RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Grundsteuer für selbstgenutzte Einfamilienhäuser verfassungsgemäß
     
   

Nach dem Bundesverfassungsgericht hat nun auch der Bundesfinanzhof mit Urteil entschieden, dass der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen gehalten ist, selbstgenutzte Einfamilienhäuser von der Grundsteuer auszunehmen.

   

   

Das Problem:

   

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 zur Vermögensteuer (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) hatte ein findiger Hauseigentümer abgeleitet, dass für das selbstgenutzte Einfamilienhaus auch keine Grundsteuer erhoben werden dürfe.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Dem ist bereits das Bundesverfassungsgericht in einem Kammer-Beschluss vom 21. Juni 2006 (Az. 1 BvR 1644/05) - allerdings ohne Begründung - nicht gefolgt.

Nun hat sich auch der Bundesfinanzhof dieser Ansicht angeschlossen und liefert dazu auch eine ausführliche Begründung:
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer habe einerseits keine formale Bindung für die Grundsteuer. Andererseits enthalte er aber auch inhaltlich keine für die Grundsteuer maßgeblichen Aussagen. Selbst wenn die Grundsteuer wie die Vermögensteuer eine Sollertragsteuer wäre, könnte wegen ihres davon unberührten Real- und Objektsteuercharakters die Selbstnutzung der Einfamilienhäuser nicht berücksichtigt werden. Für Real- und Objektsteuern sei charakteristisch, dass das Steuerobjekt ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Beteiligten und seine persönliche Beziehung zum Steuerobjekt erfasst und daher nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit abgestellt werde. Die Selbstnutzung eines Einfamilienhauses könne danach eine Freistellung von der Grundsteuer nicht erfordern. BFH Az.: II R 81/05.

   

   

Fazit:

   

Das Finanzgericht war zwar grundsätzlich der Ansicht, die Grundsteuer könne wie die Vermögensteuer als Sollertragsteuer angesehen werden, dennoch seien die Ausführungen des BVerfG in dem genannten Beschluss zum Gebrauchsvermögen nicht auf die Grundsteuer übertragbar, weil Letztere, anders als die Vermögensteuer, nur auf einzelne Vermögensgegenstände erhoben werde. Im Übrigen werfe auch das selbstgenutzte Einfamilienhaus in Gestalt ersparter Mietaufwendungen einen Ertrag ab.
Weiterhin stehe auch der Objektsteuercharakter der Grundsteuer einer Berücksichtigung aufgrund Selbstnutzung des Einfamilienhauses entgegen.

Grundsätzlich bestätigte das Verfassungsgericht, dass der Bestand des ruhenden Vermögens einer Steuerbelastung unterworfen werden kann. Die sei bei der Vermögensteuer und den Realsteuern der Fall (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, unter C. II. 1. b). Diese Aussage schließt ausdrücklich die Grundsteuer ein, indem neben Abs. 2 Nr. 1 des Art. 106 GG auch dessen Abs. 6 und damit auf die Grundsteuer Bezug genommen wird. Die genannten Steuern, also auch die Grundsteuer, sind vom Grundgesetz in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung aufgenommen und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt worden. Zur historisch gewachsenen Bedeutung der Grundsteuer gehört aber, dass sie eine Real- oder Objektsteuer ist und folglich keine Steuerbefreiung für selbstgenutztes Gebrauchsvermögen kennt.