RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Urheberrechtsschutz von Websites
     
   

Unabhängig von ihrer Digitalisierung kann einer einzelnen Website Urheberrechtsschutz zukommen. Erforderlich ist eine gewisse Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG, die zumindest dann nicht gegeben ist, wenn der Webdesigner entsprechend den Design-Vorgaben des Kunden die zur Verfügung gestellten Texte, Bilder und Logos in eine digitale HTML-Datei umsetzt. Eine HTML-Datei genießt auch keinen Sonderrechtsschutz als Computerprogramm im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69 a ff. UrhG.

   

   

Das Problem:

   

Die Betreiberin eines Online-Stellenmarktes für Fach- und Führungskräfte hatte von einem Unternehmen den Auftrag zur Veröffentlichung von 15 Stellenanzeigen erhalten. Eine Mitbewerberin veröffentlichte im Auftrag dieses Unternehmens ebenfalls die Anzeigen gleich aussehend auf ihrer Internetplattform, nachdem sie zumindest eine von der Betreiberin erarbeitete HTML-Seite mit einer entsprechenden Anzeige kopiert hatte. Dagegen wehrte sich die Betreiberin zunächst erfolgreich im Wege einer einstweiligen Verfügung, die eine Übernahme der im HTML-Format programmierten Anzeige nur mit Zustimmung der Betreiberin erlaubte. Der Widerspruch der Mitbewerberin gegen diese gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg, da das Landgericht in der Umsetzung der vorgegebenen Texte, Bilder, Logos und Designwünschen des Unternehmens in eine HTML-Datei keine individualisierende Herausstellung einer Leistung sah, die wettbewerbsrechtlich zu schützen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Betreiberin, die sie damit begründet, dass ihr aus den §§ 3, 4 Nr. 9 UWG ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe, da ihre HTML-Datei eine spezielle Struktur aufweise und durch die Einbindung in eine Datenbank ein schnelles und gezieltes Ergebnis auf eine Suchanfrage ermögliche. Schließlich macht sie noch geltend, dass die HTML-Anzeigen aus mehreren Gründen auch urheberrechtlichen Schutz genießen. Das Oberlandesgericht hat sich der Entscheidung des Landgerichts angeschlossen und die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Nach Auffassung des OLG rechtfertigt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus dem Urheberrecht noch aus wettbewerbsrechtlichen Normen. Einer Website könne Urheberrechtsschutz unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts zukommen, soweit sie die erforderliche Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erreiche.
Im vorliegenden Fall hat die Betreiberin lediglich entsprechend den Design-Vorgaben die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Texte, Bilder und Logos in eine HTML-Datei umgeschrieben. Die Anzeige als solche setzt lediglich handwerklich die Vorgaben des Unternehmens um und stellt somit keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG dar.

Die Leistung der Betreiberin besteht darin, dass sie die vom Kunden gewünschte Website mittels der Internet-Standardsprache HTML darstellt, die digitalisierte Text-, Bild-, Ton- und Videodateien einbindet. Dabei bildet die Gesamtheit der Befehle den so genannten Quellentext der HTML-Website. Das Gericht sieht darin eine beschreibende und gestalterische Tätigkeit, die urheberrechtlichen Sonderschutz genießen kann. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei einer HTML-Datei aber nicht um ein Computerprogramm, das Sonderrechtsschutz nach § 69 a UrhG genießen könnte. Es sieht den HTML-Code als bloßes Hilfsmittel zur Kommunikation einer vorgegebenen Bildschirmgestaltung im Netz. Dass bestimmte Informationen in eine HTML-Codierung gebracht werden, begründet nach Auffassung des Gerichts noch keine Programmierleistung. Auch aus dem Wortlaut des § 69 a Abs. 2 UrhG sei zu schließen, das Computerprogramme vor allem wegen des Programmcodes sowie der inneren Struktur und Organisation des Programms geschützt seien. Dazu gehöre aber nicht das durch das Programm hervorgebrachte und auf dem Bildschirm sichtbar gemachte Arbeitsergebnis.

Weiter verneint das Gericht auch einen Urheberrechtsschutz als "Datenbankwerk" im Sinne von § 4 Abs. 2 UrhG. Eine Datenbank als Sammelwerk von systematisch oder methodisch angeordneten Elementen, die einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, ist nur dann geschützt, wenn diese Auswahl oder Anordnung der Elemente auf einer schöpferischen Leistung beruht. Gefordert wird ein gewisses aus der Alltäglichkeit herausragendes Maß an Individualität und Originalität. Diese Anforderungen erfüllt nach Ansicht des Gerichts nicht die vorliegende Datensammlung, da sie nur einem Informations- und Werbezweck dient.

Schließlich gewährt das Gericht auch keinen Leistungsschutz als "Datenbank" nach den §§ 87a ff. UrhG. Zwar sieht das Gericht in der HTML-Site eine Sammlung von Daten, bezweifelt aber die erforderliche wesentliche Investition des Datenbankherstellers. Letztlich musste das Gericht diesbezüglich keine Entscheidung treffen, da es bereits eine Nutzung wesentlicher Teile der Datenbank durch die Mitbewerberin im Sinne des §§ 87 b UrhG verneint. Das Gericht stellt auf die Nutzung der Datenbank in ihrer Struktur und Gesamtheit und nicht auf einzelne Elemente ab. Soweit die Mitbewerberin 15 Anzeigen kopiert habe, handle es sich nicht um wesentliche Teile einer Datenbank, sondern nur um einzelne HTML-Seiten.

Soweit sich die Betreiberin auf wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche beruft, fehlt es nach Auffassung des Gerichts an einer Herkunftstäuschung mangels einer wettbewerblichen Eigenart. Es handle sich um eine Website, die durch einen professionellen Webdesigner mit marktüblichem Aufwand erstellt worden sei. Sie unterscheide sich aber nicht durch ihren Aufbau, Logik der Darstellung, ihren Inhalt und die grafische Darstellung von Stellenmarktanzeigen, wie sie üblicherweise im Internet anzutreffen seien.

   

   

Ratschlag:

   

Die vorgenannte Materie ist noch immer sehr umstritten und Gegenstand diverser Rechtsstreite. Es ist daher dringend anzuraten, das Entstehen der vorgenannten Problematik beispielsweise dadurch zu verhindern, dass man eine Wettbewerbsklausel in den Vertragswerken festhält und es damit dem Auftraggeber untersagt, weitere Aufträge mit gleichem Inhalt zu vergeben. Im Übrigen sind die Möglichkeiten relativ gering, da zitiertes Urteil sehr umfangreich ausführt, dass die Umsetzung von sehr detaillierten Vorgaben des Kunden weder im Sinne des UrhG, noch im Sinne des Wettbewerbsrechts schützenwert ist.