|
RATGEBER
|
||
| RATGEBER RECHT | ||
| Grundsteuer für selbstgenutzte Einfamilienhäuser verfassungsgemäß | ||
|
Nach dem Bundesverfassungsgericht hat nun auch der Bundesfinanzhof mit Urteil entschieden, dass der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen gehalten ist, selbstgenutzte Einfamilienhäuser von der Grundsteuer auszunehmen. |
||
|
Das Problem: |
||
|
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 zur Vermögensteuer (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) hatte ein findiger Hauseigentümer abgeleitet, dass für das selbstgenutzte Einfamilienhaus auch keine Grundsteuer erhoben werden dürfe. |
||
|
Entscheidung des Gerichtes: |
||
|
Dem ist bereits das Bundesverfassungsgericht in einem Kammer-Beschluss vom 21. Juni 2006 (Az. 1 BvR 1644/05) - allerdings ohne Begründung - nicht gefolgt. Nun hat sich auch der Bundesfinanzhof dieser Ansicht angeschlossen und
liefert dazu auch eine ausführliche Begründung: |
||
|
Fazit: |
||
|
Das Finanzgericht war zwar
grundsätzlich der Ansicht, die Grundsteuer könne wie die Vermögensteuer
als Sollertragsteuer angesehen werden, dennoch seien die Ausführungen
des BVerfG in dem genannten Beschluss zum Gebrauchsvermögen nicht
auf die Grundsteuer übertragbar, weil Letztere, anders als die Vermögensteuer,
nur auf einzelne Vermögensgegenstände erhoben werde. Im Übrigen
werfe auch das selbstgenutzte Einfamilienhaus in Gestalt ersparter Mietaufwendungen
einen Ertrag ab. Grundsätzlich bestätigte das Verfassungsgericht, dass der Bestand des ruhenden Vermögens einer Steuerbelastung unterworfen werden kann. Die sei bei der Vermögensteuer und den Realsteuern der Fall (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, unter C. II. 1. b). Diese Aussage schließt ausdrücklich die Grundsteuer ein, indem neben Abs. 2 Nr. 1 des Art. 106 GG auch dessen Abs. 6 und damit auf die Grundsteuer Bezug genommen wird. Die genannten Steuern, also auch die Grundsteuer, sind vom Grundgesetz in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung aufgenommen und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt worden. Zur historisch gewachsenen Bedeutung der Grundsteuer gehört aber, dass sie eine Real- oder Objektsteuer ist und folglich keine Steuerbefreiung für selbstgenutztes Gebrauchsvermögen kennt. |
||