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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Schweigen auf eine zugegangene E-Mail führt nicht zur Vertragsänderung | ||
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Eine Vertragsänderung über einen DSL-Internet-Anschluss kommt nicht dadurch zustande, dass das Telekommunikationsunternehmen dem Kunden eine E-Mail mit den geänderten Bedingungen schickt und der Kunde hierauf nicht antwortet. |
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Das Problem: |
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Das Telekommunikationsunternehmen versandte per Email eine sog. "Information zu Ihrem Tarif" an ihre DSL-Bestandskunden und kündigte die Änderung von Verträgen von Bestandskunden mit unbestimmter Laufzeit auf eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten an. Diese Vertragsänderung sollte mit Ablauf von 6 Wochen wirksam werden, sofern die Kunden nicht widersprächen. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Gericht befand diese Formulierung
als irreführend und damit für unzulässig und hat damit
der entsprechenden Klage der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbs stattgegeben. Zur Entscheidung führte das Gericht wie
folgt aus: |
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Ratschlag: |
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Im Rechtsverkehr bedeutet Schweigen
grundsätzlich Ablehnung eines Vertragsangebots. Dies liegt darin
begründet, dass Schweigen, juristisch ausgedrückt, keine Willenserklärung
darstellt. Ein Vertrag oder eine Vertragsänderung kann jedoch nur
über zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande
kommen. |
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