RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Die Sperrung statt Löschung einer E-Mail-Adresse lässt das Datenschutzrecht zu, wenn durch Einstellen in einen Sperrfilter, die Zusendung weiterer unerwünschter Werbemails verhindert wird
     
   

Gegenüber dem Versender von Werbemails besteht nach dem Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit dem TDDSG ein Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten. Dazu gehört grundsätzlich auch die bloße E-Mail-Adresse. Ausnahmsweise besteht ein schutzwürdiges Interesse des Versenders an einer Sperrung statt Löschung einer E-Mail-Adresse, wenn diese durch Einstellen in einen Sperrfilter den weiteren Versand unerwünschter Werbemails verhindert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr besteht, dass beliebige Dritte eine unberechtigte Anmeldung des Empfängers vornehmen und der Absender die Vollstreckung eines Urteils befürchten muss.

   

   

Das Problem:

   

Ein Nachrichtendienst versandte drei unbestellte Werbe-Mails an den Kläger. Die Zusendung wurde eingestellt und der Kläger aus dem Verteiler genommen, nachdem er den Nachrichtendienst abgemahnt hatte. Die vom Kläger geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Deshalb sah sich der Kläger zur Erhebung einer Unterlassungsklage veranlasst, die das Landgericht Bayreuth für begründet ansah. Mit der Berufung macht der Nachrichtendienst geltend, dass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei, da der Kläger unmittelbar nach der Mitteilung, dass er keine weiteren Nachrichten erhalten möchte auch keine mehr erhalten habe. Des Weiteren seien dem Kläger insgesamt nur drei kurze Nachrichten zugesandt worden, so dass eine völlig unerhebliche Beeinträchtigung vorliegen würde. Außerdem sei der Nachrichtendienst von einer ordnungsgemäßen Anmeldung des Klägers ausgegangen, wobei bereits die erste E-Mail den Hinweis enthielt, dass im Falle einer unrechtmäßigen Anmeldung eine umgehende Mitteilung genüge, um weitere Zusendungen zu verhindern. Soweit neben einer Unterlassungsverpflichtung die Löschung der über den Kläger gespeicherten Daten gefordert werde, sei dies unmöglich, da die E-Mail-Adresse des Klägers in einem Filter hinterlegt werden müsse, um einer weiteren unbefugten Anmeldung durch Dritte vorzubeugen. Der Kläger verlangt weiter die Löschung sämtlicher Daten und beruft sich dabei auf das TDDSG. Die bloße Sperrung der unzulässigerweise erhobenen Daten sei nicht aus § 35 Abs. 3 BDSG gerechtfertigt. Das OLG Bamberg gab der Berufung des Nachrichtendienstes nur insoweit statt, als sämtliche Daten des Klägers, ausgenommen der E-Mail-Adresse, gelöscht werden müssen. Bezüglich der E-Mail-Adresse besteht nur ein Anspruch auf Sperrung.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Zunächst folgt das OLG der überwiegenden Rechtsprechung, wonach bereits die Zusendung einer einzigen E-Mail mit werbendem Charakter eine Belästigung darstellen und somit einen Unterlassungsanspruch begründen kann. Das bloße Versprechen, eine störende Handlung nicht zu wiederholen, räumt die Wiederholungsgefahr nur dann aus, wenn es mit der Abgabe einer Vertragstrafe verbunden ist. Diese Erklärung hat der Nachrichtendienst nicht abgegeben, sodass die Wiederholungsgefahr nicht durch die Mitteilung über die Entfernung des Klägers aus dem Verteiler beseitigt werden konnte.
Ein Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten gegenüber dem Versender der Werbemails ergibt sich aus den §§ 35 Abs. 2 BDSG, 1 Abs. 2, 3, 5 TDDSG, soweit es sich um Bestands- und nicht um Nutzungsdaten handelt. Der Nachrichtendienst bietet mit seinem Internetauftritt einen kostenfreien Brancheninformationsdienst für Versicherungsdienstleister an. Es handelt sich demnach nicht um so genannte Nutzungsdaten, die dazu dienen, die Inanspruchnahme des vom Nachrichtendienst betriebenen Teledienstes zu ermöglichen und abzurechnen. Somit handelt es sich um Bestandsdaten im Sinne des § 5 TDDSG. Die Daten waren gemäß § 35 Abs. 2 BDGS zu löschen, da der Nachrichtendienst nicht den Nachweis erbringen konnte, dass er mit dem Kläger ein Nutzungsverhältnis vereinbart hatte. Zu den personenbezogenen Daten im Sinne § 1 Abs. 2 TDDSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG gehört auch die E-Mail-Adresse, da sie geeignet ist, einen Bezug zu der natürlichen Person des Klägers herzustellen. Nach Auffassung des Gerichts verkörpert die E-Mail-Adresse wie eine Postanschrift eine Adresse, unter der der Kläger jederzeit im E-Mail-Verkehr erreichbar ist. Zusätzlich enthält sie im vorliegenden Fall noch den Vor- und Nachnamen des Klägers und eine berufliche Beziehung zu einem bestimmten Unternehmen. Somit ist auch eine gespeicherte E-Mail-Adresse grundsätzlich zu löschen. Das OLG lässt allerdings hier in engen Grenzen die Anwendung des § 35 Abs. 3 BDSG zu, der eine Sperrung von Daten bei einem schutzwürdigen Interesse genügen lässt. Das Gericht begründet diese Ausnahme damit, dass das TDDSG zwar speziellere Vorschriften als das BDSG enthält aber hinsichtlich der Bestandsdaten und der Sperrung von Daten nur rudimentäre Regelungen ausweist. Das schutzwürdige Interesse des Nachrichtendienstes besteht nach Auffassung des OLG deshalb, weil die Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann, dass beliebige Dritte eine unberechtigte Anmeldung des Klägers vornehmen könnten und der Nachrichtendienst sich einer Vollstreckung des Urteils ausgesetzt sehen würde.

   

   

Ratschlag:

   

Aus den vom OLG Bayreuth angegebenen Gründen ist die Sperrung der E-Mail-Adresse durch Einstellen in einen Sperrfilter statt der Löschung ausnahmsweise zulässig. Nur so kann wirkungsvoll verhindert werden, dass keine weitere nicht verlangte Werbemail verschickt wird, was dann für den Nachrichtendienst ein Kostenrisiko wegen der weiteren Inanspruchnahme darstellen könnte.