RATGEBER
  RATGEBER RECHT
     
    Schweigen auf eine zugegangene E-Mail führt nicht zur Vertragsänderung
     
   

Eine Vertragsänderung über einen DSL-Internet-Anschluss kommt nicht dadurch zustande, dass das Telekommunikationsunternehmen dem Kunden eine E-Mail mit den geänderten Bedingungen schickt und der Kunde hierauf nicht antwortet.

   

   

Das Problem:

   

Das Telekommunikationsunternehmen versandte per Email eine sog. "Information zu Ihrem Tarif" an ihre DSL-Bestandskunden und kündigte die Änderung von Verträgen von Bestandskunden mit unbestimmter Laufzeit auf eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten an. Diese Vertragsänderung sollte mit Ablauf von 6 Wochen wirksam werden, sofern die Kunden nicht widersprächen.

     
   

Entscheidung des Gerichtes:

   

Das Gericht befand diese Formulierung als irreführend und damit für unzulässig und hat damit der entsprechenden Klage der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs stattgegeben. Zur Entscheidung führte das Gericht wie folgt aus:
".Die angegriffenen textlichen Aussagen des streitgegenständlichen Vertragsbriefs (E-Mail) begründen die Gefahr der Irreführung der Adressaten über die Vertragsbedingungen, insbesondere die Vertragslaufzeit. Die beanstandeten Formulierungen: "Mit diesem Schreiben möchten wir Sie ebenfalls darüber informieren, dass wir Ihren momentanen T--Vertrag ab 1.7.2005 auf eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten² umstellen werden. - Fußnote 2: Vertragslaufzeit 12 Monate. Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch jährlich um weitere 12 Monate, sofern keine fristgerechte Kündigung mindestens 20 Tage vor Ablauf der 12 Monate schriftlich eingeht." erwecken bei dem durchschnittlich informierten Kunden, der nicht selbst über Kenntnisse des Vertragsrechts und insbesondere des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfügt, den Eindruck, bei Versäumung der Widerspruchsfrist werde die "Umstellung" auf eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten wirksam. Sodann könne eine Kündigung nicht mehr, wie in Ziff. 4.2.1 der Besonderen Bestimmungen vorgesehen, durch Kündigung mit einer Frist von 20 Werktagen erfolgen.
Der so erweckte Eindruck ist unzutreffend. Denn ein Schweigen des Kunden auf die E-Mail führt die Verlängerung der Kündigungsfrist nicht herbei.

   

   

Ratschlag:

   

Im Rechtsverkehr bedeutet Schweigen grundsätzlich Ablehnung eines Vertragsangebots. Dies liegt darin begründet, dass Schweigen, juristisch ausgedrückt, keine Willenserklärung darstellt. Ein Vertrag oder eine Vertragsänderung kann jedoch nur über zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommen.
Im vorliegenden Fall wurde den Kunden ein Angebot auf eine Vertragsänderung unterbreitet. Die Vertragsänderung hätte damit nur durch eine aktive Willenserklärung, also der Aussage, dass man mit der Änderung des Vertrages einverstanden ist, zustande kommen können. Dies war gerade durch das Schweigen nicht der Fall.