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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Handy-Benutzung im Straßenverkehr | ||
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Nimmt ein Autofahrer sein Handy während der Fahrt in die Hand, um vom Display des Telefons eine dort gespeicherte Telefonnummer abzulesen, liegt damit bereits eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons vor. |
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Das Problem: |
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Der Führer einer Sattelzugmaschine mit Anhänger hatte während der Fahrt sein privates Mobiltelefon in die Hand genommen, um auf diesem eine dort gespeicherte Telefonnummer auszulesen, die er danach in das ebenfalls im Fahrzeug vorhandene dienstliche Mobiltelefon mit Freisprecheinrichtung eingeben wollte, um sodann zu telefonieren. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte in zweiter Instanz ein Urteil des Amtsgerichts Schwerte, das den Fahrer zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro verurteilt hatte. Nach Auffassung des OLG-Senats stellt das Verhalten einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar, wonach einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts umfasst ein "Benutzen" im Sinne der genannten Vorschrift sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, somit also auch das Ablesen einer gespeicherten Notiz. |
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Ratschlag: |
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Die Umsetzung der gesetzlichen
Regelung zur Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr erfolgt
zunehmend strenger. Es ist zu bemerken, dass selbst das "in der Hand
halten" des Mobiltelefons dazu führen kann, dass eine Ordnungswidrigkeit
angenommen wird. |
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