RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Links zu Mitbewerber-Homepage verboten
     
   

Stehen zwei Unternehmen in unmittelbarem Wettbewerb, so ist dem Konkurrenten das Setzen von Links zu jenen Homepages verboten, die der Mitbewerber für seine Kunden unterhält.

   

   

Das Problem:

   

Vorliegend stritten zwei Internetagenturen, welche beide folgende Dienstleistung anboten: Sie präsentierten im Netz eine Art Plattform, in der sich unter anderem auch regionale Gewerbetreibende präsentieren können. Dafür akquirieren sie die Unternehmen in der Form, dass sie diesen gegen Entgelt eine unter der jeweiligen Adresse der Internetagentur zu findenden Homepage anboten.
Die Klägerin trat unter der Domain www.weyhe-online.de auf. Auf ihrer Startseite findet sich neben weiteren Rubriken der Menüpunkt "Gewerbe und Gastronomie". Klickt nun der Nutzer darauf, so erhält er eine Übersicht über ortsansässige Unternehmen. Mit einem weiteren Klick - so etwa auf "Rausch Sanitärtechnik" - erreicht der Nutzer die Homepage des Gewerbetreibenden.
Die konkurrierende Netzagentur hielt auf ihrer Homepage www.weyhe-aktuell.de gleichfalls eine Linksammlung mit regionalen Unternehmen bereit und unterlegte diese mit direkten Links zu deren Homepages. Im Rahmen dieser Auflistung übernahm www.weyhe-aktuell.de auch solche Unternehmen, die sie nicht selbst akquiriert hatte und deren Homepage vom Konkurrenzunternehmen www.weyhe-online.de betrieben wurden.
Die Klägerin (www.weyhe-online.de) beantragte, dass der Mitbewerber zur Linksetzung auf diese Homepages ihrer Einwilligung bedürfe und bei erfolgter Zustimmung zur Urhebernennung von www.weyhe-online.de verpflichtet sei. Sollte eine solche Genehmigung verweigerte werden, so habe der Beklagte die Linkssetzung zu unterlassen.
Dem Antrag auf Unterlassung der Linksetzung gab das OLG Celle statt.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Wieder einmal war über die Zulässigkeit von Links zu entscheiden. Auch bei diesem Urteil wurde deutlich, dass die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit immer vom konkreten Einzelfall abhängt. Vorliegend stützte sich die Klägerin auf § 1 UWG, da mit der Linksetzung auf von ihr akquirierten und unterhaltenen Kundenhomepages eine unlautere Leistungsübernahme seitens des Konkurrenten vorlag.
Das erforderliche Handeln im Wettbewerb lag unproblematisch vor, da beide die gleiche Internet-Dienstleistung anboten.
Die unzulässige Leistungsübernahme erblickte das OLG darin, dass sich der Mitbewerber das Arbeitsergebnis der Akquisition der Gewerbetreibenden zu Nutze mache, "um unter Ersparnis eigener Kosten und Aufwendungen die Leistung der Klägerin auf den Markt zu bringen".
Mit der Akquisition der Gewerbetreibenden und der Bereitstellung von Homepages wendet die Klägerin (www.weyhe-online.de) erhebliche Mühen und Kosten auf. Ziel der Klägerin ist es, eine möglichst hohe Anzahl von Unternehmen unter ihrer Internet-Adresse (Domain) zu vereinen. Dies zum einen, um dadurch weitere Unternehmen für eine Präsenz zu gewinnen. Zum anderen auch deshalb, um potenziellen Werbekunden ein entsprechendes Werbeumfeld gegen Entgelt bieten zu können. Die Richter führten aus, dass es von der Reichhaltigkeit des Umfanges der sich unter der jeweiligen Domain präsentierenden Unternehmen abhänge, "in welchem Umfang Homepage-Werbende über die Klägerin oder über den Beklagten ihre Leistungen anbieten oder andere Unternehmen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Informationsdienst beim Beklagten oder bei der Klägerin werben wollen".
Der Verstoß der Leistungsübernahme lag nun darin, dass der Beklagte eine Linksammlung auf seiner eigenen Site installierte und dabei auch Links zu solchen Unternehmens-Homepages setzte, die zu dem Angebot der Klägerin gehörten und die der Beklagte selbst gar nicht unterhielt. Hinzu kam, dass bei der Linksetzung kein Hinweis erfolgte, dass es sich dabei um Kunden der Klägerin handelt. Nach richterlicher Auffassung werde dem Internetnutzer damit suggeriert, dass der Beklagte zu alle diesen Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehe. Der Nutzer glaubt mithin, dass der Beklagte selbst ein solch umfangreiches Angebot von Unternehmen unter seiner Adresse www.weyhe-aktuell.de vereine. Dadurch erreicht der Beklagte, dass mehr Benutzer auf seine Homepage aufmerksam werden und die dort vorhandene Werbung wahrnehmen.
Diese Übernahme ist objektiv geeignet, den Absatz des Beklagten zum Nachteil der Klägerin zu fördern, denn die Abfragehäufigkeit einer Internetseite stellt ein entscheidendes Kriterium für jene Firmen dar, die auf einer Internetseite werben wollen. Die Übernahme des Beklagten birgt die Gefahr, dass Internetnutzer nicht auf ihren Dienst zurückgreifen, da er das identische Angebot gleichfalls unter der Domain des Beklagten finden kann. Die Folge wäre der Rückgang von Abrufen, was konsequenter die Attraktivität für potenzielle Werbekunde schmälert. Daraus folgt, dass die unkommentierte Übernahme der Auflistung der Werbekunden in Form von Links die Klägerin um "die ihr zustehenden Früchte ihrer Arbeit" bringt.

   

   

Ratschlag:

   

Das LG Verden als Vorinstanz beurteilte den Sachverhalt gegenteilig und lehnte das Unterlassungsbegehren der Klägerin ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass es sich bei der Linkssetzung um einen elementaren Bestandteil des Internets handele. Diese Einschätzung ist jedoch fehlerhaft, da dabei nicht berücksichtigt ist, dass das Setzen von Links ist dann als unlauter im Sinne von § 1 UWG anzusehen ist, wenn ein konkurrierendes Unternehmen Verknüpfungen zu Homepages setzt, die der Mitbewerber für seine Kunden betreibt und dadurch der unwahre Eindruck entsteht, dass es sich dabei um Kunden des linksetzenden Unternehmens handelt. In einem solchen Handeln liegt eine unzulässige Leistungsübernahme, die gemäß § 1 UWG einen Unterlassungsanspruch begründet; mithin zu einem Verbot der Linksetzung führt.