RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Web-Zeitungen dürfen Links zu Unternehmen setzen, über die sie redaktionell berichten
     
   

Berichtet eine Internetzeitung über ein Unternehmen und setzt getrennt vom eigentlichen Artikel einen Link zur erwähnten Firma, so liegt darin kein Verstoß gegen das Trennungsverbot von redaktionellem Inhalt und Werbung und folglich auch kein Verstoß gegen § 1 UWG.

   

   

Das Problem:

   

Der Webableger der Zeitung "Die Welt" berichtete über eine in Österreich ansässige Unternehmerin, die vom Nachbarstaat aus ein Online-Glücksspielunternehmen betreibt. Seitlich und am Ende des Artikels platzierte das Presseunternehmen jeweils einen Link zu der in Österreich genehmigten Homepage. Ein deutscher Anbieter von normalen "Offline-Sportwetten" erblickte in der Link-setzung einen Verstoß gegen die guten Sitten im Geschäftsverkehr (§ 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und erhob Klage auf Unterlassung. Ohne Erfolg.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Voraussetzung für § 1 UWG ist die Absicht zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs zum Nachteil eines Mitbewerbers. Eine solche Absicht wird zwar bei direkten Konkurrenten widerlegbar vermutet. Handelt es sich aber um ein Presseunternehmen, so müssen schon konkrete Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Presseunter-nehmen neben der Berichterstattung auch noch fremden Wettbewerb fördern will. Verlangt ist mithin ein werblicher Überschuss bei der Berichterstattung. Nach Auffassung des Kammergericht reicht dafür ein Hyperlink zu jenem Unternehmen, über das berichtet wird, nicht aus. Denn insoweit entspricht es den allgemeinen Erwartungen der Nutzer von Internetzeitungen, dass als Serviceleistung auch Links zum besprochenen Thema angegeben werden. Eine solche Serviceleistung des Presseunternehmens vermag nicht das Erfordernis eines unzulässigen werblichen Überschusses zu erfüllen. Anders wäre es unter Umständen nur dann, wenn es sich bei den Links um Werbebanner seitens des im Artikel genannten Unternehmens handeln würde oder die Links überproportional zur Schrift im Fließtext des Artikels ausgestaltet wären.

   

   

Ratschlag:

   

Vorliegend hat das Presseunternehmen auch keinen Verstoß gegen § 284 Absatz 4 StGB (Werbung für verbotene beziehungsweise nicht genehmigte Glücksspiele) begangen. Erforderlich dafür wäre, dass der Verkehrskreis ohne Weiteres kennen kann, dass der Link das verbotene Glücksspiel unterstützen soll. Setzt eine Onlinezeitung im Rahmen einer Berichterstattung nur einen Link zu einer solchen Homepage, so wird diese Angabe als Serviceleistung von den Internetlesern erwartet.