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RATGEBER
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| RATGEBER RECHT | ||
| Domaingrabbing ist sittenwidrig! | ||
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Die Nutzung fremder bei der Registrierungsbehörde DENIC frei gewordener Domainnamen wurde einem Münchner Domain-Greifer erneut gerichtlich verboten. |
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Das Problem: |
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Diesmal ging es um den Webauftritt eines Theaters, dessen Domainadresse aus ungeklärten Gründen frei und umgehend vom Beklagten für sich registriert wurde. Statt der gewohnten Hinweise auf das mehrfach prämierte Programm des Theaters erschien dort zunächst der Text: "Diese Domain steht zum Verkauf frei! Haben Sie Interesse?" Später wurden Besucher der Domain nach dem Zufallsprinzip auf verschiedene kostenpflichtige Seiten, teils mit pornografischen Inhalten, umgeleitet. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Zwar ließ sich im Prozess
nicht mehr klären, ob der Beklagte bereits beim Freiwerden der Domainadresse
aktiv "mitgewirkt" hatte. Die für Wettbewerbsrecht zuständige
33. Zivilkammer erachtete aber auch unabhängig hiervon das Vorgehen
des Beklagten als illegal. Denn das Registrieren, Anbieten und Verwenden
einer eingeführten fremden Adresse stelle eine vorsätzliche
sittenwidrige Schädigung des bisherigen Inhabers gemäß
§ 826 BGB dar und habe daher zu unterbleiben. Die Kammer führte
aus: |
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Fazit: |
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Entscheidend ist vorliegend nicht nur die Tatsache, dass ein Bezug zu sittlichen anstößigen Inhalten hergestellt wurde, sondern insbesondere, dass eine fremde Domain, welche von einer Vielzahl von Menschen mit einer bestimmten Firma in Verbindung gebrachte wird, rechtswidrig zu eigenen kommerziellen Zwecken genutzt wurde und dadurch der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Der Schaden ist durch die sittenwidrige Nutzung natürlich noch um ein erhebliches höher, da hierdurch auch der Ruf nachhaltig belastet sein kann. |
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