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Vorliegend stritten zwei Internetagenturen, welche beide folgende Dienstleistung
anboten: Sie präsentierten im Netz eine Art Plattform, in der sich
unter anderem auch regionale Gewerbetreibende präsentieren können.
Dafür akquirieren sie die Unternehmen in der Form, dass sie diesen
gegen Entgelt eine unter der jeweiligen Adresse der Internetagentur zu
findenden Homepage anboten.
Die Klägerin trat unter der Domain www.weyhe-online.de auf. Auf ihrer
Startseite findet sich neben weiteren Rubriken der Menüpunkt "Gewerbe
und Gastronomie". Klickt nun der Nutzer darauf, so erhält er
eine Übersicht über ortsansässige Unternehmen. Mit einem
weiteren Klick - so etwa auf "Rausch Sanitärtechnik" -
erreicht der Nutzer die Homepage des Gewerbetreibenden.
Die konkurrierende Netzagentur hielt auf ihrer Homepage www.weyhe-aktuell.de
gleichfalls eine Linksammlung mit regionalen Unternehmen bereit und unterlegte
diese mit direkten Links zu deren Homepages. Im Rahmen dieser Auflistung
übernahm www.weyhe-aktuell.de auch solche Unternehmen, die sie nicht
selbst akquiriert hatte und deren Homepage vom Konkurrenzunternehmen www.weyhe-online.de
betrieben wurden.
Die Klägerin (www.weyhe-online.de) beantragte, dass der Mitbewerber
zur Linksetzung auf diese Homepages ihrer Einwilligung bedürfe und
bei erfolgter Zustimmung zur Urhebernennung von www.weyhe-online.de verpflichtet
sei. Sollte eine solche Genehmigung verweigerte werden, so habe der Beklagte
die Linkssetzung zu unterlassen.
Dem Antrag auf Unterlassung der Linksetzung gab das OLG Celle statt.
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Wieder einmal war über
die Zulässigkeit von Links zu entscheiden. Auch bei diesem Urteil
wurde deutlich, dass die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit immer
vom konkreten Einzelfall abhängt. Vorliegend stützte sich die
Klägerin auf § 1 UWG, da mit der Linksetzung auf von ihr akquirierten
und unterhaltenen Kundenhomepages eine unlautere Leistungsübernahme
seitens des Konkurrenten vorlag.
Das erforderliche Handeln im Wettbewerb lag unproblematisch vor, da beide
die gleiche Internet-Dienstleistung anboten.
Die unzulässige Leistungsübernahme erblickte das OLG darin,
dass sich der Mitbewerber das Arbeitsergebnis der Akquisition der Gewerbetreibenden
zu Nutze mache, "um unter Ersparnis eigener Kosten und Aufwendungen
die Leistung der Klägerin auf den Markt zu bringen".
Mit der Akquisition der Gewerbetreibenden und der Bereitstellung von Homepages
wendet die Klägerin (www.weyhe-online.de) erhebliche Mühen und
Kosten auf. Ziel der Klägerin ist es, eine möglichst hohe Anzahl
von Unternehmen unter ihrer Internet-Adresse (Domain) zu vereinen. Dies
zum einen, um dadurch weitere Unternehmen für eine Präsenz zu
gewinnen. Zum anderen auch deshalb, um potenziellen Werbekunden ein entsprechendes
Werbeumfeld gegen Entgelt bieten zu können. Die Richter führten
aus, dass es von der Reichhaltigkeit des Umfanges der sich unter der jeweiligen
Domain präsentierenden Unternehmen abhänge, "in welchem
Umfang Homepage-Werbende über die Klägerin oder über den
Beklagten ihre Leistungen anbieten oder andere Unternehmen im Zusammenhang
mit dem jeweiligen Informationsdienst beim Beklagten oder bei der Klägerin
werben wollen".
Der Verstoß der Leistungsübernahme lag nun darin, dass der
Beklagte eine Linksammlung auf seiner eigenen Site installierte und dabei
auch Links zu solchen Unternehmens-Homepages setzte, die zu dem Angebot
der Klägerin gehörten und die der Beklagte selbst gar nicht
unterhielt. Hinzu kam, dass bei der Linksetzung kein Hinweis erfolgte,
dass es sich dabei um Kunden der Klägerin handelt. Nach richterlicher
Auffassung werde dem Internetnutzer damit suggeriert, dass der Beklagte
zu alle diesen Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehe. Der Nutzer
glaubt mithin, dass der Beklagte selbst ein solch umfangreiches Angebot
von Unternehmen unter seiner Adresse www.weyhe-aktuell.de vereine. Dadurch
erreicht der Beklagte, dass mehr Benutzer auf seine Homepage aufmerksam
werden und die dort vorhandene Werbung wahrnehmen.
Diese Übernahme ist objektiv geeignet, den Absatz des Beklagten zum
Nachteil der Klägerin zu fördern, denn die Abfragehäufigkeit
einer Internetseite stellt ein entscheidendes Kriterium für jene
Firmen dar, die auf einer Internetseite werben wollen. Die Übernahme
des Beklagten birgt die Gefahr, dass Internetnutzer nicht auf ihren Dienst
zurückgreifen, da er das identische Angebot gleichfalls unter der
Domain des Beklagten finden kann. Die Folge wäre der Rückgang
von Abrufen, was konsequenter die Attraktivität für potenzielle
Werbekunde schmälert. Daraus folgt, dass die unkommentierte Übernahme
der Auflistung der Werbekunden in Form von Links die Klägerin um
"die ihr zustehenden Früchte ihrer Arbeit" bringt.
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Das LG Verden als Vorinstanz
beurteilte den Sachverhalt gegenteilig und lehnte das Unterlassungsbegehren
der Klägerin ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass es
sich bei der Linkssetzung um einen elementaren Bestandteil des Internets
handele. Diese Einschätzung ist jedoch fehlerhaft, da dabei nicht
berücksichtigt ist, dass das Setzen von Links ist dann als unlauter
im Sinne von § 1 UWG anzusehen ist, wenn ein konkurrierendes Unternehmen
Verknüpfungen zu Homepages setzt, die der Mitbewerber für seine
Kunden betreibt und dadurch der unwahre Eindruck entsteht, dass es sich
dabei um Kunden des linksetzenden Unternehmens handelt. In einem solchen
Handeln liegt eine unzulässige Leistungsübernahme, die gemäß
§ 1 UWG einen Unterlassungsanspruch begründet; mithin zu einem
Verbot der Linksetzung führt.
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