseite und der dort plazierten Werbung komme. Dies sei
aber hinzunehmen, da der Anbieter nicht verlangen könne, dass interessierte
Nutzer den umständlichen Weg über die Startseite gehen müssen
und die Möglichkeit der Hyperlinktechnik ungenutzt bleibt. Darüber
hinaus sei es den Anbietern unbenommen, auch auf den "tieferliegenden"
Seiten Werbung zu positionieren.
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Die Verlinkung stellt keine
unzulässige Vervielfältigung oder Veröffentlichung dar,
da der Urheber mit der Freigabe sein ihm zustehendes Veröffentlichungsrecht
wahrgenommen hat. Der Link stellt nur eine technische Erleichterung zum
Auffinden der Inhalte dar. Zulässig ist auch die Verlinkung durch
Deep-Links, die unter Umgehung der Startseite direkt zu den "tieferliegenden"
Internetseiten führen.
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