RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen ist unzulässig
     
   

Erklärt ein Anbieter von Software in seinen Lizenzbestimmungen, dass an der überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt werden, so stellt dies eine zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis dar. Der Erwerber dieser Rechte kann diese daher nicht an Dritte weiterübertragen.

   

   

Das Problem:

   

Die spätere Beklagte hatte "gebrauchte" Lizenzen an Software angeboten, die von anderen Nutzern nicht mehr benötigt wird. Die Kunden wurden aufgefordert, sich die betreffende Software selbst zu kopieren oder von der Homepage der Klägerin herunterzuladen.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Landgericht München I verbot in seinem aktuell verkündeten Urteil der Beklagten, ihre Kunden zur Vervielfältigung von Software der Klägerin zu veranlassen. Diese hatte eine derartige Einschränkung in ihre Lizenzbestimmungen aufgenommen.
Die für Urheberstreitsachen zuständige 7. Zivilkammer sah hierin einen unzulässigen Eingriff in das allein der Klägerin zustehende Vervielfältigungsrecht an ihrer Software. Denn die Beklagte konnte ihren Kunden wegen der dinglich wirkenden Einschränkung in den Lizenzbestimmungen der Klägerin keine zur Vervielfältigung berechtigenden Lizenzen verschaffen. Auch der so genannte "Erschöpfungsgedanke", dass also ein einmal mit dem Willen des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachtes Produkt grundsätzlich weiterveräußert werden darf, führt nach den Ausführungen der Kammer zu keiner anderen Einschätzung, da nicht (z.B. auf CD-ROM) bereits von der Klägerin vervielfältigte Software weiterverbreitet wurde, sondern zur Herstellung neuer (nicht von der Klägerin autorisierter) Vervielfältigungen aufgefordert wurde.

   

   

Fazit:

   

Demnach ist auch Vorsicht geboten, soweit man selbst eine solche Software erworben hat oder zu erwerben beabsichtigt. Da faktisch in dem Download immer eine Vervielfältigung liegt, handelt es sich bei der erworbenen Kopie um eine rechtswidrige. Der Urheber hätte daher auch das Recht, die Vernichtung der Software einzufordern. Da in Fällen wie dem vorliegenden sicherlich auch die Herausgabe der Kundenlisten der Beklagten gefordert werden wird, dürfte es ohne weiteres nachvollziehbar sein, wer sich im Besitz von unzulässiger Software befindet.