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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Die Sperrung statt Löschung einer E-Mail-Adresse lässt das Datenschutzrecht zu, wenn durch Einstellen in einen Sperrfilter, die Zusendung weiterer unerwünschter Werbemails verhindert wird | ||
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Gegenüber dem Versender von Werbemails besteht nach dem Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit dem TDDSG ein Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten. Dazu gehört grundsätzlich auch die bloße E-Mail-Adresse. Ausnahmsweise besteht ein schutzwürdiges Interesse des Versenders an einer Sperrung statt Löschung einer E-Mail-Adresse, wenn diese durch Einstellen in einen Sperrfilter den weiteren Versand unerwünschter Werbemails verhindert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr besteht, dass beliebige Dritte eine unberechtigte Anmeldung des Empfängers vornehmen und der Absender die Vollstreckung eines Urteils befürchten muss. |
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Das Problem: |
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Ein Nachrichtendienst versandte drei unbestellte Werbe-Mails an den Kläger. Die Zusendung wurde eingestellt und der Kläger aus dem Verteiler genommen, nachdem er den Nachrichtendienst abgemahnt hatte. Die vom Kläger geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Deshalb sah sich der Kläger zur Erhebung einer Unterlassungsklage veranlasst, die das Landgericht Bayreuth für begründet ansah. Mit der Berufung macht der Nachrichtendienst geltend, dass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei, da der Kläger unmittelbar nach der Mitteilung, dass er keine weiteren Nachrichten erhalten möchte auch keine mehr erhalten habe. Des Weiteren seien dem Kläger insgesamt nur drei kurze Nachrichten zugesandt worden, so dass eine völlig unerhebliche Beeinträchtigung vorliegen würde. Außerdem sei der Nachrichtendienst von einer ordnungsgemäßen Anmeldung des Klägers ausgegangen, wobei bereits die erste E-Mail den Hinweis enthielt, dass im Falle einer unrechtmäßigen Anmeldung eine umgehende Mitteilung genüge, um weitere Zusendungen zu verhindern. Soweit neben einer Unterlassungsverpflichtung die Löschung der über den Kläger gespeicherten Daten gefordert werde, sei dies unmöglich, da die E-Mail-Adresse des Klägers in einem Filter hinterlegt werden müsse, um einer weiteren unbefugten Anmeldung durch Dritte vorzubeugen. Der Kläger verlangt weiter die Löschung sämtlicher Daten und beruft sich dabei auf das TDDSG. Die bloße Sperrung der unzulässigerweise erhobenen Daten sei nicht aus § 35 Abs. 3 BDSG gerechtfertigt. Das OLG Bamberg gab der Berufung des Nachrichtendienstes nur insoweit statt, als sämtliche Daten des Klägers, ausgenommen der E-Mail-Adresse, gelöscht werden müssen. Bezüglich der E-Mail-Adresse besteht nur ein Anspruch auf Sperrung. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Zunächst folgt das OLG
der überwiegenden Rechtsprechung, wonach bereits die Zusendung einer
einzigen E-Mail mit werbendem Charakter eine Belästigung darstellen
und somit einen Unterlassungsanspruch begründen kann. Das bloße
Versprechen, eine störende Handlung nicht zu wiederholen, räumt
die Wiederholungsgefahr nur dann aus, wenn es mit der Abgabe einer Vertragstrafe
verbunden ist. Diese Erklärung hat der Nachrichtendienst nicht abgegeben,
sodass die Wiederholungsgefahr nicht durch die Mitteilung über die
Entfernung des Klägers aus dem Verteiler beseitigt werden konnte.
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Ratschlag: |
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Aus den vom OLG Bayreuth angegebenen Gründen ist die Sperrung der E-Mail-Adresse durch Einstellen in einen Sperrfilter statt der Löschung ausnahmsweise zulässig. Nur so kann wirkungsvoll verhindert werden, dass keine weitere nicht verlangte Werbemail verschickt wird, was dann für den Nachrichtendienst ein Kostenrisiko wegen der weiteren Inanspruchnahme darstellen könnte. |
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